Revision wegen unzulässiger Verlesung nach §251 StPO: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 447/53
- Datum
- 26.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung nach §251 Abs.1 Nr.2 StPO ist nur zulässig, wenn die Krankheit das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Dauer unmöglich macht.
Ein ärztliches Zeugnis, das lediglich aussagt, der Zeuge sei seit einem bestimmten Datum nicht reisefähig und benötige Behandlung, begründet nicht ohne Weiteres eine Annahme längerer oder ungewisser Verhinderung.
Wird eine unzulässig verlesene Vernehmungsniederschrift verwertet und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil darauf beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Angriffe, die ausschließlich die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, stellen keine Rechtsrüge im Sinne des §337 StPO dar, solange sie keinen Verstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder sonstigen Rechtsfehler darlegen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stuttgart, 1. Mai 1953
Rubrum
in der Strafsache gegen den Landwirt ███
den ████ dort geboren, wegen versuchten Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben: Vom Senat: der Senatspräsident Dr. Sorchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, ████████████████ ███ Amtsgerichtsrat █████ ███ bei der Verkündung als █████████ ███ ██████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Justizangestellter ██ als ██████████████ ███ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Der Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ███, mit dem er wegen der Verteilung von Zuckerrübenschnitzeln eine tatsächliche Auseinandersetzung gehabt hatte, einige Zeit nach Beendigung des Streits, ohne von Binder angegriffen worden zu sein, mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die linke Kopfhälfte ein schweres Hebeisen derart geschlagen, dass dieser neben einer klaffenden Wunde über dem Stirnbein und einer schweren Gehirnerschütterung einen Schädelbruch erlitt, als dessen Folge ein Sehnervenschwund des linken Auges zurückblieb.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO Erfolg.
Vor █████████ gegen den Beschwerdeführer war der Landwirt Karl ██ als Zeuge richterlich vernommen worden. Er war auch zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen, erschien jedoch in ihr nicht, weil er nach einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis an Ischias erkrankt war. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft beschloss das Schwurgericht, das das Ausbleiben des Zeugen als hinreichend entschuldigt ansah, ungeachtet des Widerspruchs des Verteidigers, die Verlesung der Niederschrift über die früher richterliche Vernehmung des Zeugen zuzulassen, weil er laut ärztlichem Zeugnis an Ischias erkrankt sei und deshalb vor Gericht nicht erscheinen könne.
Dieser Grund genügt nicht, um die Verlesung der Vernehmungsniederschrift zu rechtfertigen. In Durchbrechung des Grundsatzes der unmittelbaren Beweisanfnahme (§ 250 StPO) gestattet § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO die Verlesung der Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung eines Zeugen nur dann, wenn die Krankheit das Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine längere oder ungewisse Dauer unmöglich macht.
Im vorliegenden Falle lautete das ärztliche Zeugnis nur dahin, dass der Zeuge seit 24. April 1953 wegen Ischias noch nicht reisefähig sei und Behandlung benötige. Es kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge für eine „längere" oder „ungewisse" Zeit an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war. Die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen war daher unzulässig.
Nach den Urteilsausführungen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht. Jedenfalls hat das Schwurgericht die Feststellungen zum Schuldspruch in den maßgebenden Punkten, besonders bei der Frage der Notwehr und der Wucht des Schlages, ausdrücklich auch die Bekundungen des Zeugen neben sonstigen Beweismitteln zugrunde gelegt.
Das Urteil muss hiernach samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.
Mit ihren übrigen Rügen hatte die Revision keinen Erfolg haben können. Die vorsorglich vorgebrachte Verfahrensrüge, der Vorsitzende (Landgerichtsdirektor ███) sei in der Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer als Untersuchungsrichter tätig gewesen, entbehrt der tatsächlichen Grundlage, da nach der dienstlichen Äußerung der örtlichen Staatsanwaltschaft der Vorsitzende mit dem Untersuchungsrichter Landgerichtsrat ███ nicht personengleich ist.
Die Ausführungen zur Sachbeschwerde enthalten keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO, sondern nur unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Diese zeigt weder einen Verstoß gegen allgemein gültige Erfahrungssätze noch einen sonstigen Rechtsfehler.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 1. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
| Dr. Sorchner | Mantel | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Schalscha |