Revision teilweise stattgegeben: Einstellung und Änderung von Betrugs- und Urkundenfälschungsfällen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 82/86
- Datum
- 06.03.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden.
Überlappen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen eines fortgesetzten Betrugs teilweise, liegt Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht Tatmehrheit vor.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn ausgeschlossen ist, dass sich der voll geständige Angeklagte nach rechtlicher Belehrung anders hätte verteidigt.
Unzureichende Feststellungen zu mildernden Voraussetzungen (z. B. § 48 StGB) führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn die fehlerhafte Anwendung die Gesamtstrafbemessung erkennbar nicht beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 29. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 82/86 in der Strafsache gegen ████████████ J aus ███, geboren am 1952 ██ ████ wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 1986 einstimmig
Tenor
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall 1 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Hans-Adolf ██ ███) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Betrugs in fünfzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in sechzehn und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Damit entfällt die insoweit festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, die Urkundenfälschung vom 31. Oktober 1984 (Fall 5 der Urteilsgründe) mit dem Betrug zum Nachteil von Siegrid ████ (Fall 4) in Tatmehrheit begangen sei. Der Angeklagte hatte den Postüberweisungsabschnitt aber verfälscht, um den am 13. Oktober 1984 begonnenen fortgesetzten Betrug zum Nachteil von Siegrid ████ sowohl zu verschleiern als auch weiter durchführen zu können; er hat dann bis zum 19. November 1984 weitere Einzelakte begangen. Damit fielen die tatbestandlichen Ausführungshandlungen teilweise zusammen, so dass Tateinheit (§ 52 StGB) vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1980 – 2 StR 242/80).
Der Senat kann den Schuldspruch insoweit selbst ändern, da auszuschließen ist, dass sich der voll geständige Angeklagte nach einem rechtlichen Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders als geschehen hätte verteidigen können.
Durch die Änderung des Schuldspruchs entfällt auch die im Fall 5 festgesetzte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Februar 1986 Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 18 der Urteilsgründe keinen rechtlichen Bedenken begegnet: Durch das Abreißen des auf der Überweisung befindlichen Stempelbelegs der Bank hat der Angeklagte eine zusammengesetzte Urkunde verfälscht (vgl. Lackner, 16. Aufl., § 267 StGB Anm. 2b bb m. w. Nachw.); von dieser so verfälschten Urkunde hat er anschließend Gebrauch gemacht.
Ob das Landgericht zu den Voraussetzungen des § 48 StGB ausreichende Feststellungen getroffen hat, kann dahingestellt bleiben; denn angesichts der gering bemessenen Einzelstrafen könnte das Urteil auf einer fehlerhaften Anwendung dieser Vorschrift jedenfalls nicht beruhen.
Der Wegfall der beiden Einzelstrafen (Fälle 1 und 5) berührt die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht. Die im Fall 1 verhängte Strafe fällt neben den Übrigen – eine Summe von mehr als zwölf Jahren erreichenden – Strafen nicht ins Gewicht; die Änderung des Konkurrenzverhältnisses im Fall 5 mindert den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1984 – 4 StR 535/84).
Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung eine für den Angeklagten günstigere Strafbemessung vorgenommen hätte.
| Laufhütte | Salger | Goydke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |