Aufhebung wegen unklarer Feststellungen bei Meineidsverurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 505/51
- Datum
- 21.12.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zeuge hat lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist; danach sind Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, stets Vernehmungsgegenstand.
Zur Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) muss das Gericht feststellen, dass die eidliche Aussage mit dem tatsächlichen Geschehen unvereinbar ist; eine bloße Gleichstellung verschiedener Verhaltensformen genügt ohne konkrete Feststellungen nicht.
Hat der Tatrichter nicht festgehalten, welche Beweisfragen dem Zeugen mitgeteilt worden sind und welche Fragen der vernehmende Richter gestellt hat, fehlt es an den für eine Meineidsverurteilung erforderlichen Feststellungen.
Unklare oder widersprüchliche Schilderungen Dritter sowie fehlende Feststellungen zur Wahrnehmungsfähigkeit und zu den örtlichen Verhältnissen sind sachlich-rechtliche Mängel des Urteils, die eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die ██████████████████ ██████ G ████ ███████, geboren am ████████ █ aus ███, 2. den ████████████████████ █████ ████, geboren am ███ in ███,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter,
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Im Zivilprozess hat der Zeuge lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist. Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand. Außerdem muss der Zeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt. Einen Anhalt dafür, was hiernach neben den ausdrücklichen Fragen beweiserheblich ist, bietet der Gegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen bekannt ist, und der Beweisbeschluss, soweit er dem Zeugen mitgeteilt ist.
Aktenzeichen: 1 StR 505/51
Urteil vom 21. Dezember 1951
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten ███ █████████████ wird das Urteil des Landgerichts vom 31. Mai 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt, weil sie im Scheidungsrechtsstreit [REDACTED] vorsätzlich falsch geschworen haben sollen, die Angeklagte ██ als Zeugin, █████ als Partei.
Unerörtert müssen die Ausführungen der Revisionen bleiben, die sich gegen die Beweiswürdigung wenden und einen anderen als den festgestellten Sachverhalt behaupten.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung nicht beantragt, die minderjährige Tochter der Angeklagten ██ als Zeugin zu vernehmen. Der formlose Antrag, der nach den Urteilsgründen gestellt worden zu sein scheint, war nur eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären. Dazu war das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO aber nur verpflichtet, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in dieser Richtung aufdrängte. Dazu hat die Revision nichts dargelegt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt es sich auch nicht. Wie die Urteilsgründe zeigen, ist das Gericht aber davon ausgegangen, dass das Kind unmöglich werde bekunden können, es sei seiner Mutter abends nie von der Seite gewichen. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ersichtlich.
Der Hilfsantrag auf Vernehmung des Zeugen ██████ enthielt keine Beweistatsachen, war also kein ordnungsmäßiger Beweisantrag, so dass das Gericht ihn in den Urteilsgründen nicht zu bescheiden brauchte. Die Behauptung der Revision, █████ sei in Abwesenheit der Angeklagten mit einer anderen Frau in deren Zimmer gewesen, ist nach der Niederschrift in keinem Beweisantrag enthalten; eine solche Einlassung der Angeklagten ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen. Der Revisionsbegründung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie sich insoweit auf Ermittlungen nach der Hauptverhandlung stützt. Der Antrag, Leumundszeugen über die Eheleute ██ zu hören, war ein bloßer Beweisermittlungsantrag. Weder bezeichnete er bestimmte Beweistatsachen, noch die Auskunftspersonen. Auch in diesen Fällen ist der § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Die Revision stützt sich bei ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf Ermittlungen nach der Hauptverhandlung. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich dem Landgericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung in der angegebenen Richtung schon in der Hauptverhandlung hätte aufdrängen müssen.
Indes greift die allgemeine Sachrüge durch.
Der Beweisbeschluss im Scheidungsrechtsstreit enthielt die Frage nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen der Angeklagten zueinander. Die Angeklagte hat eidlich bekundet, sie habe mit █████ nie ehebrecherische Beziehungen unterhalten; auch sei es „nie zu Küssen und Umarmungen gekommen“. Der Angeklagte █████ hat als Partei eidlich ausgesagt, er habe „mit der ██ überhaupt nichts gehabt“. Das Landgericht hält indes für erwiesen, dass die beiden Angeklagten im Zimmer der ██ einmal „gemeinsam auf dem Sofa und dabei (bekleidet) aufeinander gelegen haben“. Dies sei ohne Umarmung nicht möglich, komme jedenfalls einer solchen gleich und sei ehewidrig. Die Angeklagten hätten daher „mit Wissen und Willen etwas Falsches beschworen“.
Das reicht für die Anwendung des § 154 StGB nicht aus. Falsch ist eine Aussage, die mit dem Geschehenen nicht übereinstimmt, wobei hier offenbleiben kann, ob mit dem wirklichen Geschehen (objektive Theorie) oder mit der Meinung des Schwörenden vom wirklichen Geschehen (subjektive Theorie). Das Landgericht stellt nun weder fest, die Angeklagte ██ habe mit dem Angeklagten █████ geschlechtlich verkehrt, noch dass sie ihn oder er sie umarmt oder geküsst habe. Insoweit ist ihre eidliche Aussage also nicht falsch. Das Landgericht meint nur, ein „Aufeinanderliegen“ sei ohne Umarmung nicht möglich, komme einer solchen aber mindestens gleich. Damit allein ist die unmissverständliche Aussage, es sei weder zu Umarmungen noch zu Küssen gekommen, nicht als falsch widerlegt. Es geht nicht an, sie dahin auszudehnen, auch ein „Aufeinanderliegen“ sei in Abrede gestellt. Die Angeklagte ██ hat aus nicht ersichtlichen Gründen über andere Formen ehewidrigen Verhaltens überhaupt nichts ausgesagt. Die Gleichstellung, die das Urteil vornimmt, reicht nicht hin, ihre Aussage insoweit als falsch zu erweisen.
Die Aussage kann aber wegen Unvollständigkeit falsch sein. Nach § 392 ZPO und § 66c StPO geht die Eidesnorm dahin, der Zeuge habe nach bestem Wissen und Gewissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen. Macht der Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch, so hat er lückenlos alles anzugeben, was mit den Beweistatsachen im Sachzusammenhang steht und für die Entscheidung erheblich ist (RGSt 57, 152; 76, 320; JW 1936 S. 880 Nr. 22; BGHSt 1, 22). Tatsachen, nach denen er vom Richter oder mit dessen Genehmigung innerhalb der Vernehmung gefragt wird, sind in diesem Sinne stets Vernehmungsgegenstand (RG HRR 1936, 1198). Außerdem muss der Zeuge unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblichkeit für die Entscheidung er erkennt (DR 1939, 1066). Einen Anhalt dafür, was nach diesen Grundsätzen erheblich ist, bieten der Gegenstand des Verfahrens, soweit er dem Zeugen bekannt ist, und vor allem die Beweisfragen, soweit sie ihm mitgeteilt sind (RG JW 1938, 2196). Ein Irrtum des Zeugen dahin, eine Tatsache, nach der er nicht gefragt ist, sei nicht Vernehmungsgegenstand, schließt den Meineid allerdings aus; jedoch kann dann fahrlässiger Falscheid vorliegen (DR 1939, 1066; JW 1938, 2196).
Das Urteil ergibt nicht, ob diese Grundsätze bei den Feststellungen beachtet worden sind; es lässt nicht erkennen, ob die Angeklagte ██ die Beweisfrage kannte und welche Fragen der vernehmende Richter ihr gestellt hat. Aus der Tatsache des Scheidungsstreits allein kann das Revisionsgericht das nicht folgern. Der Tatrichter muss dazu selbst Feststellungen treffen. Entscheidend ist, welchen Vernehmungsgegenstand die Angeklagte aus den Fragen des Richters, aus dem Beweisbeschluss und aus den Gesamtumständen entnommen hat und, soweit sie nicht ausdrücklich richterlich befragt worden ist, noch für beweiserheblich gehalten hat. Auch ein der Zeugin vorher mitgeteiltes Beweisthema hätte durch richterliche Fragen, die ihren Grund in der Prozesslage haben konnten, nachträglich wieder eingeschränkt werden können. Über alles das gibt das Urteil keine Auskunft. Schon deshalb kann es nicht bestehen bleiben.
Die entscheidenden Urteilsfeststellungen sind aber auch unklar. Das Landgericht gibt die vermeintlichen Beobachtungen der Eheleute ██████ im Urteil wieder. Diese stimmen nicht überein. Einerseits soll der Angeklagte █████ „auf der ██ gelegen“ haben (Seite 3 des Urteils), andererseits wiederum mit dem Kopf auf deren Brust. Was die Eheleute ██████ wirklich bekundet haben und welchen Hergang das Landgericht daraufhin glaubt feststellen zu können, ist daraus nicht genügend ersichtlich. Für die Frage einer Ehewidrigkeit und damit auch für die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der beeideten Aussagen der Angeklagten ist das aber möglicherweise von wesentlicher Bedeutung. Diese Unklarheit des Urteils ist ein sachlich-rechtlicher Mangel und nötigt ebenfalls zur Aufhebung.
Das Landgericht wird noch genauer feststellen müssen, was die Eheleute ██████ wahrgenommen zu haben glauben und unter den damaligen örtlichen Verhältnissen wirklich wahrgenommen haben konnten, zumal da sich nur am Kopfende ███████ des Sofas, das im Zimmer der Angeklagten ██ an der Wand stand, in der Bretterwand eine „zur einen kleinen Ausschnitt freigebende Spalte“ befand. Nur wenn sich danach eine sichere Feststellung ergibt, dass der Angeklagte █████ auf der Angeklagten ██ gelegen hat, bedarf es der Erwägung, ob ein Aufeinanderliegen ohne Umarmung nicht möglich ist.
Der Schlusssatz des Absatzes III des Urteils bietet in seiner bewusst unbestimmten Fassung der Rechtsanwendung keine Grundlage. Er läuft auf Vermutungen hinaus. Das Gericht muss prüfen, welche Feststellungen es mit Gewissheit treffen kann und welche nicht.
Dieselben Mängel haften der Verurteilung des Angeklagten █████ an, so dass beide Schuldsprüche aufzuheben waren.
Richter:
| Landgericht Nürnberg-Fürth | Mantel | Dr. Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |