Unzucht mit Kindern: Auslegung des §175a Nr.3 StGB, Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 510/64
- Datum
- 24.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach §244 Abs.4 StPO ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der vernommene Sachverständige über ausreichende Fachkunde verfügt und der Antragsteller nicht substantiiert vorträgt, der benannte weitere Sachverständige verfüge über für die Entscheidung notwendige überlegene Forschungsmittel.
Zum Tatbestand des §175a Nr.3 StGB genügt Verführung, wenn der Minderjährige unzüchtige Handlungen eines Mannes von gewisser Stärke und Dauer duldet und hierbei bewusst den sexuellen Empfindungen des Täters dient; es ist nicht erforderlich, dass die sittlichen Hemmungen des Minderjährigen vollständig beseitigt werden; Mitwirkung aus Angst oder Scham kann Verführung darstellen.
Eine Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB setzt tragfähige Feststellungen zu Stärke, Dauer und Anzahl der Einzelfälle sowie dazu voraus, dass der Minderjährige verführt wurde; fehlen diese Feststellungen, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei Unzuchtshandlungen an Kindern, die dem Täter zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut sind, rechtfertigen die Feststellungen in der Regel die Verurteilung nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und können zugleich den Tatbestand des §174 Nr.1 StGB erfüllen; eine länger andauernde Handlung ist hierfür nicht notwendige Voraussetzung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 21. Juli 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 510/64
in der Strafsache gegen ██ den Musiklehrer und Kirchenmusiker Dieter aus ███, geboren am ██████ 1929 in ██,
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1965 in der Sitzung vom 24. März 1965, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Juli 1964
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Falle █████ die Verurteilung wegen schwerer Unzucht zwischen Männern wegfällt,
2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Ro[REDACTED] verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in fünf Fällen, davon in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen Männern in vier Fällen, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Strafkammer hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Obergutachters zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugen Frank ████ und Friedel ████ ohne Rechtsfehler gemäß § 244 Abs. 4 StPO abgelehnt. Zu Unrecht bestreitet die Revision die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen Dr. Lottner, der auch in Jugendpsychiatrie und Psychologie ausgebildet ist. Dass die von der Revision benannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügen, die denen Dr. Lottners überlegen sind, trägt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich vor.
Zwar ist Dr. Bosch Leiter der jugendpsychologischen Abteilung der Nervenheilanstalt Stichteln und Prof. de Boor Inhaber eines Lehrstuhls für forensische Psychologie. Das bedeutet aber nicht, dass ihnen im vorliegenden Fall überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (vgl. BGH Urteil vom 22. Mai 1962 – 4 StR 76/62). Aus denselben Gründen brauchte sich dem Landgericht eine weitere Aufklärung, auch hinsichtlich der anderen Zeugen, nicht aufzudrängen.
2.) Die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich im Wesentlichen gegen die dem Tatrichter gemäß § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung. Zum Teil gehen sie von Tatsachen aus, die nicht festgestellt worden sind oder deren Gegenteil nach den Urteilsgründen feststeht. Insoweit sind sie unbeachtlich. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer sind logisch möglich.
3.) Die Feststellungen rechtfertigen in allen Fällen die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Da alle fünf Kinder dem Angeklagten als Musiklehrer zur Erziehung und Ausbildung anvertraut waren und er sie zur Unzucht missbrauchte, ist auch die Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden. Eine länger dauernde Unzuchtshandlung ist für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht Voraussetzung.
4.) Dagegen wird die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB im Falle Riemann von den Feststellungen nicht getragen. Ein Minderjähriger lässt sich zur Unzucht dann missbrauchen, wenn er Unzuchtshandlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer bei sich duldet und hierbei die eigene oder fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will (BGHSt 1, 293; 2, 40). Da der Angeklagte den Jugendlichen nur kurz an den Geschlechtsteil gegriffen hat, unter der Hose, scheidet dieser Tatbestand hier aus. Der Senat ändert den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1 StPO).
5.) Im Falle Ro[REDACTED] ist nur festgestellt, dass der Angeklagte dem Minderjährigen wiederholt an den Geschlechtsteil fasste. Über Stärke und Dauer dieser Handlung, die Anzahl der Einzelfälle und darüber, ob Ro[REDACTED] überhaupt vom Angeklagten verführt wurde, ist dem Urteil nichts Näheres zu entnehmen. Die Verurteilung in diesem Falle war daher mangels ausreichender Feststellungen aufzuheben.
6.) In den Fällen ██████ und ██ waren die Unzuchtshandlungen jeweils von längerer Dauer und Stärke. Im Urteil wird festgestellt, dass bei den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten sich Ru[REDACTED] aus Scham still verhalten und Z[REDACTED] jedesmal Angst gehabt habe, sich gegen den Angeklagten als seinen Lehrer zu wehren. Danach haben beide zwar nur mit innerem Widerstreben, sich aber bewusst zur Unzucht missbrauchen lassen. Der Angeklagte hat sie im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB verführt. Zum Tatbestand gehört nicht, dass bei dem Minderjährigen durch Einwirkung auf sein Vorstellungs- und Gefühlsleben sittliche Hemmungen zerstört und Gefühle der Sinnenlust oder der geschlechtlichen Neugier geweckt werden. Das Opfer kann auch verführt sein, wenn es die Unzucht „nur“ aus Angst duldet. Denn schon jede Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, durch welche dieser, insbesondere unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringen Widerstandskraft zu der Unzucht, die er an sich nicht will, geneigt gemacht wird, ist Verführung im Sinne des Gesetzes. Es genügt also zur Vollendung des Tatbestandes, dass der Minderjährige dazu gebracht wird, den geschlechtlichen Empfindungen des Täters bewusst zu dienen. Das kann auch der Fall sein, wenn der Minderjährige nicht aus Sinnenlust oder aus geschlechtlicher Neugier mitmacht, sondern mit innerem Widerstreben aus „Angst“ oder aus „Scham“ das unzüchtige Tun geschehen lässt. Es braucht also nicht so weit zu kommen, dass seine sittlichen Hemmungen durch die Einwirkung des Täters beseitigt werden; in diesem Sinn darf das „Geneigtmachen“ nicht verstanden werden.
Die in dem Urteil BGHSt 7, 99 zu § 182 StGB dargelegten Grundsätze sind also auch für § 175 a Nr. 3 StGB anzuwenden. Eine engere Auslegung würde dem Zweck des Gesetzes nicht gerecht, das die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringe Widerstandskraft der Minderjährigen vor verderblichen unsittlichen Einflüssen Erwachsener schützen will. Dieser Zweck würde in einem weiten Bereich verfehlt, wenn man zur vollendeten Verführung verlangen würde, dass in dem konkreten Fall die sittlichen Hemmungen des Minderjährigen beseitigt oder zerstört worden sind. Das Gesetz will nämlich auch verhindern, dass der Minderjährige gerade durch das Erlebnis, bei dem er „aus Angst“ mitmacht, also sittliche Hemmungen noch nicht verloren hat, anfällig wird und deshalb einer späteren Versuchung leichter erliegt (vgl. BGHSt 8, 1, 5).
Dass die Auffassung des erkennenden Senats keine Schwierigkeiten bei der Abgrenzung des Tatbestandes zu den übrigen Alternativen des § 175 a StGB befürchten lässt, hat bereits Schröder in JZ 1962, 575 hervorgehoben. Darauf kann verwiesen werden.
Der 4. Strafsenat hat in dem Urteil BGHSt 17, 63 eine andere Rechtsansicht vertreten; der 5. Strafsenat hat sich ihm angeschlossen. Beide Senate haben jedoch auf Anfrage mitgeteilt, dass sie daran nicht mehr festhalten, sondern der Auffassung des erkennenden Senats beitreten.
Da mithin der Tatbestand des § 175 a Nr. 3 StGB nach der äußeren und inneren Tatsachenseite in den Fällen █████ und ██ erfüllt ist, bestehen gegen den Schuldspruch in diesen Fällen keine Bedenken. Auch der Schuldspruch im Falle Scheffler, in dem der Angeklagte nur wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 174 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, bleibt bestehen. Dagegen musste der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden; denn es ist nicht auszuschließen, dass sich die Beurteilung der Fälle ████ und Ro[REDACTED] auf den übrigen Strafausspruch ausgewirkt hat.
| Scharpenseel | Baldus | Kirchhof | |||
| Dotterweich | Meyer |