Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Verurteilung wegen mehrfacher Abtreibung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 546/51
Datum
20.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen dreifacher vollendeter und siebenfacher versuchter Abtreibung zu 3½ Jahren Zuchthaus verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Landgericht stellte zehn Fälle von Gebärmutterspülungen mit Seifenlauge zur Schwangerschaftsunterbrechung fest; die Angeklagte rechnete teils mit einer bestehenden Schwangerschaft. Der BGH bestätigte die Annahme des Versuchs (§218 Abs.3, 43 StGB) und die Strafzumessung; minderschwere Fälle lagen nur in zwei Fällen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch der Abtreibung i.S.v. § 218 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter Handlungen zur Schwangerschaftsunterbrechung vornimmt, obwohl eine Schwangerschaft nicht nachweisbar ist, sofern er mit der Möglichkeit einer bestehenden Schwangerschaft rechnet.

2

Ein minderschwerer Fall nach § 218 Abs. 4 StGB ist nur anzunehmen, wenn die Tat in einer besonderen persönlichen Beziehung oder aus Mitleid in einer die Täterin in entscheidender Weise berührenden Notlage begangen wird.

3

Bei wiederholten Abtreibungshandlungen können Häufigkeit, kurzfristige Wiederholung, bereitwillige Durchführung und die Entgeltlichkeit als strafschärfende Umstände die Annahme eines nicht-minderschweren Falls rechtfertigen.

4

Die Revisionsprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt; eine abweichende Bewertung der tatrichterlichen Beweiswürdigung greift nur, wenn diese willkürlich oder sonst rechtsfehlerhaft ist.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 24. August 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Anna ███ geborene ███████ aus DO, geborene ██ █████ in DO, wegen Abtreibung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, ████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. August 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Abtreibung in drei Fällen und versuchter Abtreibung in sieben Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Revision kann keinen Erfolg haben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Danach nahm die Angeklagte 1945 und in den Jahren 1949 bis 1951 in zehn Fällen bei Frauen mit Seifenlauge Gebärmutterspülungen zum Zwecke einer Schwangerschaftsunterbrechung vor. In drei Fällen kam es zum Abgang der Leibesfrucht; in den übrigen Fällen konnte nicht festgestellt werden, dass die Frauen schwanger waren. Nach ihrem eigenen Geständnis rechnete die Angeklagte indessen in diesen Fällen mit der Möglichkeit einer Schwangerschaft und nahm die zur Schwangerschaftsunterbrechung geeignete Spülung vor.

Die Annahme eines Versuchs der Abtreibung in den Fällen 1, 2, 4 bis 6, 8 begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken (§ 218 Abs. 3, 43 StGB).

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand, insbesondere die Annahme des Tatrichters, dass es sich nur in den Fällen 1 und 2 um minderschwere Taten im Sinne des § 218 Abs. 4 StGB handelte. Als solche hat das Landgericht diese Fälle deshalb angesehen, weil die „behandelten“ Frauen eine Schwester bzw. eine Freundin der Angeklagten waren, deren „Konfliktslage“ nach der Überzeugung des Tatrichters die Angeklagte berührte, als die beiden betroffenen Frauen selbst. Die Angeklagte habe hier „aus Mitleid in einer auch sie beeindruckenden Notlage Hilfe geleistet“. In den übrigen acht Fällen hat das Landgericht nicht etwa nur deshalb, weil hier keine „Konfliktslage“ zu erkennen war, Strafrahmen zur Anwendung gebracht. Es hat vielmehr bei dieser Beurteilung der Straftaten die Persönlichkeit der Angeklagten, die Schwere der einzelnen Verfehlungen und ihre besonderen Begleitumstände berücksichtigt. Es bedurfte nicht in jedem dieser acht Fälle des besonderen Nachweises, dass es sich nicht um eine minderschwere Straftat handle; es genügte, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Februar 1952 – 4 StR 945/51 – dargelegt hat, dass das Landgericht alle Fälle zusammenfassend ausgeführt hat, aus welchen Gründen zu einem Abgehen vom normalen Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB kein Anlass bestand. Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe auch, dass das Landgericht jeden einzelnen Fall auch jene Strafmilderungsgründe, die an anderen Stellen des Urteils hervorgehoben worden sind, in Betracht gezogen hat.

Die Revision musste ein minderschwerer Fall nicht schon deshalb angenommen werden, weil es in der Mehrzahl der Fälle nur zu einem Abtreibungsversuch gekommen war, und weil die Angeklagte vorsprechende Frauen vor Entdeckung „nicht abzuweisen wagte“. Ihre persönlichen Verhältnisse sind weitgehend berücksichtigt worden. Im Übrigen trägt die Revision mit teilweise unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vor.

Wenn dieser in den Fällen 3 bis 10 den normalen Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB angewendet hat, so tritt darin mit Rücksicht darauf, dass die Angeklagte seit 1949 in schneller Reihenfolge acht Eingriffe vornahm, stets den ihr vorgetragenen Anliegen bereitwillig nachkam, dafür das erwartete, nicht unbeträchtliche Entgelt erhielt und im Fall ██ allein das Leben dieses Mädchens durch ihre Eingriffe aufs Spiel setzte, kein Rechtsirrtum hervor. Mit dieser Würdigung setzt sich der Tatrichter auch dann nicht in Widerspruch, wenn er insoweit zu Gunsten der Angeklagten sprechende Umstände bei der Strafzumessung berücksichtigt.

Da die Strafzumessungsgründe gleichfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthalten, musste das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben.

Dr. GeierDr. Hille
EngelsDr. Augustin

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