Revisionaufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen zu Vorsatz und Notwehr
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 748/83
- Datum
- 17.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung eines Tötungsvorsatzes ist eine eindeutige Überzeugungsbildung erforderlich; bloße schwere Verletzungsfolgen ersetzen nicht die Prüfung, ob direkter Vorsatz, bedingter Vorsatz oder nur bewusste Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei der Prüfung einer Notwehrlage muss konkret festgestellt werden, wer den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gesetzt hat; unklare Angaben zum unmittelbaren Tathergang verhindern eine verlässliche Notwehrwürdigung.
Die erheblich betrunkene Verfassung des Angeklagten kann für die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit von erheblicher Bedeutung sein und ist bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen.
Lassen sich aus den Feststellungen rechtserhebliche Fragen zum Vorsatz oder zur Notwehr nicht ausschließen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum – Jugendkammer – Recklinghausen –, 26. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen █ aus RO, geboren am ██, Volker Carol GE███ in zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum – Jugendkammer – Recklinghausen – vom 26. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit seinen Bekannten ████ und █████ auf dem Heimweg von einem Schützenfest in Oer-Erkenschwick, als ihn auf dem Steinrapener Weg plötzlich Peter ██████ von hinten ansprang und zu Boden riss. Der Angeklagte hatte den vor ihm gehenden ███████ etwas zugerufen, das ████████ irrtümlicherweise als eine auf sich bezogene █████████ Äußerung aufgefasst hatte. Den sich anschließenden Faustkampf zwischen dem Angeklagten und ██████, in dessen Verlauf der Angeklagte ein oder zwei Schläge gegen den Kopf erhielt, beendete ██████████, indem er die Streitenden trennte. Er wies ihn darauf hin, dass sie zu dritt seien, und forderte ihn auf zu verschwinden. █████ folgte dem jedoch nicht, sondern ging mit einem ███████████ hinzugekommenen Bekannten in Richtung des Angeklagten und seiner Begleiter. Diese hielten sich etwa 50 m von dem Kampfplatz entfernt auf dem Steinrapener Weg auf. Dort hatte inzwischen ████████████ seinen Nun-Chaku hervorgeholt, wirbelte damit herum und bedrohte den Begleiter des ███████. Entweder der Angeklagte oder █████████████ sprangen auf dem Dach eines am Straßenrand abgestellten Pkw herum. Wegen dieser Vorkommnisse hielten ██████ und sein Begleiter das vorbeifahrende Taxi des Zeugen ██████████████ an, den sie baten, die Polizei zu rufen. Nach dem ██████████ mit █████ begaben sich ██████ und sein Begleiter zu dem Angeklagten und dessen Begleitern. Während ████████████ mit dem Nun-Chaku den Helfer des ███████ angriff, standen sich der Angeklagte und ██████ gegenüber. Der Angeklagte zog sein in der Scheide steckendes Fahrtenmesser und hielt es ██████ mit der rechten Hand entgegen, wobei er ihn aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen, sonst mache er ihn kalt. Der Angeklagte und ██████ standen sich zunächst auf dem Bürgersteig des ███████████████ Wegs gegenüber. Der Angeklagte fuchtelte mit dem Messer vor ██████ herum und meinte: „Nun komm doch!“ Während der Angeklagte erst vor dem auf ihn zugehenden ██████ zurückwich, blieb er dann jedoch stehen und versetzte ██████ mit dem Messer einen Stich von unten in die linke Brustseite, als beide etwa den Fahrbahnbereich des Steinrapener Wegs erreicht hatten. Danach ergriffen er und ████████████████, den er herbeigerufen hatte, sofort die Flucht. ██████, dessen Herz durch den Stich getroffen worden war, brach █████████████████ zusammen und verstarb wenige Minuten später.
Die Jugendkammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Peter ██████ vorsätzlich getötet habe; er habe dessen Tod ██████████████████ billigend in Kauf genommen: „Wer mit solcher Wucht auf die linke Brustseite, also die Herzgegend, eines Menschen einsticht, dass das Messer mit einer Klinge von 12 bis 13 cm einen Stichkanal von 17 cm verursacht, der will ihn nach Überzeugung der Kammer nicht nur verletzen, sondern nimmt seinen Tod zumindest billigend in Kauf.“ (UA 12). Eine Notwehrlage des Angeklagten hat die Jugendkammer verneint, weil ein rechtswidriger Angriff des ██████ auf den Angeklagten und dessen Begleiter schon deshalb auszuschließen sei, „weil ██████ selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff des Angeklagten und seiner Begleiter auf fremdes Eigentum Nothilfe leistete“, er „handelte offensichtlich in der Absicht, diesen rechtswidrigen Angriff zu verhindern“ (UA 11).
2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Bedenken bestehen bereits gegen die Erwägungen, mit denen das Gericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Tod des ██████ „zumindest“ billigend in Kauf genommen, lässt sich nicht mit der Überzeugung der Jugendkammer vereinbaren, dass ein Täter, der so wie der Angeklagte zusteche, „nicht nur verletzen“ wolle. Dieser Auffassung hätte es nämlich entsprochen, einen direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten festzustellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1983 – 3 StR 107/83 – und vom 3. November 1983 – 4 StR 634/83). Stattdessen ist die Jugendkammer jedoch davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten „zwar nicht auf den Tod des ██████ ankam“, dass er „mit dem Eintritt aber dennoch rechnete“ (UA 12). Da somit ein direkter Vorsatz nicht festgestellt worden ist, hätte es auch einer eingehenderen Erörterung bedurft, ob der Angeklagte („allenfalls“) mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob nicht lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorlag, die bei dem erheblich angetrunkenen Angeklagten ebenfalls als naheliegend in Betracht zu ziehen war (vgl. auch BGH VRS 59, 183, 184/185; 64, 191; NStZ 1984, 19).
b) Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich der Ausführungen der Jugendkammer zu den Voraussetzungen des § 32 StGB. Ihre Annahme, der Angeklagte habe sich objektiv nicht in einer Notwehrlage befunden, weil Peter ██████ einen rechtswidrigen Angriff des Angeklagten habe ███████████████████ abwehren wollen, steht im Gegensatz zu den hinsichtlich des unmittelbaren Tathergangs getroffenen Feststellungen. Danach hat sich ██████ auf den Angeklagten zubewegt, und dieser war vor ihm zurückgewichen, hatte sein Messer gezogen und ██████ aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen. Erst im Anschluss daran war es zu dem tödlichen Stich gekommen. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, wie sich vor dem Einsatz des Messers die Kampflage genau dargestellt hat. Die Beschädigung eines Pkw erfolgte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht durch den Angeklagten, der ██████ auf dem Bürgersteig des Steinrapener Wegs gegenüberstand und sich nach den Feststellungen eher als jener in einer Verteidigungslage befand. Das besagt zwar nicht, dass der Einsatz des Messers gegen den unbewaffneten, auf ihn zukommenden ██████ ohne weiteres als notwendige Verteidigung im Sinne des § 32 StGB anzusehen wäre. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Hinblick auf seine Einschätzung der Situation, der Voraussetzungen des § 33 StGB, vor allem aber für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 213 StGB im Zusammenhang mit § 212 StGB oder auch des § 226 StGB kann es jedoch von wesentlicher Bedeutung sein, ob nicht der Angeklagte, sondern sein Kontrahent als Angreifer anzusehen ist. Diese Frage bedarf der Klärung.
3. Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf den dargelegten Mängeln beruht, musste es insgesamt aufgehoben werden.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |