Revision verworfen: Verlesung einer Zeugin wegen Krankheit und Sachrügen abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 145/55
- Datum
- 12.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen und ist nur dann zu beanstanden, wenn ein Rechtsirrtum oder eine unzureichende Sachaufklärung feststellbar ist.
Eine Gesetzesverletzung durch Verlesung liegt nur vor, wenn die tatrichterliche Würdigung einen Rechtsirrtum erkennen lässt oder die Pflicht zur erschöpfenden Prüfung der Umstände verkannt wurde.
Ergibt sich aus den konkreten Umständen nicht bereits, dass eine Erkrankung nur kurz dauern wird, bedarf die Anordnung der kommissarischen Vernehmung bzw. Verlesung keiner weitergehenden Begründung.
Wenn Angeklagter und Verteidiger bei Bekanntwerden der Umstände gegen die Verlesung keine Einwendung erheben, kann dies nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 StPO dahingehend gewertet werden, dass auf einen etwaigen Verfahrensverstoß kein weiteres Gewicht gelegt wird.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch die Revision ist auf Rechtsfehler, Verstöße gegen Denkgesetze oder die Missachtung der Lebenserfahrung beschränkt; bloße Angriffe auf die tatrichterliche Bewertung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 12. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], geboren den Rentner Johannes [REDACTED] am [REDACTED] 1892 in ███ (zur Zeit in Untersuchungshaft), wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 12. Januar 1955 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen zu Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1) Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1955 wurde festgestellt, dass die als Zeugin geladene Gertrud ███, eine der beiden vom Angeklagten beleidigten Frauen, nicht erschienen war. Sie hatte mitteilen lassen, sie sei an Grippe erkrankt und bettlägerig, ärztliches Attest werde nachgebracht. Im Laufe der Hauptverhandlung gab hierzu eine Kriminalbeamtin bekannt, Frau ███ liege mit 38° Temperatur im Bett, sie sei aber zu einer Vernehmung zu Hause bereit. Die Strafkammer beschloss, die „bettlägerig an Grippe fieberhaft erkrankte“ Frau ███ durch ein Mitglied der Kammer als beauftragten Richter vernehmen zu lassen, weil dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhandlung wegen Krankheit für längere und ungewisse Zeit ein Hindernis entgegenstehe. Dieser Beschluss wurde ausgeführt und die Hauptverhandlung deshalb unterbrochen. In der alsdann fortgesetzten Hauptverhandlung beschloss die Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft – der Angeklagte und die Verteidigung gaben hierzu keine Erklärung ab – die Verlesung der Angaben der Frau ███, weil die Gründe für die kommissarische Vernehmung fortbeständen. Der Beschluss wurde ausgeführt.
Die Revision beanstandet dieses Verfahren. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO hätten nicht vorgelegen, weil Frau ███ nur leicht an Grippe erkrankt gewesen sei. Solche leichten Erkrankungen hielten nach allgemeiner Erfahrung nicht länger als zwei Wochen an.
Es ist fraglich, ob die Rüge prozessordnungsgemäß erhoben ist. Dazu genügt es nicht zu behaupten, die Krankheit eines Zeugen habe dessen Erscheinen vor Gericht nur für kurze Zeit verhindert. Denn die Entscheidung darüber, ob die Krankheit ein Hindernis für längere, kürzere oder ungewisse Zeit bildet, steht allein dem tatrichterlichen Ermessen zu. Der die Verlesung der Aussage anordnende Beschluss ist mithin nicht schon deshalb anfechtbar, weil sich jener Zeitraum auch anders würdigen lässt, als es der Tatrichter getan hat (RGSt 10, 451, 453). Eine Gesetzesverletzung liegt erst vor, wenn die tatrichterliche Beurteilung einen Rechtsirrtum erkennen lässt oder wenn der Tatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Prüfung der Sachlage verkannt hat (RGSt 46, 114, 115; 52, 86, 87). Mit dem Hinweis darauf, dass Grippeerkrankungen erfahrungsgemäß nur kurze Zeit anhalten, will die Revision dem Landgericht den Vorwurf machen, seine Entscheidung beruhe nicht auf einer erschöpfenden Würdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände. Bei dieser Deutung der Revisionsrüge entspricht sie den in § 344 Abs. 2 StPO gestellten Anforderungen. Sie greift indes nicht durch.
Wie sich aus dem die kommissarische Vernehmung der Frau ███ anordnenden Beschluss entnehmen lässt, war diese Zeugin zu jener Zeit an Grippe erkrankt, hatte Fieber und musste zu Bett liegen. Dass Erkrankungen solcher Art längere und ungewisse Zeit hindurch anhalten können, kann nicht bezweifelt werden. In zahlreichen Fällen wird es allerdings beim Stand der heutigen Heilkunde möglich sein, die Krankheit binnen kurzer Zeit zu heilen. Ob es sich aber im einzelnen Falle um eine Erkrankung für längere oder kürzere Dauer handelt, muss der Tatrichter nach den ihm bekannten einzelnen Umständen entscheiden. Dass im vorliegenden Falle seine Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, lässt sich nicht erkennen. Der Akteninhalt bietet keinen Anhalt für die Behauptung der Revision, der Tatrichter habe rechtsirrig angenommen, auch eine vorübergehende Krankheit bilde ein Hindernis im Sinne des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Ergibt sich freilich schon aus der Art der Erkrankung, dass sie von nur kurzer Dauer sein wird, so bedarf es einer näheren Begründung, wenn der Tatrichter die kommissarische Vernehmung des Zeugen anordnen will. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Grippeerkrankungen können sich, wie bereits erwähnt, auf lange Zeit erstrecken, vielfach kann das Ende der Krankheit nicht einmal abgesehen werden.
Der in der Revisionsverhandlung vom Vertreter der Bundesanwaltschaft angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs 1 StR 447/53 vom 3. November 1953 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde: dort ließ sich aus dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht entnehmen, dass die Krankheit des Zeugen längere oder ungewisse Zeit dauern werde.
Die Rüge müsste im Übrigen auch deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Angeklagte und sein Verteidiger zu dem Antrag des Staatsanwalts, die Aussagen der Frau ███ zu verlesen, keine Erklärung abgaben. Sie haben bei Berücksichtigung der gesamten Verfahrenslage, besonders des Umstandes, dass der Angeklagte und sein Verteidiger bei der Vernehmung der Zeugin durch den Berichterstatter anwesend waren und auch die Mitteilung der Kriminalbeamtin über die fiebrige Grippe der Zeugin angehört haben, damit zu erkennen gegeben, es solle auf einen etwaigen Verfahrensverstoß bei der Vernehmung der Frau ███ kein weiteres Gewicht gelegt werden (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 StPO; RGSt 50, 364; 58, 100; BGH 4 StR 806/51 vom 28. Februar 1952).
2) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift ebenfalls nicht durch. Dem Tatrichter musste sich nach der Sachlage keineswegs die Notwendigkeit der Zuziehung der Frau ███ zur Ortsbesichtigung aufdrängen. Das Landgericht hat die Örtlichkeit besichtigt, es konnte sich dann anhand der Angaben der Zeugin ███ ein genaues Bild über den Geschehensablauf machen.
3) Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Sie erschöpft sich, was die Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern anlangt, in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Die Strafkammer hat bei der Wertung der Kinderaussagen weder die allgemeine Lebenserfahrung außer Acht gelassen noch gegen Denkgesetze verstoßen.
Auch die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Hierzu hat die Revision selbst im einzelnen keine Bedenken vorgetragen.
b) Entgegen der Meinung der Revision ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht straferschwerend gewertet hat, dass der Angeklagte mehrere und recht junge Kinder zur Unzucht verleiten wollte. Es ist auch nicht zu bemängeln, dass das Urteil auf die Vielzahl von Betätigungen hinweist. Der Unrechtsgehalt der einzelnen Straftat kann sich vielfach nur aus einer Gesamtbetrachtung aller Taten ersehen lassen, weil erst sie das Maß der Energie aufweist. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Landgericht im Falle [REDACTED] keine Strafzumessungserwägungen aufgeführt hat. Die allgemeinen Erwägungen des Tatrichters, der Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe abwägt, treffen ersichtlich auch für diesen Fall zu.
| Engels | Dr. Augustin | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Seibert |