Revision verworfen: Ablehnung eines weiteren Aussagepsychologen nach § 244 Abs. 4 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 34/61
- Datum
- 21.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO erfordert keine Darlegung sämtlicher tatsächlicher Grundlagen der bereits gewonnenen Überzeugung; es genügt, wenn aus dem Beschluss die tragende Erwägung und das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar sind.
„Überlegene Forschungsmittel“ i.S.d. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind wissenschaftliche Hilfsmittel und Verfahren (Methoden), nicht hingegen persönliches Ansehen, besondere Erfahrung, wissenschaftliche Verdienste oder ein größerer Beobachtungsumfang des benannten Sachverständigen.
Ein aussagepsychologisches Gutachten kann auch darauf gestützt werden, dass der Sachverständige die Zeugen in der Hauptverhandlung anhört und ihr Aussageverhalten beobachtet; ob darüber hinaus Explorationsuntersuchungen erforderlich sind, unterliegt grundsätzlich sachverständigem Ermessen und gerichtlicher Würdigung.
Aufklärung über Tatmotive oder Neigungen des Angeklagten ist nicht von Amts wegen geboten, wenn das Tatgericht die Täterschaft nicht aus solchen Dispositionen herleitet und keine Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit bestehen.
Die Ablehnung einer beantragten Ortsbesichtigung ist zulässig, wenn die unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung unerheblich ist, etwa weil nach den Feststellungen das Tatgeschehen so angelegt war, dass wahrnehmbare Begleitumstände (z.B. Lärm) vermieden wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 9. September 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████████ █████████ ██████ ███ █ █ aus [REDACTED], geboren am ███, wegen Unzucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 9. September 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Untersuchungshaft hat es ihm angerechnet, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und die Ausübung des Berufs als Lehrer und Erzieher auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Folgenden Sachverhalt hat das Landgericht festgestellt:
Seit 1953 war der Angeklagte Lehrer an der Realschule [REDACTED]. In der Zeit von Frühjahr 1956 bis Mai 1959 trieb er mit den zur Zeit der einzelnen Handlungen 14 bis 17 Jahre alten Jungen Harald ███████, Hans █████████, Eckhard ██████████, Horst ██████, Jochen ███, Detlef [REDACTED] und ██████ ████████ bei verschiedenen Gelegenheiten Unzucht, und zwar meistens in der Weise, dass er und die jeweils beteiligten Jungen sich nackt auszogen und er mit ihnen gegenseitig onanierte. Mit ████ ██ ████ ████████ verging er sich auf diese Weise je ein Mal, mit ██████ ██████████, █████ und ██ je mehrmals. Das zunächst nicht vorhandene Einverständnis erreichte er bei jedem Jungen dadurch, dass er jeweils im ersten Fall, in dem er sich mit dem Betreffenden verging, ihn seines Wohlwollens und seiner Freundschaft versicherte und durch Redensarten oder Berührungen seine Neugier erweckte; teilweise bewirtete er die Jungen, ehe er mit seinem unsittlichen Anliegen an sie herantrat, auch mit Alkohol. Alle außer █████ und █████████ waren zu den Zeiten der einzelnen Vorfälle Schüler der Klassen, in denen er unterrichtete. ███████ und ████████ waren vorher seine Schüler gewesen, aber bereits aus der Schule ausgetreten. In den Fällen, in denen er sich an ███ und ███████ verging, war zugleich auch ███ sein Partner. Je in einem Fall nahm er gleichzeitig mit ███████ seine unzüchtigen Handlungen einmal auch an ████, einmal auch an ███ vor. ██████ wiederum war in einem Fall zugleich mit ███████ beteiligt.
Das Verhalten des Angeklagten gegenüber jedem einzelnen der Jungen hat das Landgericht je als ein Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB), und zwar, soweit er sich mit einzelnen Jungen mehrmals einließ, je als ein fortgesetztes Verbrechen dieser Art gewürdigt. In den Fällen, in denen gleichzeitig mehrere Jungen beteiligt waren, hat das Landgericht gleichartige Tateinheit angenommen mit der Folge, dass es im Ergebnis die gegen ███████, ████████, ███, ██ und [REDACTED] begangenen Unzuchtsverbrechen als ein einheitliches fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet hat. Das unzüchtige Treiben mit ██████, ███, [REDACTED] und ███ hat das Landgericht zugleich auch als je ein Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) angesehen, weil diese Jungen je zur Tatzeit seine Schüler waren. Auch im Verhältnis zu ███ hat das Landgericht diesen Tatbestand bejaht, weil der Angeklagte mit ████ Eltern befreundet war und diese deshalb ihren Jungen seiner Erziehung und Aufsicht anvertraut hatten, was der Angeklagte dann ausnutzte.
Das Landgericht hat für das fortgesetzte Verbrechen der schweren Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen eine Einzelstrafe von zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus und für das selbständige Verbrechen der schweren Unzucht mit einem Mann in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen (Fall ███████) eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I. Die Verfahrensrügen
1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde der Fachpsychologe Dr. ███ vom Rheinisch-Westfälischen Gerichtspsychologischen Institut, der bei der ganzen Beweisaufnahme zugegen gewesen war, als Sachverständiger vernommen. Sodann beantragte der Verteidiger einen weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit sämtlicher Belastungszeugen zu vernehmen, da Dr. ███ lediglich die Belastungszeugen █████ und ███████ untersucht habe. Er schlug als neuen Sachverständigen den Prof. Dr. ███ von der Universität ██ vor. Das Landgericht lehnte diesen Antrag durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss ab, „weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. ██████ bereits erwiesen ist, dass die Aussagen der Zeugen ████, ███████, [REDACTED], ████, █████, [REDACTED] und [REDACTED] glaubhaft sind, und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO nicht erfüllt sind“.
Die Revision macht geltend, diese Begründung habe nicht in einer Weise, dass die Verteidigung sich auf den eingenommenen Standpunkt habe einrichten können, erkennen lassen, aus welchen Gründen das Gericht den Antrag abgelehnt habe. Außerdem habe der Antrag nicht abgelehnt werden dürfen, weil Prof. Dr. ███████ als Direktor des Psychologischen Instituts der Universität ██ und als führender Psychologe auf dem Gebiet der Aussagepsychologie gegenüber Dr. ██ über überlegene Forschungsmittel verfüge und weil Dr. ██ bei seinem Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei.
Die Rügen sind unbegründet.
a) Der Beschluss, mit dem das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, lässt eindeutig erkennen, dass sich das Landgericht, gestützt auf das von Dr. █████ in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten, die Überzeugung verschafft hatte, dass den genannten Jungen die Glaubwürdigkeit bei ihren Zeugenaussagen nicht abgesprochen werden könne. Auf welchen tatsächlichen Umständen im Einzelnen diese Überzeugung beruhte, brauchte das Gericht in seinem Beschluss nicht darzulegen. Aus dem Beschluss geht außerdem klar hervor, dass das Gericht keinen der im zweiten Halbsatz des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO angeführten Gründe, die die Anhörung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, für gegeben hielt.
b) In dem Beweisantrag war nicht behauptet worden, dass Prof. Dr. █████████ gegenüber Dr. ██████ über überlegene Forschungsmittel verfüge. Dies anzunehmen hatte das Landgericht auch sonst keinen Anhalt. Auch die Revision hat die überlegenen Forschungsmittel des Prof. Dr. ██ nicht dargetan.
Unter Forschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient. Zu ihnen gehören nicht die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, die der im Beweisantrag benannte neue Sachverständige in noch so hohem Maße besitzen mag, ferner auch nicht sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt und seine wissenschaftlichen Leistungen und Verdienste; auch dass er über besonders reiches Beobachtungsmaterial verfügt, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass ihm überlegene Forschungsmittel zu Gebote stünden (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 398). Tests, die ein psychologischer Sachverständiger anwendet, sind zwar als „Hilfsmittel“ anzusehen. Die Tatsache, dass ein Sachverständiger bei der Vorbereitung seines Gutachtens Versuche oder einen bestimmten Versuch nicht angestellt hat, beweist aber nicht, dass er nicht darüber „verfüge“. In dem hier in Betracht kommenden Bereich der Aussagepsychologie pflegen häufiger erfahrene Sachverständige von der Anstellung von Versuchen, deren Vorhandensein und Verwendungsmöglichkeiten ihnen durchaus bekannt sind, abzusehen.
c) Bei der Rüge, das Gutachten des Dr. ███ beruhe auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen, übersieht die Revision, dass es nicht auf das vor der Hauptverhandlung schriftlich erstattete Gutachten, sondern auf den Vortrag des Sachverständigen in der Hauptverhandlung ankommt. In dieser aber hat Dr. ███ sein Gutachten erst erstattet, nachdem er die ganze Beweisaufnahme miterlebt hatte, insbesondere die jungen Belastungszeugen, auch soweit er sich mit ihnen vorher nicht befasst hatte, bei ihren Aussagen hatte beobachten können. Ob ein Sachverständiger sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen erst äußern kann, nachdem er ihn „exploriert“ hat, oder ob ihm schon das Anhören der Zeugenaussagen und das Beobachten des Aussageverhaltens des Zeugen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage verschaffen, muss grundsätzlich seinem Ermessen überlassen bleiben. Dies hat auch der Vorsitzende des Landgerichts in der von der Revision erwähnten Verfügung vom 5. Februar 1960 (Bl. 116 des Bandes I d. A.) dem Sachverständigen ausdrücklich anheimgestellt. Demgemäß hat der Sachverständige in einem seiner beiden schriftlichen Gutachten vom 17./7. Mai 1960 (Bl. 130 ff., 147 ff. des Bandes I d. A.) bemerkt (Bl. 145/146), dass er noch nicht alle Zeugen untersucht habe und dass er die abschließende Beurteilung der Hauptverhandlung überlassen wolle. Bei seinem mündlichen Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ konnte er die Aussagen aller Belastungszeugen miteinander und mit den früher – vor der Polizei usw. – gemachten Angaben vergleichen. Dass sich über die von der Revision erwähnte „Unvereinbarkeit“ gewisser Teile der Zeugenaussagen mit „äußeren Fakten“ nicht nur das Landgericht, sondern auch der Sachverständige im Klaren war, ist im angefochtenen Urteil ausdrücklich hervorgehoben (UA 24).
Die Behauptung der Revision, das Gutachten gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, findet sonach im Prozessgeschehen und in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
2. Der Umstand, dass Dr. ██████ vor der Hauptverhandlung eine „Exploration“ nur bei den Zeugen ██████ und ███████ durchgeführt hatte, nötigte das Gericht entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Selbst wenn die Auffassung der Revision im Ausgangspunkt richtig wäre, hätte das Gericht nicht einen „weiteren“, also einen anderen Sachverständigen hören müssen. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Ermessen des Gerichts (§ 73 Abs. 1 StPO). Dass es das Gericht aber dem Ermessen des Sachverständigen überlassen kann, ob er sich schon durch die Anhörung und Beobachtung der zu beurteilenden Person in der Hauptverhandlung die ausreichenden Unterlagen für sein Gutachten verschaffen kann, ist bereits unter Nr. 1c erwähnt worden.
3. Fehl geht die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen einen Sachverständigen darüber hören müssen, ob der Angeklagte zu gleichgeschlechtlichen Handlungen neige. Die Betrachtung der Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang zeigt, dass das Landgericht nicht daraus, dass nach seiner Auffassung dem Angeklagten gleichgeschlechtliche Triebe innewohnen, darauf geschlossen hat, dass er die ihm zur Last gelegten Handlungen wirklich begangen hat. So ist insbesondere nicht die von der Revision angeführte Stelle des Urteils (UA 3) zu verstehen, wonach dem Angeklagten „starke gleichgeschlechtliche Triebregungen innewohnen“. Das Landgericht hat nicht das Vorhandensein „starker gleichgeschlechtlicher Triebe“ zu einem „tragenden Grund“ des Urteils gemacht; es ist vielmehr den umgekehrten Weg gegangen. Die eingehende und sorgfältige Beweiswürdigung beginnt nämlich das Landgericht mit der Erwägung, dass der bisher unbestrafte Angeklagte „eine geachtete Persönlichkeit war, ein harmonisches Familienleben führt und auch allgemein weder in seinem Lebenswandel noch in seiner äußeren Erscheinung Hinweise für homosexuelle Triebneigungen bietet“ (UA 18). Obwohl das Landgericht sich dieses Umstandes bewusst war und gerade deshalb mit Vorsicht die Zeugenaussagen auf ihre Zuverlässigkeit untersucht hat, hat es auf Grund der Zeugenaussagen in Verbindung mit bestimmten Tatsachen, die teilweise der Angeklagte selbst zugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte sich im Zeitraum von drei Jahren in einer großen Vielzahl von Fällen an Jugendlichen, deren Lehrer er war, gleichgeschlechtlich in übler Weise vergangen hat. Nachdem sich das Landgericht diese Überzeugung auf dem angegebenen Weg verschafft hat, kann es nicht beanstandet werden, dass es im Eingang des Urteils, der offensichtlich nur einen allgemeinen Überblick über den Gegenstand des Verfahrens bieten soll, ebenso wie später bei den Ausführungen über die Strafzumessung und die Verhängung des Berufsverbots (UA 30 und 31) von den „starken gleichgeschlechtlichen Triebregungen“, von der „hemmungslosen sexuellen Triebhaftigkeit“ des Angeklagten spricht. Wann und wie diese „hemmungslose sexuelle Triebhaftigkeit“ entstanden ist, ist im Urteil nicht gesagt und brauchte nicht gesagt zu werden. Dass sie in der Zeit der Kriegsgefangenschaft des Angeklagten, die im Sommer 1946 endete, noch nicht bestand oder wenigstens nicht hervortrat, schließt nicht aus, dass sie zehn Jahre später vorhanden war. Dem Landgericht brauchte sich nach alldem nicht die Notwendigkeit aufzudrängen, einen Sachverständigen darüber zu hören, weshalb der Angeklagte die festgestellten Straftaten begangen hat; dafür, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen oder auch nur erheblich vermindert wäre, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor und werden auch von der Revision nicht behauptet.
4. Auch die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den Antrag auf Besichtigung der beiden vom Angeklagten zur Zeit der Straftaten bewohnten „Wohnungen“ abgelehnt, dringt nicht durch. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung in eine andere umgedeutet und sei rechtsirrig am Beweisthema vorbeigegangen, kann nicht als berechtigt anerkannt werden.
In dem Beweisantrag, mit dem die Vornahme einer Ortsbesichtigung begehrt wurde, ist zugleich auch um die Vernehmung einer Frau ████ als Zeugin nachgesucht worden. Dabei ist allerdings in der durch Vernehmung der Zeugin ████ zu beweisenden Behauptung von „lärmenden Veranstaltungen“, hinsichtlich der Ortsbesichtigung im Gegensatz dazu nur von „Orgien“ schlechthin gesprochen worden. Es kam aber offensichtlich der Verteidigung darauf an darzutun, dass in den beiden Wohnungen des Angeklagten keine Veranstaltungen stattgefunden haben konnten, weil sie sonst von Hausmitbewohnern wegen ihrer erhöhten Geräuschentwicklung hätten gehört werden müssen. Die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, es komme nicht darauf an, ob die Hausmitbewohner insgesamt oder Frau ███████ im besonderen „lärmende Orgien“ oder „lärmende Veranstaltungen“ hätten hören müssen, weil nach den Feststellungen bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Unzuchtshandlungen lärmende Geräusche vermieden worden seien, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Im Urteil hat das Landgericht festgestellt (UA 4), dass der Angeklagte, „um vor Überraschungen sicher zu sein“, verschiedene Schutzmaßnahmen getroffen, u. a. „für leise Unterhaltung gesorgt“ habe. Demnach durfte das Landgericht davon ausgehen, dass selbst dann, wenn die Wände der Häuser, in denen sich die beiden Wohnungen des Angeklagten befanden, hellhörig gewesen sein sollten, keine Handlungen und keine Begleitumstände in Frage standen, die von Hausmitbewohnern hätten gehört werden müssen.
5. Die Revision rügt, das Landgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Der Sachverständige Dr. ███ habe nämlich sein Gutachten über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ███████ auf die von ihm, dem Sachverständigen, eingeholten Auskünfte der letzten Arbeitgeber des ████████ gestützt, wonach dieser „in jeder Hinsicht positiv beurteilt“ werde. Die vom Gericht übernommene gute Beurteilung des Zeugen ███ beruhe also auf Zeugenaussagen, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt seien. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Wie oben schon erwähnt, beruht das Urteil nicht auf dem von dem Sachverständigen vor der Hauptverhandlung schriftlich erstatteten, sondern auf dem in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Gutachten. Ob dabei der Sachverständige überhaupt auf die Beurteilung des ████████ durch seine Arbeitgeber Bezug genommen hat, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor. Dieses lässt aber erkennen, dass die Beurteilung der „Glaubwürdigkeit“ des ████████ sowohl durch den Sachverständigen als durch das Gericht nicht auf der Äußerung der Arbeitgeber beruht. Sie beruht vielmehr erkennbar auf seinem „günstigen Gesamteindruck“, den ████████ nach seinem „ganzen Auftreten und Erscheinungsbild“ ebenso wie die anderen jugendlichen Zeugen in der Hauptverhandlung hinterlassen hat (UA 22). Dazu haben das Gericht und der Sachverständige berücksichtigt, dass der zwar in seinen Reifejahren – möglicherweise wegen Pubertätserschwerungen – „abgeglitten“ gewesene (UA 20) ████████, der heute das „deutliche Bestreben“ hat, „in Zukunft rechtschaffen durchs Leben zu gehen und zielstrebig einen Beruf zu erlernen“ (aaO), sich durch seine Aussagen selbst belastet, obwohl er wegen seiner eigenen Tatbeteiligung noch ein Strafverfahren zu erwarten hat (UA 22).
Letzten Endes beruht die auch vom Sachverständigen vertretene Überzeugung des Gerichts von der Schuld des Angeklagten, der ja jegliche Verfehlung gegenüber irgend einem der jugendlichen Zeugen in Abrede stellt, darauf, dass es schon an sich „nahezu ausgeschlossen“ erscheint, dass sie alle miteinander ihren Lehrer bewusst wahrheitswidrig bezichtigen (UA 21), dass aber die Möglichkeit einer solchen übereinstimmenden Falschbezichtigung nach dem Inhalt ihrer einzelnen Aussagen überhaupt nicht in Frage kommt (UA 23/24).
6. Mit den Rügen, das Urteil enthalte Widersprüche, der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse, sei verletzt, und die Strafzumessungsgründe seien fehlerhaft, werden der Natur nach sachlich-rechtliche Fehler des Urteils geltend gemacht. Darauf wird bei der Behandlung der Sachrüge eingegangen werden.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch
a) Entgegen der Auffassung der Revision sind in dem angefochtenen Urteil keine einander widersprechenden Feststellungen getroffen.
Soweit die Revision meint, ein Widerspruch liege darin, dass der Zeuge ████████ einerseits von seinem Vater nicht die Erlaubnis erhalten habe, bei dem Angeklagten zu übernachten, andererseits aber sein Nachtzeug holen gegangen sei, ist sie offensichtlich unbegründet.
Einen weiteren Widerspruch sieht die Revision in folgendem Punkt: In der Zeit vom 22. bis 29. Juni 1956 weilte der Angeklagte mit zwei Klassen seiner Schule in der Jugendherberge ██████████. Je acht Schüler übernachteten in einem Zimmer. An █████ Abend kam der Angeklagte in das Zimmer, in dem u. a. ███████ lag. Als das Licht ausgelöst war, ging er zu ████, fasste ihn unter der Decke am Geschlechtsteil, legte sich dann auf die äußere Seite des Bettes und spielte am Glied des ████████. Nach einiger Zeit verließ er das Zimmer (UA 7). Bei der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erwähnt das angefochtene Urteil (UA 16) seine Behauptung, er habe in der Jugendherberge ██████ eines Abends ███████ beim Onanieren betroffen. Am nächsten Morgen habe sich der damalige Klassensprecher ████ im Namen seiner Mitschüler entschuldigt.
Die Revision führt aus, das Landgericht habe diese Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt. Müsse aber von ihrer Richtigkeit ausgegangen werden, so verstoße es gegen allgemeine psychologische Erfahrungssätze, dass der Angeklagte, der die Entschuldigung des Klassensprechers für das Onanieren ███████ entgegengenommen habe, „sozusagen im selben Augenblick, auf jeden Fall aber in jenen Tagen“ sich im Beisein anderer Schüler zu ██ ins Bett gelegt und mit ihm unzüchtige Handlungen vorgenommen habe.
Richtig ist, dass das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt hat, die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt. Aus dem Urteil geht aber eindeutig hervor, dass das Landgericht die gesamte Einlassung des Angeklagten, der jede Verfehlung an den Jugendlichen in Abrede gestellt hat, als unwahr und widerlegt erachtet hat. Übrigens wäre ein den Bestand des Urteils gefährdender Widerspruch auch dann nicht vorhanden, wenn die Einlassung des Angeklagten darüber, dass er ███████ beim Onanieren betroffen und dann die Entschuldigung des Klassensprechers dafür angenommen habe, als nicht widerlegt gelten müsste. Es widerspricht keineswegs der Erfahrung, dass er, wenn er mit Kenntnis der anderen Schüler das Onanieren eines von ihnen entdeckte, dies beanstandete und die Entschuldigung des Klassensprechers entgegennahm, dass er aber gleichwohl mit dem betreffenden Schüler unter Umständen, die der Wahrnehmung seines Verhaltens durch die anderen Schüler entgegenstanden, nach dem Löschen des Lichtes unzüchtige Handlungen vornahm.
b) Die von der Revision erwähnte Stelle des angefochtenen Urteils (UA 25/26) begründet nicht – wie die Revision meint – Bedenken daran, das Gericht habe den Grundsatz verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden müsse.
Der Zeuge ████████ hat ausgesagt, dass am Abend des 13. Mai 1959, an dem es in der Wohnung des Angeklagten zwischen diesem und ihm zu unsittlichen Handlungen kam, in der Wohnung des Angeklagten vorübergehend ein junger Mann erschienen sei und seinen Jugendherbergsausweis, den der Angeklagte als örtlicher Leiter des Jugendherbergswerks ausgestellt hatte, abgeholt habe. Er meine, es sei der Zeuge ████ gewesen, habe diesen aber nicht deutlich gesehen und sicher erkannt. Das Landgericht hat festgestellt, dass nach dem Datum des Ausweises des Zeugen ████ und dem vom Angeklagten geführten Kontrollbuch der Ausweis des ██ schon am 20. April 1959 ausgestellt wurde. Das Landgericht hält es aber für wahrscheinlich, dass ███ seinen am 20. April ausgestellten Ausweis erst am 13. Mai abgeholt hat, zumal er bekundet hat, er habe den Ausweis einen oder zwei Tage vor Antritt seiner Fahrt abgeholt, und der Ausweis unter dem Datum des 15. Mai Eintragungen über einen Aufenthalt in Holland aufweist. Sollte aber der Besuch des ██ tatsächlich am 20. April stattgefunden haben, so sei auch die Tatsache, dass das vom Angeklagten geführte Kontrollbuch für die Zeit vom 20. April bis zum 1. Juni 1959 keine Ausgabe von Ausweisen außer an Lehrkräfte verzeichne, „kein zwingender Beweis dafür, dass der Zeuge ████████ bezüglich des von ihm bekundeten Besuchs nicht die Wahrheit gesagt hätte“.
Die Revision meint, aus diesem zuletzt angeführten Satz ergebe sich, dass die Strafkammer zu Unrecht angenommen habe, nur ein zwingender positiver Nachweis der Unwahrhaftigkeit eines Zeugen verhindere eine Feststellung zu Lasten des Angeklagten.
Eine solche Auffassung des Landgerichts kann aber dem Urteil keinesfalls entnommen werden. Aus dem Urteil geht nämlich deutlich hervor, dass das Landgericht aus anderen Umständen – nämlich aus dem „ganzen Auftreten und Erscheinungsbild“ des Zeugen in der Hauptverhandlung, aus seinem „günstigen Gesamteindruck“ und seinem „speziellen Aussageverhalten“ (UA 22) sowie daraus, dass es schlechterdings unmöglich erscheint, dass alle jugendlichen Belastungszeugen den Angeklagten zu Unrecht belasten wollen (UA 22 bis 24) – die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen █████████ und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gewonnen hat. Das Landgericht untersucht nur, ob diese Überzeugung dadurch beeinträchtigt wird, dass dem Zeugen █████████ in irgend einem bestimmten Punkt eine Unwahrhaftigkeit oder ein Irrtum nachgewiesen werden kann; es kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Ein solches Vorgehen ist nicht nur zulässig, sondern angemessen und auch üblich. Da das Landgericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des █████████ gewonnen hat, hatte es keinen Zweifel mehr daran. Es hat also den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, nicht verletzt.
c) Gegen die rechtliche Würdigung des angefochtenen Urteils hat die Revision keine Bedenken erhoben. Sie lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
2. Der Strafaussprach
a) Bei der Entscheidung über die Versagung mildernder Umstände und die Zumessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe hat das Landgericht, wie es § 267 Abs. 3 StPO verlangt, die für die Entscheidung bestimmenden Umstände angeführt. Dass es nicht noch weitere, ins Einzelne gehende Ausführungen gemacht hat, ist auch sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Das Landgericht hat auch nicht – wie die Revision meint – den Fehler begangen, dass es ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes noch einmal strafschärfend berücksichtigt hätte. Zutreffend hat das Landgericht hervorgehoben, dass der Angeklagte sich gleichzeitig gegen zwei Strafvorschriften, nämlich § 174 Nr. 1 StGB und § 175a Nr. 3 StGB, verfehlt hat. Mit dem von der Revision beanstandeten Satz hat das Landgericht gleichzeitig zwei voneinander unabhängige Erwägungen zum Ausdruck gebracht. Einmal hat es darauf hingewiesen, dass der Angeklagte sich an sieben Schülern in besonders übler Weise und in einer Vielzahl von Fällen vergangen hat. Zum anderen hat es zutreffend aussprechen wollen, dass die Strafe dem gegenüber § 175a StGB schärferen Strafrahmen des § 174 StGB zu entnehmen ist. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
c) Auch im Übrigen ist im angefochtenen Urteil, besonders zu den Entscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Untersagung der Ausübung des Berufs als Lehrer und Erzieher, ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht hervorgetreten.
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