Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit Kind und Abhängigen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/62
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines bestimmten Sachverständigen kann zurückgewiesen werden, wenn nicht konkret dargelegt wird, inwiefern dessen Fachkunde, Forschungsmittel oder Erfahrungen die des bereits beauftragten oder vernommenen Sachverständigen wesentlich übertreffen.
Fehlende Nachweise über die Identität oder die tatsächliche Existenz eines benannten Gutachters können die Ablehnung des Beweisantrags rechtfertigen.
Die tatrichterliche Glaubwürdigkeitswürdigung von Zeugenaussagen ist in der Revision nur zu beanstanden, wenn sie auf Rechtsfehlern beruht oder die Feststellungen offensichtlich unhaltbar sind.
Die Strafzumessung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sofern das Urteil die maßgeblichen Strafzumessungserwägungen darlegt und keine erkennbaren Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 21. November 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef Franz Karl B. ██ aus H[REDACTED], geboren ███ █████ in H[REDACTED], wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. ████████, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 21. November 1961 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt, weil er seit der Jahreswende 1956/57 bis August 1960 mit seiner am 14. Januar 1946 geborenen Stieftochter Petra L[REDACTED] laufend in einer großen Zahl unzüchtige Handlungen betrieben hat.
Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt, „den Inhaber des Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie an der Universität in Heidelberg“ als Gutachter zu hören. Dieser könne bekunden, dass die von Petra L[REDACTED] bezeugten Vorgänge nicht richtig sein könnten und die Zeugin nicht glaubwürdig sei.
Die Revision beanstandet, dass das Landgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat.
a) Das Landgericht hat dem Beweisantrag im Hinblick auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Simonis nicht stattgegeben. Die Revision behauptet, im Zeitpunkt der Ablehnung des Beweisantrags habe die Sachverständige ihr Gutachten noch nicht erstattet gehabt; sie habe sich bis dahin nur schriftlich geäußert.
Nach dem gemäß § 274 StPO verbindlichen Protokoll über die Hauptverhandlung des Landgerichts ist diese Behauptung unrichtig. Der Beweisantrag wurde zwar schon nach Vernehmung der Zeugin Petra L[REDACTED] gestellt, als die Sachverständige noch nicht gehört worden war. Das Landgericht hat aber über den Antrag erst entschieden, nachdem es in der Beweisaufnahme fortgefahren war und insbesondere die Sachverständige bereits vernommen hatte.
b) Der Angeklagte hatte in dem Beweisantrag geltend gemacht, der Inhaber des Lehrstuhls für Kinderund Sexualpsychologie an der Universität in Heidelberg verfüge über Forschungsmittel und Erfahrungen, die denen der Diplom-Psychologin Dr. Simonis überlegen seien.
Das Landgericht hat in seinem Beschluss unter Anführung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 76/77 und MDR bei Dallinger 1956, 398 ausgeführt, der Angeklagte habe nicht dargetan, welcher Art die angeblich überlegenen Forschungsmittel des Sachverständigen und inwiefern sie denjenigen der Sachverständigen Dr. Simonis überlegen seien.
Zu Unrecht greift die Revision diesen Beschluss als rechtsfehlerhaft an.
aa) Es ist schon höchst zweifelhaft, ob es an der Universität Heidelberg überhaupt einen „Lehrstuhl für Kinder- und Sexualpsychologie“ gibt. Aus den Vorlesungsverzeichnissen der genannten Universität für die letzten Semester ergibt sich jedenfalls kein Anhalt dafür. Für einen nicht bestehenden Lehrstuhl kann aber auch kein „Inhaber“ vorhanden sein, der als Sachverständiger vernommen werden könnte.
Das mag aber auf sich beruhen.
bb) Die Sachverständige Dr. Simonis ist ausgebildete Jugendpsychologin am Rheinisch-Westfälischen Gerichtsmedizinischen Institut in Münster. Der Angeklagte hat in der Tat nicht dargetan, dass der Inhaber eines „Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie“ – falls es einen solchen überhaupt geben sollte – ihr gegenüber über überlegene Forschungsmittel verfüge. Das kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden.
Die in dem genannten Beschluss unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in MDR bei Dallinger 1956, 398 enthaltenen Ausführungen entsprechen der Auffassung des Senats (vgl. das Urteil 4 StR 34/61 vom 24. April 1961).
Die Sachverständige Dr. Simonis ist an einem vielbeschäftigten psychologischen Institut tätig. Die Untersuchung und Begutachtung von Kindern und Jugendlichen durch einen Psychologen wird erfahrungsgemäß gerade dann besonders häufig vorgenommen, wenn es sich darum handelt, die Glaubhaftigkeit von Aussagen nachzuprüfen, die das Kind oder der Jugendliche über geschlechtliche Vorgänge, und zwar auch über abartige Vorgänge, vor Gericht gemacht hat. Das trifft auch für das bezeichnete Institut in Münster zu, als dessen Mitglied die Sachverständige, wie dem Senat aus anderen Strafverfahren bekannt ist, häufig psychologische Gutachten über Kinderaussagen erstattet hat. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, dass der Inhaber eines „Lehrstuhls für Kinder- und Sexualpsychologie“ – vorausgesetzt, dass es einen solchen gibt – auf einem „ganz anderen Fachgebiet tätig“ sei als ein an einem psychologischen Institut tätiger Jugendpsychologe.
2. Auch sachlich-rechtlich tritt in dem angefochtenen Urteil ein Rechtsirrtum nicht zutage.
a) Seine Überzeugung, dass sich der Angeklagte in dem festgestellten Umfang verfehlt hat, hat sich das Landgericht aufgrund der Aussage der Zeugin Petra █████ verschafft. Bei der Prüfung, ob diesen Aussagen Glauben zu schenken war, ist das Landgericht ausführlich auf alle Gesichtspunkte eingegangen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen. Seine Beobachtungen und die von ihm daraus gewonnenen Eindrücke und Schlussfolgerungen decken sich mit den im Urteil wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen. Insbesondere hat sich das Landgericht denkgesetzlich einwandfrei davon überzeugt, dass die jugendliche Zeugin nicht – wie die Revision meint – geschlechtliche Erfahrungen, die sie anderweit gesammelt hat, auf den Angeklagten übertragen hat.
Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) ist daher nach den Feststellungen gerechtfertigt.
b) Da auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen, muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Börtzler | |||
| Sauer | Flitner |