Auslagenerstattung nach Freispruch: „begründeter Verdacht“ i.S.d. § 467 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/58
- Datum
- 17.09.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freispruch mangels Beweises grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, die Hauptverhandlung allein zur Klärung der Auslagenerstattung fortzuführen, um Unschuld oder das Entfallen eines Tatverdachts weiter aufzuklären.
An die tatsächlichen Urteilsfeststellungen, die einer Entscheidung über die Auslagenerstattung zugrunde liegen, ist das Revisionsgericht gebunden, soweit nicht durchgreifende Verfahrensrügen erhoben sind; die revisionsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Rechtsfehler und Denk- bzw. Erfahrungssatzverstöße.
Ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht nicht mehr, wenn die Verdachtsgründe so weit ausgeräumt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt; verbleibende belastende Umstände müssen nur noch geringfügig sein.
Eine bloß theoretische Möglichkeit eines den Angeklagten belastenden Geschehensablaufs genügt nicht, um einen fortbestehenden begründeten Verdacht i.S.d. § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zu tragen.
Die Ablehnung der Auslagenerstattung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht einen begründeten Verdacht aus Umständen herleitet, die es in der Beweiswürdigung als innerlich widersprüchlich und ohne Beweiswert ausgeschieden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. März 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Herbert K███ aus ███, dort geboren am ██, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Sauer, Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, sowie Dr. ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung, Landgerichtsrat Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, als Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 27. März 1958 abgeändert:
Die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen des Verfahrens werden der Landeskasse auferlegt. Die Kosten dieses Rechtsmittels hat die Landeskasse ebenfalls zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Der Angeklagte war durch das erste tatrichterliche Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte – nach den Feststellungen dieses Urteils – auf der Autobahn zwischen Mannheim und Frankfurt/M. mit seinem Mercedeswagen 220 einen Lastzug mit der nach Auffassung des damaligen Tatrichters viel zu hohen Geschwindigkeit von 130 km/h zu überholen begonnen, als dieser überraschend auf die Überholungsbahn hinüberfuhr, möglicherweise, um einem noch 190 m vor ihm am äußersten rechten Fahrbahnrand, mit seinen rechten Rädern auf dem anschließenden Grünstreifen stehenden, vom Angeklagten nicht bemerkten Bundesbahnlastzug auszuweichen. Bei der dadurch veranlassten Gefahrenbremsung verlor der Angeklagte die Herrschaft über sein Fahrzeug, das über den Grünstreifen auf die Gegenfahrbahn raste und dort mit großer Wucht auf zwei entgegenkommende Personenwagen stieß. Zwei Menschen wurden hierbei tödlich verletzt, der Begleiter des Angeklagten erlitt mehrere Becken- und Beinbrüche.
Auf die Revision des Angeklagten und einer Nebenklägerin wurde dieses Urteil mit den Feststellungen vom Senat aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Das angefochtene Urteil hat die Strafkammer den Angeklagten nunmehr „mangels Beweises“ freigesprochen. Seinem Antrag, der Staatskasse auch die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, hat sie nicht entsprochen, weil er nicht dargetan habe, dass gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr bestehe.
2. Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
Mit seinem Rechtsmittel kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass durch eine weitere Erforschung des Sachverhalts seine Unschuld erwiesen worden wäre und die Strafkammer sich nicht „damit begnügen durfte, seine Freisprechung schon nach dem Grundsatz ‚im Zweifel zugunsten des Angeklagten‘ auszusprechen“. Der Tatrichter ist grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen für einen Freispruch mangels Beweises die Hauptverhandlung etwa wegen der Entscheidung über die Auslagenerstattung weiter durchzuführen, um aufzuklären, ob der Angeklagte unschuldig ist oder jedenfalls ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 7, 153, 156; OLG Hamm in NJW 1953, 1484 Nr. 1; Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 467 Anm. 8 c; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 467 Anm. 4 letzter Absatz).
3. An die Urteilsfeststellungen, die der Ablehnung des Antrags auf Auslagenerstattung zugrunde liegen, ist das Revisionsgericht nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gebunden, soweit der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg rügt, dass sie auf einer Verfahrensverletzung beruhen. Es kann deshalb im Übrigen nur prüfen, ob der Tatrichter den im § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO verwandten Begriff des begründeten Verdachts richtig ausgelegt und auch bei seiner Anwendung auf das im Urteil niedergelegte Beweisergebnis von rechtsirrtumsfreien Erwägungen ausgegangen ist. Die Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in der hier allein maßgeblichen Richtung, ob sie noch einen begründeten Verdacht gegen
den Angeklagten rechtfertigen, ist der Nachprüfung durch die Revision nur daraufhin zugänglich, ob sie Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen lässt; denn auch insoweit gilt der Grundsatz freier Beweiswürdigung im Sinne von § 261 StPO. Falls das Oberlandesgericht in Hamm in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1957 (NJW 1958, 192 Nr. 18) das Revisionsgericht zu einer selbständigen tatsächlichen Würdigung der Beweise hinsichtlich der noch verbliebenen Verdachtsgründe für befugt erachten sollte, vermöchte ihm der Senat nicht zuzustimmen, weil diese Auffassung zu einer Überschreitung der Grenzen des Revisionsrechts führen würde.
4. Auf die Verfahrensrüge braucht hier nicht eingegangen zu werden, weil schon die vom Beschwerdeführer erhobene Sachrüge in dem oben erörterten Rahmen durchgreift.
5. Wie der 2. Strafsenat in seiner Entscheidung vom 4. Juni 1958 – 2 StR 157/58 (NJW 1958, im Leitsatz zu der vom Oberlandesgericht in Hamm vertretenen Auslegung (NJW 1954, 1736 Nr. 20) ausgesprochen hat, liegt ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 StPO nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe so weit beseitigt sind, dass der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt. Die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden belastenden Umstände dürfen nur so gering sein, dass sie diese Gleichstellung rechtfertigen. Ausgeschlossen von der Vergünstigung dieser Vorschrift ist also der, dessen Schuldlosigkeit zweifelhaft bleibt.
Von welcher Rechtsauffassung die Strafkammer ausgegangen ist, ergibt sich aus den Urteilsausführungen nicht. Ihnen kann nur allgemein entnommen werden, dass sie jedenfalls nicht weniger strenge Anforderungen hinsichtlich der verbliebenen Verdachtsgründe stellt. Aus der in dem angefochtenen Urteil gebrauchten Wendung, der Angeklagte habe nicht dargetan, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht bestehe, braucht nicht mit der Revision geschlossen zu werden, der Tatrichter habe etwa rechtsirrig angenommen, der Angeklagte müsse die Voraussetzungen für die von ihm beantragte Auslagenerstattung beweisen. Sie kann vielmehr als ein rechtlich nicht zu beanstandender Hinweis verstanden werden, dass der Angeklagte selbst nach Erschöpfung der dem Landgericht zur Verfügung stehenden Beweise keine weiteren Beweismittel zur Entkräftung des gegen ihn erhobenen Verdachts nennen vermochte.
Das Landgericht setzt sich aber bei der in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Bewertung der Verdachtsgründe in einen denkgesetzlichen Widerspruch zu seiner eigenen Würdigung der erhobenen Beweise.
Zur näheren Begründung seines ablehnenden Standpunktes verweist die Strafkammer lediglich auf die im Urteil eingehend gewürdigten Aussagen der Zeugen ███ und ████, die sich unmittelbar vor dem Unfall auf der ██████████████ mit einem Lastwagen der Unfallstelle näherten. Wie sich aus der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss (HA I 716/57 Bl. 125) ergibt, gründete sich der Vorwurf der fahrlässigen Tötung zunächst in erster Linie
auf die durch die beiden Zeugen gestützte Annahme, der Angeklagte habe zwei in einem Überholungsvorgang begriffene Lastzüge, von denen der eine schon ganz auf der Überholungsbahn gefahren sei, als Dritter mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu überholen begonnen und sich nicht rechtzeitig auf die Geschwindigkeit des überholenden Zuges eingestellt, so dass er, um nicht auf ihn aufzufahren, eine Gefahrenbremsung habe vornehmen müssen. Hilfsweise warf die Anklage ihm vor, jedenfalls habe er, selbst wenn er nur einen einzelnen, sich noch auf der rechten Fahrbahnseite bewegenden Lastzug überholen wollte, nicht die notwendige Vorsicht walten lassen, insbesondere sei er zu schnell gefahren.
Die Hauptverhandlung hat alle diese Vorwürfe nicht nur nicht bestätigt; vielmehr haben sich auch die von den Zeugen ███ und ████ aus ihren Beobachtungen gezogenen Schlussfolgerungen, der Angeklagte habe eine unter den obwaltenden Umständen unverantwortliche Drittüberholung unternommen, geradezu als denkwidrig ergeben.
Auf Grund der am Unfallort vorgefundenen Bremsspuren des Mercedeswagens hat die Strafkammer zunächst festgestellt, dass der Angeklagte eine Gefahrenbremsung vorgenommen hat. Die Aussagen der Zeugen ███ und █████ hat sie sodann auf Grund der einzelnen Beweismittel ausgeschieden und die „im offenen Gegensatz“ zu diesen Angaben stehenden Bekundungen der Zeugen ██████ und ███████, die beide nur einen einzigen Lastzug vor dem Wagen des Angeklagten gesehen haben, der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Der Kaufmann ███, der selbst langjähriger Kraftfahrer ist, war als Begleiter des Angeklagten bei dem Unfall schwer verletzt worden. Er hat nach der Überzeugung der Strafkammer kein Interesse daran,
den Angeklagten zu schonen. Ihm hätte das Voranfahren eines zweiten, auf der rechten Fahrbahn fahrenden Lastzugs, der von einem anderen überholt wurde, sowohl vor dem Wagen des Angeklagten als auch 100 bis 200 m voraus nicht entgehen können. Nach seiner „überzeugenden Schilderung“ ist er auch selbst durch das plötzliche Ausscheren des vorausfahrenden Lastzugs auf die Überholungsbahn überrascht worden. Der Dipl.-Ing. ████████ fuhr auf der Gegenfahrbahn. Sein Wagen wurde bei dem Zusammenstoß ebenfalls beschädigt. Auch er hat nur einen einzigen fahrenden Lastzug gesehen, obwohl er den Überholungsvorgang zweier Lastzüge hätte wahrnehmen müssen. Wenn der Tatrichter gleichwohl meint, der Darstellung dieser Zeugen sei „allein schon deshalb, weil im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei“, der Vorzug zu geben, so hat dies nach dem Zusammenhang, in dem diese Bemerkung steht, offensichtlich nicht die Bedeutung, die Strafkammer habe noch Zweifel an der Richtigkeit ihrer Beobachtungen. Denn sie hebt einleitend selbst hervor, dass, abgesehen von den Aussagen von ███ und ████, keine Bedenken gegen die Richtigkeit ihrer Bekundungen bestehen, und sie erklärt sodann (wie schon im ersten tatrichterlichen Urteil), aus welchen Gründen die abweichenden Darstellungen von ███ und ████ nicht zutreffen können.
Diese Zeugen sind nach der Überzeugung des Landgerichts vermutlich einer Täuschung zum Opfer gefallen, indem sie einen von ihnen interessiert beobachteten und sodann auch noch besprochenen Überholungsvorgang zweier Lastzüge, der sich etwas früher ereignet hatte, in ihrer heftigen Erregung über das Unglück, seine Folgen und ihre eigene Gefährdung unbewusst zeitlich verschoben und mit dem Unfall in Verbindung gebracht haben. ███ und ████ haben nämlich nach den Urteilsgründen ausgesagt, sie
seien noch vor dem Unfall zwei verschieden großen Lastzügen begegnet, von denen der größere den kleineren gerade überholt habe, als sie mit ihnen etwa in gleicher Höhe gewesen seien. Über diese Züge hätten sie sich noch unterhalten, als sie sie nicht mehr in ihrem Blickwinkel gehabt hätten. Den Wagen des Angeklagten hätten sie, als die beiden Lastzüge bereits von ihnen vergessen gewesen seien, schnell herankommen, seine Geschwindigkeit vermindern und dann über den Grünstreifen fahren sehen. ███ hat die Entfernung, aus der er den Wagen des Angeklagten zuerst sah, mit 200 m angegeben. ████, der früher dafür noch eine viel größere Entfernung angegeben hatte, wollte sich in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr festlegen. Der Unfall ereignete sich aber nach ihren Angaben unmittelbar hinter ihrem Lastwagen, nur durch Gasgeben knapp vor dem Wagen des Angeklagten vorbeikommen konnte. Daher können die von diesen beiden Zeugen beobachteten, einander überholenden Lastzüge, wenn man die Angaben über die zeitliche Folge der Ereignisse vergleicht, nicht der Anlass für die Gefahrenbremsung des Angeklagten gewesen sein. Demgemäß verweist das Landgericht selbst auf die innere Unwahrscheinlichkeit der Darstellung dieser Zeugen: „Es wäre nicht zu begreifen, weshalb der Angeklagte scharf gebremst haben sollte, wenn die Fahrzeuge, als ███ und ████ seinen Wagen herankommen sahen, mindestens 100 oder gar 200 m oder noch mehr voneinander entfernt gewesen wären.“
Nachdem auch die übrigen Vorwürfe der Anklage im Urteil aus Rechtsgründen verworfen worden sind, fasst der Tatrichter schließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung dahin zusammen: „Es ist daher davon auszugehen, dass die Gefahrenbremsung des Angeklagten ausschließlich auf die grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht des Lastzugführers zurückzuführen ist.“
Wenn das Landgericht gleichwohl allein auf Grund der Aussagen der Zeugen ███ und █████, die in den Urteilsgründen rechtsbedenkenfrei als innerlich widersprüchlich und damit ohne Beweiswert abgelehnt werden, noch einen „begründeten Verdacht“ gegen den Angeklagten für möglich hält, so verstößt es damit gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung von ihm selbst herangezogenen Erfahrungssätze. Das legt die Vermutung nahe, dass nur noch die theoretische Möglichkeit eines anderen, den Angeklagten belastenden Geschehensablaufs im Auge hat, die es in den Urteilsgründen (S. 8) zunächst erwogen hat. Diese reicht aber zur Aufrechterhaltung eines tatverdachts keineswegs aus. Unter solchen Umständen kommt der Freispruch mangels Beweises einem solchen wegen erwiesener Unschuld tatsächlich sehr nahe.
Nach alledem kann die ablehnende Entscheidung des Landgerichts nicht bestehen bleiben.
Da auch die in § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft bezeichneten Ausnahmen offensichtlich nicht vorliegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO letzter Halbsatz), ist der Senat in der Lage, unter entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst auszusprechen, dass die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen des
Verfahrens, einschließlich derjenigen des Revisionsrechtszuges, der Landeskasse aufzuerlegen sind.
| Krumme | Sauer | Dr. Hengsberger | |||
| Rothberg | Seibert |