Revision wegen Meineids: Verschweigen als Verletzung der Wahrheitspflicht; Teilaufhebung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 806/51
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zeugenaussage verletzt die Wahrheitspflicht auch dann, wenn der Zeuge Tatsachen verschweigt, die zur Vernehmung gehören und für die Entscheidung erheblich sind.
Der Umfang der Zeugnis‑ und Wahrheitspflicht richtet sich nach dem Beweisbeschluss und den darin aufgeführten Fragen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Rechtsstreit; innerhalb dieses Rahmens muss der Zeuge alles sagen, was in untrennbarem Zusammenhang mit dem Beweisgegenstand steht.
Die Verlesung einer außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenden Zeugenaussage ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen (Gerichtsbeschluss/Gründe) vorliegen, die Gründe fortbestehen und die Prozessbeteiligten nicht widersprochen haben oder auf Rechte wirksam verzichtet wurde.
Verfahrensrügen sind substantiiert darzulegen; das Revisionsgericht überprüft nicht die konkreten Verhandlungsführungshandlungen oder die tatrichterliche Beweiswürdigung auf Tatsachenebene; unsubstantiierte Tatsachenbehauptungen sind nach § 344 Abs.2 S.2 StPO unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Ehefrau Frieda P. ███ █ geborene ██ aus ██, geboren ████████ 1902 █████████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben Dr. Groß, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9. Juli 1951 wird verworfen.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die Angeklagte freigesprochen ist und die Kosten des Verfahrens der Landeskasse auferlegt sind. Im Übrigen wird das Urteil wie folgt ergänzt:
Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt; sie ist dauernd unfähig, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision der Angeklagten ist nicht begründet.
Sie rügt zu Unrecht, dass der Zeuge █████████████ ausreichende Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen durch einen beauftragten Richter als Zeuge vernommen und die Niederschrift über seine Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Der Zeuge ist in seiner Wohnung im Beisein der Angeklagten und ihres Verteidigers auf Grund eines Gerichtsbeschlusses von dem Berichterstatter vernommen worden, weil er wegen Krankheit nicht vor Gericht erscheinen konnte. In der Hauptverhandlung ist die Verlesung der Vernehmungsniederschrift mit der Begründung angeordnet worden, „dass die Gründe für die kommissarische Vernehmung noch fortbestehen“. Weder die Angeklagte noch ihr Verteidiger haben diesem Verfahren widersprochen. Auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen ist nicht beantragt worden. Die Prozessbeteiligten waren also mit dem Verfahren einverstanden und haben somit auf die Einhaltung der in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften verzichtet (RGSt 53, 100).
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe sich keine Kenntnis von dem Stand des Ehescheidungsrechtsstreits Raasch im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung der Angeklagten verschafft, wird durch den Inhalt des Urteils widerlegt, in dem Einzelheiten aus den Prozessakten, besonders der Inhalt der Widerklage der Ehefrau ████████████, wiedergegeben werden. Zu der Annahme,
dass der Vorsitzende den Inhalt dieser Akten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht habe, besteht kein Anlass, da die Aussagen der Angeklagten und des Zeugen ██████ nach der Sitzungsniederschrift verlesen, den Zeugen ███ ███ ██ ████ die Niederschriften über ihre Vernehmung vorgehalten worden sind. Auch die Urteilsausführungen über die von der Ehefrau █████ zur Führung ihres Scheidungsrechtsstreits eingezogenen Erkundigungen lassen erkennen, dass das Landgericht den Verlauf dieses Verfahrens in der Hauptverhandlung erörtert hat. Einer Verlesung der Schriftsätze der Parteien bedurfte es nicht.
Die Verhandlungsführung im Einzelnen kann nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden; das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, welche Vorhaltungen der Tatrichter den Prozessbeteiligten und Zeugen auf Grund der beigezogenen Ehescheidungsakten gemacht hat.
Der von der Revision vermissten Klärung der Frage, ob der ersuchte Richter der Angeklagten Gelegenheit gegeben haben würde, außerhalb des Beweisthemas liegende Bekundungen zu Protokoll zu geben, bedurfte es nicht; weil das Landgericht die Erheblichkeit der von der Angeklagten verschwiegenen Tatsachen ohne Rechtsirrtum bejaht hat, wie bei der Prüfung der Sachbeschwerde dargelegt wird. Außerdem beweisen die von dem ersuchten Richter zugelassenen Vorhaltungen, dass dieser sich nicht streng an den Wortlaut des Beweisbeschlusses gehalten hat.
Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, die Handakten des Prozessbevollmächtigten der Ehefrau ███ beizuziehen, um zu erforschen, ob diese durch einen Detektiv über die Eheverfehlungen ihres Mannes unterrichtet worden ist. Es hat sich auf Grund der eidlichen Aussage der Frau █████ davon überzeugt, dass diese nur durch ihren Vater von den Beziehungen ihres Mannes zu Fräulein █████ erfahren hat. Dass die Zeugen bei ihrer Vernehmung nicht sämtliche, in der Widerklage angegebenen Einzelheiten über das Zusammensein des Ehemannes █████ mit Fräulein ██████ in Braunlage als Inhalt der von der Angeklagten gemachten Mitteilungen erwähnt haben, nötigte nicht zu dem Schluss, Frau █████ müsse noch von anderer Seite informiert worden sein. Dem Tatrichter brauchte sich daher nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, die Aussage der Zeugin ████ auf Grund der Mandatsakten ihres Prozessbevollmächtigten nachzuprüfen.
Auch ein Verstoß gegen § 267 StPO ist nicht ersichtlich. Soweit die Revision Fehlerhaftigkeit der Feststellungen geltend macht, ist die Verfahrensrüge nicht durch Anführung von Tatsachen belegt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Die Verwechslung des Datums der Reise nach Braunlage ist belanglos, weil die unrichtige Zeitangabe auch den Vernehmungen der Angeklagten als Zeugin zugrunde gelegt worden war. Das Landgericht ist hiermit rechtlich ebenfalls von dieser ausgegangen. Im Übrigen greift die Revision die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, indem sie geltend macht, die Urteilsfeststellungen beruhten mehr oder weniger auf Mutmaßungen.
Die Sachbeschwerde kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Das Urteil geht von der zutreffenden Rechtsansicht aus, dass ein Zeuge die Wahrheitspflicht auch dann verletzt,
wenn er Tatsachen verschweigt, die zum Gegenstand der Vernehmung gehören. Der Umfang der Zeugnispflicht wird durch die in dem Beweisbeschluss aufgeführten Fragen unter Berücksichtigung ihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit bestimmt. Innerhalb dieser Grenzen muss der Zeuge auch ohne Befragung des Gerichts oder der Parteien alles sagen, was mit dem Beweisgegenstand in untrennbarem Zusammenhang steht und dessen Erheblichkeit für die Entscheidung er kennt (BGHSt 1, 22; BGH Urteil vom 21. XII. 1951 – 1 StR 505/51 –). Anders sind auch die Urteilsausführungen nicht zu verstehen, in denen das Verschweigen von Umständen festgestellt wird, „die für den Ehescheidungsrechtsstreit erheblich waren“.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die wesentliche Bedeutung der Beweisfragen darin bestand, ehebrecherische Beziehungen zwischen █████ und Fräulein ██████ aufzudecken; denn es hat auch den Inhalt der Widerklage der Ehefrau ██ ███████████, die auf Ehebruch gestützt war, berücksichtigt. Es hat ferner rechtlich nicht geirrt, wenn es die Angeklagte für verpflichtet gehalten hat, sämtliche Tatsachen zu offenbaren, die das Zusammensein des Ehemannes ███ mit Fräulein ████ ██ in Braunlage betrafen, auch wenn sich daraus nicht unmittelbar geschlechtliche Beziehungen zwischen ihnen ergaben. Dazu gehörte vor allem, dass beide gleichzeitig in Braunlage waren und dort in einem und demselben Hotel gewohnt haben. Der Hinweis der Revision darauf, dass dies in dem Scheidungsrechtsstreit unstreitig gewesen sei, berührt die Pflicht der Angeklagten nicht, alles zu sagen, was sie über den Beweisgegenstand wusste; denn als Zeugin konnte sie den Streitstoff nicht übersehen. Auch ist der Scheidungsrichter verpflichtet, die Wahrheit ohne Rücksicht auf das Parteivorbringen zu ermitteln. Dasselbe gilt von den Erzählungen der ███ über ihre innere Einstellung zu ███████████ bei ihrer Rückkehr von Braunlage, da hieraus nach der Lebenserfahrung Schlüsse auf die Art der Beziehungen zwischen beiden während ihres dortigen Zusanmenseins gezogen werden konnten.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Eidesverletzung auch darin gesehen, dass die Angeklagte die Besuche des ████ in der Wohnung der ███████ verschwiegen hat. Die Auslegung ihrer Aussage durch den Tatrichter ist für das Revisionsgericht bindend; sie lässt keine Denkfehler erkennen. Die Angeklagte hat die Behauptungen der Zeugen zu diesem Punkt ohne Einschränkung als unrichtig bezeichnet, also auch die ihr bekannten Besuche des ██████, die die Zeugen beobachtet haben, in Abrede gestellt. Das Vorbringen der Verteidigung, die Angeklagte habe mit dieser Erklärung nur ihr eigenes, von den Zeugen geschildertes Verhalten bestreiten wollen, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.
Zur inneren Tatseite führt das Urteil aus: „Die Angeklagte wusste, dass es nicht auf eine wörtliche Beantwortung der Beweisfragen ankommt, sondern auf die Bekundung aller für das Gericht wesentlichen Umstände. Sie hat in der Hauptverhandlung gestanden, dass sie sich darüber im Klaren gewesen sei, dass sie das Treffen von Braunlage erwähnen müsse, wenn sie überhaupt etwas davon wisse. Nach der Überzeugung des Gerichts hat sie auch erkannt, dass es für die Entscheidung des █████████████ von ganz erheblicher Bedeutung war, ob ████████ Fräulein ████ ███ in Braunlage im Hotel Edelweiß gewohnt hatte, ob diese ihr erzählt und hinzugefügt hatte, sie könne ohne ████████ nicht mehr leben, und ob ████████ Fräulein ███████ mehrfach in ihrem Zimmer besucht hatte. Gleichwohl hat sie diese Tatsachen verschwiegen, weil sie mit der Ehescheidungssache nichts zu tun haben wollte. Es war ihr unangenehm, dass ihre wahrheitsgemäßen Berichte an Amtsgerichtsrat ███ und den Vater der Frau █████ zu ihrer Vernehmung als Zeugin geführt hatten. Deshalb beschloss sie in der Annahme, dadurch am leichtesten von der ihr lästigen Zeugenpflicht loszukommen, nichts zu wissen und bei möglichen weiteren Vernehmungen bei dieser Darstellung zu bleiben.“ Damit ist festgestellt, dass die Angeklagte vorsätzlich falsch ausgesagt hat.
Durch die Annahme einer Handlungseinheit hinsichtlich der uneidlichen und der eidlichen Aussage ist die Angeklagte nicht benachteiligt. Da die Verurteilung wegen Meineids auch das Vergehen der uneidlichen Aussage umfasst, ist insoweit für eine Freisprechung kein Raum.
Aus den Strafzumessungsgründen ist nicht zu entnehmen, dass der Tatrichter bei Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei. Das Landgericht ist namentlich nicht in den von der Revision gerügten Fehler verfallen, das Tatbestandsmerkmal der falschen Aussage straferschwerend zu verwerten. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat es zulässigerweise nur berücksichtigt, dass die Angeklagte vor ihren Aussagen Zeit genug hatte, um sich ihre Angaben reiflich zu überlegen. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht der mehrmaligen Verletzung der Wahrheitspflicht bei der Strafbemessung Rechnung getragen hat. Da das Urteil auch sonst keine die Angeklagte benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss dagegen Erfolg haben, weil das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB übersehen hat, wie es selbst nachträglich bemerkt hat. In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts hat das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO auf die gesetzlich niedrigste Ehrenstrafe, den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres (§ 32 Abs. 2 StGB), erkannt. Daneben war die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, auszusprechen. Soweit die Angeklagte unter Übernahme der Kosten auf die Landeskasse freigesprochen ist, ist das Urteil aufzuheben.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Dr. Hille |