Revision: Widersprüchliche Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 107/83
- Datum
- 15.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Feststellungen zum Vorliegen bedingten Vorsatzes müssen widerspruchsfrei sein und erkennen lassen, dass der Tatrichter alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ausreichend erörtert hat.
Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit richtet sich nach der inneren Einstellung: Bedingter Vorsatz bedeutet, den Erfolg in Kauf zu nehmen, bewusste Fahrlässigkeit bedeutet, auf das Ausbleiben des Erfolgs zu vertrauen.
Bei der Prüfung des Vorsatzes sind Motive sowie die affektive und alkoholbedingte Verfassung des Täters zu berücksichtigen, da diese die Vorhersehbarkeit und Inkaufnahme eines Todeserfolgs beeinflussen können.
Bei der Rekonstruktion der Blutalkoholkonzentration aus Trinkangaben gilt im Zweifel zugunsten des Angeklagten der niedrigste plausible Abbauwert; ein maximaler Abbauwert ist nur bei Rückrechnung von einer vorliegenden Blutprobe zu verwenden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. September 1982
Rubrum
in der Strafsache
gegen den Maurer Günter █, geboren am ██ in ███, wegen Totschlags.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO **einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet, sind nicht widerspruchsfrei und lassen – worauf die Revision mit Recht hinweist – nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.
Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seiner Geliebten Brzeske mit den Schlägen und Tritten „in seiner Verärgerung und Wut [...] einen derartigen Denkzettel verpassen, dass es ihr nie mehr einfallen sollte, noch einmal von ihm wegzugehen“ (UA S. 21).
In den Urteilsgründen heißt es sodann (UA S. 21 f.): „Der Angeklagte wollte Erika B. zwar nicht töten. Er war sich aber im Klaren, dass solche heftigen Schläge und Tritte tödliche Verletzungen verursachen konnten und nahm dies in Kauf. Ihm war, als er zuschlug und zutrat, alles vollkommen egal. Er handelte in dieser Situation zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz.“
Die Feststellung, dass der Angeklagte seine Geliebte nicht töten wollte (gemeint ist: zu töten beabsichtigte), lässt sich mit der Feststellung, dass er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht vereinbaren. Denn wenn der Angeklagte Frau B. nicht zu töten beabsichtigte, handelte er allenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz, sonst bewusst fahrlässig. Dass er etwa deswegen zuschlug, weil er Frau ███ lieber töten als einem anderen Mann überlassen wollte, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.
Zu einem fehlenden – sowohl direkten wie auch bedingten – Tötungswillen würde auch die vom Schwurgericht angenommene Motivation des Angeklagten passen: Er wollte Frau B. dazu bringen, künftig nicht mehr für bestimmte Zeiten von ihm fortzulaufen. Mit dieser Zielsetzung ist die Auffassung des Schwurgerichts, er habe ihren Tod gebilligt, nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen. Denn mit einer Tötung vereitelte er gerade den von ihm erstrebten Alleinbesitz seiner Geliebten.
Dies braucht der Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes zwar nicht entgegenzustehen. Denn Affekttaten haben häufig das Ergebnis, dass der Angeklagte durch die Tat gerade das zerstört, was er im Grunde erstrebt hat (vgl. BGH MDR 1981, 503; BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 – 3 StR 112/83).
Der Senat kann aber mangels jeglicher Erörterung dazu, inwieweit sich der vom Angeklagten verfolgte Zweck der Misshandlung auf seine innere Einstellung zu einem möglichen Todeserfolg ausgewirkt hat, nicht ausschließen, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, dass der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde, und nimmt deshalb die Gefahr in Kauf; der bedingt vorsätzlich handelnde Täter nimmt sie um dessentwillen in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363, 370; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 571/74).
Schließlich ist den Urteilsausführungen auch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes berücksichtigt hat, dass der Angeklagte in hohem Maße alkoholisiert war und sich in einer affektiven Spannung befand (UA S. 37). Dieser Zustand kann für die Fähigkeit des Angeklagten von Bedeutung gewesen sein, den ihm auf jeden Fall unerwünschten Tod seiner Geliebten als mehr oder weniger naheliegende Folge seiner Misshandlungen vorauszusehen und ggf. in Kauf zu nehmen. Hierzu fehlen Erörterungen.
Im Übrigen hat das Landgericht das Ausmaß der Alkoholisierung rechtsfehlerhaft ermittelt. Die Kammer errechnet die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit aus den Trinkmengen, die der Angeklagte über einen Zeitraum von 7 bis 8 Stunden vor der Tat zu sich genommen hat. Dabei berücksichtigt sie zutreffend, dass der Aufbau des Blutalkoholgehalts von einem kontinuierlichen Abbau begleitet wird. Bei dessen Bestimmung hat sie „auch bei Zugrundelegung eines Stunden-ß von 0,2‰ nur einen Abbauwert von maximal 0,2‰ zugrunde gelegt“ (UA S. 38). Dies lässt – worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist – eine Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ besorgen. Da für den Angeklagten ein hoher Alkoholwert günstig ist, hätte die Kammer nicht von dem maximalen, sondern dem niedrigstmöglichen Abbauwert ausgehen müssen. Umgekehrt hätte sie nur verfahren dürfen, wenn von einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zurückzurechnen ist (vgl. Forster/Ropohl, Rechtsmedizin, 3. Aufl. 1982, S. 246 f., 248). Das aber hat das Landgericht im Hinblick auf den Nachtrunk des Angeklagten für unmöglich angesehen (UA S. 38).
| Dr. Schauenburg | Laufhütte | Kutzer | |||
| Schmidt | Dr. Gribbohm |