Revision verworfen: Eingehungsbetrug bei Zahlungsunfähigkeit und Unterlassungspflicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/56
- Datum
- 07.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine vertragliche Verpflichtung eingeht, gibt damit konkludent die Erklärung ab, ernsthaft und uneingeschränkt zur Erfüllung bereit zu sein; ist diese Erklärung unrichtig und der Erklärende kennt seine Zahlungsunfähigkeit, begründet dies eine Täuschung i.S.d. Betrugsdelikts.
Eine Unterlassung kann als tatbestandsmäßige Täuschung gelten, wenn aus Treu und Glauben oder bestehenden Geschäftsbeziehungen eine Pflicht zur Aufklärung über einschneidende Änderungen der Vermögensverhältnisse vor weiteren Bestellungen besteht.
Eine nachträgliche Wiedergutmachung oder Sicherstellung des Forderungsgegenstandes steht der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht entgegen; sie beseitigt nicht die zuvor eingetretene Vermögensschädigung.
Die Rüge unzureichender Darlegungen der Täuschungshandlungen ist unbegründet, wenn der Gesamtinhalt des Urteils hinreichende Feststellungen enthält, die die Tatbestandsmerkmale tragen; revisionsgerichtliche Angriffe, die den ausdrücklichen Feststellungen des Tatgerichts widersprechen, sind unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus ███ bei KD, geboren am ████ 1910 in █████ (Kreis █████) wegen Betrugs, Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Betrugs in 13 Fällen sowie wegen Hehlerei, Verstrickungsbruchs und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht hat in den Fällen 4, 2 und 5 bis 10 gemeinsam ausgeführt, der Angeklagte habe den Inhabern oder █████████████████ der betreffenden Firmen sowie der Zeugin ████ (Fall 10) bei Abschluss der Lieferungsverträge █████████████ erklärt, er sei zur Leistung des Kaufpreises in der Lage, obwohl er, wie er wusste, spätestens seit April 1953 zahlungsunfähig und vermögenslos war. Die Geschädigten hatten diesen Zusicherungen Glauben geschenkt und auf Grund dieses Irrtums die Bestellungen entgegengenommen. Durch Abschluss der Lieferungsverträge hatten sie einen Vermögensschaden erlitten, weil sie Verpflichtungen übernommen hatten, ohne in der Kaufpreisforderung einen entsprechenden Gegenwert zu erlangen. Der Angeklagte habe dabei die Absicht verfolgt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, da er wusste, dass er auf Ausführung seiner Bestellungen keinen Anspruch hatte, weil er selbst nicht in der Lage war, seinen Gegenverpflichtungen nachzukommen.
Trotz ihrer Kürze und des Fehlens der Darlegung näherer Einzelheiten, wie sie insbesondere hinsichtlich der Täuschungshandlungen angebracht gewesen wären, sind die Ausführungen unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Urteils als ausreichend anzusehen und tragen die Verurteilung wegen Betrugs.
Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, erklärt selbst dann, wenn er es nicht ausdrücklich behauptet, damit ohne Weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen. Gleichzeitig liegt darin die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (vgl. u. a. RGSt 24, 405; 41, 27; BGH 1 StR 526/53, LM Nr. 33 zu § 263 StGB Anm. 1 und die dort angeführten Entscheidungen des RG).
Dies entsprach nach den Feststellungen nicht der Wahrheit, wie der Angeklagte wusste.
Im Fall 2 (Firma ██████████████████) liegt ein Eingehungsbetrug allerdings nur insoweit vor, als der Angeklagte von April 1953 ab Neubestellungen vornahm, dagegen nicht insoweit, als er auf Grund des im Jahre 1952 abgeschlossenen Dauervertrages noch vor dem genannten Zeitpunkt Waren abrief. Denn bei Abschluss jenes Vertrages war der Angeklagte noch nicht zahlungsunfähig. Wohl aber hatte er nach Treu und Glauben auf Grund der durch den Dauervertrag begründeten Geschäftsbeziehungen die Pflicht, der Lieferfirma vor dem Abruf weiterer Waren auf die inzwischen (seit April 1953) eingetretenen wesentlichen Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Dies entspricht allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGSt 70, 155; JW 1934, 1052 Nr. 11; BGHSt 6, 198, LM Nr. 33 a zu § 263 Anm. 2).
Insoweit hat er eine Täuschungshandlung durch Unterlassung vorgenommen.
Die Ausführungen der Revision, es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte nach April 1953 noch Warenbestellungen bzw. -abrufe vorgenommen habe, wenden sich gegen die ausdrücklichen gegenteiligen Feststellungen des Urteils, nach denen der Angeklagte noch von April 1953 ab sowohl auf Grund des Dauervertrages weitere Waren abrief als auch daneben noch weitere Waren bestellte. Sie sind mithin unbeachtlich.
Wenn das Landgericht im Fall 10 angenommen hat, der Angeklagte habe den Erlös aus dem Weiterverkauf der von der Zeugin ████ bezogenen Bettfedern nicht zur Begleichung seiner Kaufpreisschuld, sondern für den Unterhalt seiner Familie verwenden wollen, so bewegt es sich auf dem Boden der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung. Dass es hierbei die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze verletzt habe, ist nicht erkennbar. Entscheidend ist, dass dieser Schluss nicht zwingend zu sein brauchte.
Im Fall 11 sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs ebenfalls erfüllt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, ob ein Vermögensschaden entstanden ist, nicht darauf an, ob das Geige, das dem Zeugen ███████████████████ nachträglich zur Sicherung überlassen worden ist, dem Wert der Forderung entsprach oder nicht. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte – wofür das Urteil, das das Instrument als „nicht wertvoll“ bezeichnet, keinen Anhalt bietet –, würde es sich nur um eine nachträgliche Wiedergutmachung des durch die Darlehenshingabe entstandenen Schadens handeln, die der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht entgegensteht.
Im Fall 13 (Scheckbetrug) hat der Angeklagte die einzelnen Betrugsakte teils in Mittäterschaft mit seinem Sohn vorgenommen, teils hat er seinen Sohn zu diesen angestiftet. In diesen letzten Fällen ergeben sich rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung mit den in Allein- oder Mittäterschaft begangenen Verfehlungen (vgl. RGSt 67, 331; BGH 4 StR 485/51, Ablehnung einer fortgesetzten Handlung bei Täterschaft und Beihilfe).
Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es jedoch nicht, weil der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Krumme | Dr. Sauer | Dr. Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Augustin | Seibert |