Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung wegen unklarer Vorsatzfeststellungen bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 634/83
Datum
03.11.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte entzündete in stark alkoholisiertem Zustand die Kunstlederjacke eines Mitbewohners; das Feuer griff auf das Haus über, zwei Personen stürzten beim Fluchtversuch, einer verstarb. Das Landgericht verurteilte wegen besonders schwerer Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zu Vorsatz bzw. bewusster Fahrlässigkeit widersprüchlich und unzureichend begründet waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Feststellungen zum inneren Tatbild müssen widerspruchsfrei sein; lässt das Gericht zugleich erkennen, der Täter habe »mehr gewollt« und stellt es nur »zumindest« bedingten Vorsatz fest, fehlt eine tragfähige Grundlage für einen Vorsatzschuldvorwurf.

2

Hat der Tatrichter keinen direkten Vorsatz festgestellt, hat er verbindlich zu prüfen und darzulegen, ob bedingter Vorsatz oder bloße bewusste Fahrlässigkeit vorliegt.

3

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit erfordert eine eingehende Würdigung der Vorstellungen des Täters über den Eintritt des Schadens und aller tatrelevanten Umstände (z.B. Alkoholisierung, Erwartung eines rechtzeitigen Löschens).

4

Ist die Ansicht des Gerichts, der Täter habe auf ein rechtzeitiges Zurückkehren Dritter und somit auf Löschung vertraut, nicht tragfähig widerlegt, ist dies substantiiert zu begründen und in die Gesamtwürdigung einzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6. Juli 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 634/83 in der Strafsache gegen Karl-Heinz B. aus ███, geboren am ██ 1956 in BE, wegen besonders schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nachts gegen 3 Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand (2,7 ‰) in das in einem mehrstöckigen Wohnhaus im ersten Geschoss gelegene Zimmer seines Arbeitskollegen H. eingedrungen, hat ihm Vorhaltungen gemacht und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. H. gelang es schließlich, aus dem Zimmer zu fliehen und sich im Treppenhaus zu verstecken. Nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfolgt, aber nicht gefunden hatte, kehrte er in das Zimmer zurück. „Um sich an ihm zu rächen und ihn für die Zukunft hinreichend abzuschrecken“, holte der Angeklagte aus dem Kleiderschrank des H. eine Kunstlederjacke und setzte diese nach wiederholten Versuchen mit seinem Feuerzeug in

Brand. Er warf die an mehreren Stellen brennende Jacke in Richtung auf den geöffneten Kleiderschrank, vor dem sie in einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf den Teppichboden fiel. Der Angeklagte verließ danach den Raum und begab sich zu seinem im Erdgeschoss gelegenen Zimmer. Inzwischen griff das Feuer von der Jacke aus auf den Kleiderschrank über und erfasste die davor befindliche hölzerne Zimmertür. Da das Haus im Wesentlichen aus Holz gebaut war, breitete sich das Feuer sehr schnell über das Treppenhaus in die anderen Stockwerke aus. Als zwei Bewohner eines Zimmers im zweiten Obergeschoss versuchten, sich mit einem Bettlaken abzuseilen, stürzten sie aus großer Höhe auf den Bürgersteig und erlitten schwere Schädelverletzungen, an deren Folgen einer von ihnen verstarb.

Das Landgericht hat es als widerlegt angesehen, dass der Angeklagte aus Wut über H. nur dessen Jacke habe zerstören wollen und nicht daran gedacht habe, dass das Zimmer oder das ganze Haus in Brand gesetzt werden könnte. Es ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte, als er die Kunstlederjacke in Brand setzte, nicht nur diesen Gegenstand zerstören „wollte“, sondern „zumindest auch billigend in Kauf“ nahm, „mit dieser Aktion einen Zimmerbrand mittleren Ausmaßes auszulösen“ (UA 21).

2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet hat, der Angeklagte habe das Zimmer des H. vorsätzlich in Brand gesetzt, sind nicht frei von Widersprüchen und reichen als tragfähige Grundlage für den Schuldspruch nicht aus.

a) Die Feststellung, dass der Angeklagte „nicht nur“ die Jacke zerstören „wollte“, lässt sich nicht damit vereinbaren, dass er „zumindest“ billigend in Kauf genommen habe, auch einen Zimmerbrand auszulösen. Der zunächst vom Landgericht getroffenen Feststellung, dass der Angeklagte mehr gewollt habe als die Zerstörung der Jacke, hätte es entsprochen, auch diese weitergehende Zielvorstellung in der gleichen unbedingten Vorsatzform festzustellen. Das hat das Landgericht jedoch nicht getan. Vielmehr hat es hinsichtlich des Zimmerbrandes, auf den sich nach seiner Auffassung der weitergehende Wille des Angeklagten beziehen sollte, nur ausgeführt, dass der Angeklagte diesen „zumindest“ billigend in Kauf genommen habe (s. a. UA 36). Damit ist im Ergebnis offen geblieben und somit gerade nicht festgestellt, dass der Angeklagte mehr „wollte“, als nur die Jacke zerstören.

b) Zur inneren Tatseite der Inbrandsetzung des Zimmers hätte der Tatrichter nunmehr, da er direkten Vorsatz nicht festgestellt hat, erörtern müssen, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob lediglich bewusste Fahrlässigkeit vorlag. Die Feststellung, es sei „zumindest“ von bedingtem Vorsatz auszugehen, ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Insoweit konnte es nämlich nur darum gehen, ob „allenfalls“ Vorsatz in bedingter Form nachzuweisen war (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 1983 – 3 StR 107/83). Da bewusste Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall bei dem erheblich angetrunkenen Angeklagten ebenfalls nahe lag, hätte es insoweit einer eingehenden Erörterung der Abgrenzung der beiden Schuldformen bedurft (vgl. auch BGH VRS 59, 183, 184, 185; 64, 191).

Das Landgericht hat vor allem nicht ausreichend begründet, weshalb es als widerlegt angesehen hat, dass der Angeklagte geglaubt habe, H. werde so frühzeitig zurückkommen, dass er die brennende Jacke löschen könne, bevor Teile des Zimmers in Brand gerieten (UA 35). Das hätte insbesondere deshalb einer eingehenden Darlegung bedurft, weil die Strafkammer andererseits davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe verkannt, dass der Brand sich auf das ganze Haus ausdehnen könne, „weil er annahm, H. werde rechtzeitig zurückkommen, um das Feuer löschen zu können“ (UA 22). Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem in diesem Zusammenhang in erster Linie erörterten Umstand zukommen soll, der angetrunkene Angeklagte habe erkannt, dass es sich bei der angezündeten Kunstlederjacke nicht, wie er behauptet, um eine wertvollere echte Lederjacke gehandelt hat. Da die Jacke „schließlich an mehreren Stellen“ brennend vor dem offenen Kleiderschrank lag, als der Angeklagte das Zimmer verließ, lässt sich jedenfalls aus der Art ihres Materials nichts hinsichtlich der Vorstellung des Angeklagten über den Zeitpunkt der Rückkehr des H. herleiten (UA 35).

Diese sachlichrechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

GoydkeSalgerJuhnke
HürxthalMeyer-Goßner

Zitiert (1)

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