Revision: Tateinheit zwischen fortgesetzter Untreue und Urkundendelikten festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/80
- Datum
- 11.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Urkundendelikte begeht, um bereits begangene Teilakte der Untreue zu verdecken und weitere Teilakte zu ermöglichen, handelt in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der fortgesetzten Untreue und nicht in Tatmehrheit (§ 53 StGB).
Besteht zwischen mehreren Delikten eine natürliche Handlungseinheit und ein einheitlicher Gesamtvorsatz, ist Idealkonkurrenz bzw. Tateinheit anzunehmen.
Die Feststellung von Tateinheit statt Tatmehrheit kann den Schuldspruch ändern und den gesamten Strafausspruch aufheben, weshalb in diesem Umfang Rückverweisung zur neuen Entscheidung erfolgen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. Dezember 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 242/80 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Horst Dieter K —— aus HO- ████ dort geboren am ██████ 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Untreue u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 1980 gemäß § 44 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 17. März 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1979 gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 3. März 1980, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. Dezember 1979 im Schuldspruch dahin geändert, dass 1. der Angeklagte wegen Untreue in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, verurteilt wird, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte der Untreue, der fortgesetzten Untreue, der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung schuldig gesprochen ist. Jedoch kann der Auffassung der Strafkammer, dass Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zur fortgesetzten Untreue im Verhältnis der Tatmehrheit stünden, nicht gefolgt werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte die Urkundendelikte innerhalb der fortgesetzten Untreuehandlung jeweils deshalb begangen, um die von ihm bereits begangenen Teilakte der Untreue zu verdecken und zu verschleiern; dadurch war es ihm gleichzeitig möglich, entsprechend seinem Gesamtvorsatz fortlaufend weitere Teilakte der Untreue erneut zu begehen. In einem derartigen Falle stehen die Urkundendelikte zu der fortgesetzten Untreue aber in Tateinheit (§ 52 StGB) und nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Denn in den Urkundendelikten, die der Angeklagte zur Verhinderung der Aufdeckung und damit zur Sicherung der bereits begangenen und zur Ermöglichung der noch zu begehenden Teilakte der Untreue begangen hat, liegt auch eine die Volksbank Herzogenrath schädigende Treueverletzung (RGSt 72, 193, 195). Darüber hinaus stellen sich aber auch die fortgesetzte Untreue und die Urkundendelikte objektiv als ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliches zusammengehöriges Tun dar, so dass zwischen diesen Delikten eine natürliche Handlungseinheit besteht und Idealkonkurrenz anzunehmen ist (vgl. BGHSt 4, 219, 220; Hüner LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 66; Schönke/Schröder StGB 20. Aufl. § 266 Rn. 54). Damit hat der Angeklagte die fortgesetzte Untreue und die Urkundendelikte aber durch „ein und dieselbe Handlung“ (§ 52 StGB) begangen (vgl. BGHSt 18, 312, 313)."
Diesen Ausführungen ist beizutreten. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
| Schumacher | Müller | Theune | |||
| Mößle | Meyer |