Treffer
BGH Beschluss

Vorlagepflicht (§121 GVG) und Beweiserhebung bei Auslagenentscheidung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 115/59
Datum
16.01.1959
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde mangels Beweises freigesprochen; er legte Berufung nur gegen die Kostenentscheidung nach § 467 StPO ein. Das Berufungsgericht verweigerte neue Beweise und verwarf die Berufung, das OLG Hamm legte dem BGH wegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung vor. Der BGH verneint Vorlegungspflicht, wenn er bereits entschieden hat, und verweist die Sache zur selbständigen Entscheidung an das OLG zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Oberlandesgericht, das sich der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anschließen will, ist hieran nicht gehindert dadurch, dass ein anderes Oberlandesgericht nachträglich ohne Vorlegung vom Bundesgerichtshof abgewichen ist.

2

Wenn der Bundesgerichtshof zu einer streitigen Rechtsfrage noch nicht entschieden hat, besteht für ein abweichendes Oberlandesgericht uneingeschränkte Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG.

3

Ein Berufungsgericht, das ausschließlich über die Auslagenentscheidung (§ 467 Abs. 2 StPO) zu entscheiden hat, darf zur Tatfrage keine neuen Beweise erheben, sondern hat die Kostenentscheidung anhand der Urteilsgründe des Tatrichters zu überprüfen.

4

Das bloße Vorliegen einer obergerichtlichen Abweichung ohne vorherige Vorlage an den Bundesgerichtshof beseitigt nicht die Pflicht zur Vorlage, wenn der BGH zuvor noch nicht entschieden hat; andernfalls würde die Rechtseinheit gefährdet.

Rubrum

Beschluss vom 13. Mai 1959 – 4 StR 115/59 – Schöffengericht Dortmund

In der Strafsache gegen den Maurer Hans-Wilhelm S ███ aus ████, dort geboren am ██████, wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluss des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 16. Januar 1959 (1 Ss 1455/58) nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 durch den Senatspräsidenten Dr. Rotberg und die Bundesrichter Dr. Seibert, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner

Leitsatz

GVG § 121 Abs. 2

Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage entschieden und will anschließend ein Oberlandesgericht ebenso entscheiden, so ist es hieran nicht dadurch gehindert, dass ein anderes Oberlandesgericht nachträglich vom Bundesgerichtshof abgewichen ist, ohne ihm die Sache vorzulegen (im Anschluss an BGHZ 15, 151).

Dagegen besteht die Vorlegungspflicht, wenn der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden hatte.

StPO §§ 327, 467 Abs. 2

Das nur mit der Auslagenentscheidung (§ 467 Abs. 2 StPO) befasste Berufungsgericht darf über die Tatfrage keine neuen Beweise erheben. Es hat vielmehr insoweit die Entscheidung nur anhand der Urteilsgründe des Erstrichters nachzuprüfen.

Tenor

Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm zur Entscheidung zurückgegeben.

Gründe

Der Angeklagte wechselte das Hinterrad seines Motorrollers gegen das Reserverad aus. Vier Tage nach der Radsuswechslung nahm er den Invaliden Wilhelm B █████ als Beifahrer auf seinem Motorroller mit. Während der Fahrt löste sich das Hinterrad des Fahrzeugs und sprang ab. Der Angeklagte und B █████ kamen zu Fall; █████ wurde erheblich verletzt. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei wurde festgestellt, dass die Schrauben, durch die das Hinterrad an der Bremstrommel befestigt gewesen war, herausgerissen waren. Nach der Einlassung des Angeklagten war er nach der letzten Auswechslung bis zum Unfall etwa 150 km gefahren, ohne irgend eine Lockerung des Hinterrades zu bemerken.

Das Schöffengericht hat den Angeklagten, nach Anhörung von vier Zeugen und eines Sachverständigen und nach drei Hauptverhandlungen, auf Kosten der Landeskasse freigesprochen. Der Freispruch geschah, wie die Urteilsgründe ergeben, „mangels Beweises mit der Kostenfolge aus § 467 StPO“. Dem Angeklagten war nicht mit der erforderlichen Sicherheit seine Einlassung zu widerlegen, dass er die Schrauben nach dem Erwerb des Rollers nicht ausgewechselt habe. Daher ging der Tatrichter zu Gunsten des Angeklagten davon aus, er habe darauf vertrauen können, dass es sich um die fabrikmäßig eingebauten Schrauben handelte und dass diese die erforderliche Festigkeit besaßen. Da dem Angeklagten ferner nicht zu widerlegen war, er sei nach der letzten Auswechselung des Hinterrades noch etwa 150 km ohne Wahrnehmen einer Lockerung des Hinterrades gefahren, „war nach alledem nicht festzustellen, dass für ihn der Unfall vermeidbar war“.

Der Angeklagte legte gegen das Urteil „hinsichtlich der Kosten“ Berufung ein (Bl. 70 d. A.).

In der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte der Verteidiger, erneut Zeugen und den Sachverständigen zur Tatfrage zu hören. Der Beweisantrag wurde abgelehnt, weil die Beweiserhebung aus den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichts in Hamm (NJW 1958, 839) für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Bl. 88 d. A.).

Das Landgericht verwarf sodann die Berufung des Angeklagten. Die Strafkammer hat unter anderem ausgeführt, sie sei in einem Fall wie hier darauf beschränkt, die Kostenentscheidung des Schöffengerichts allein anhand der Urteilsgründe auf Rechtsfehler zu überprüfen. Das Berufungsgericht sei jedoch nicht befugt, in der Sache selbst neue Beweise zu erheben oder die erhobenen Beweise selbständig zu würdigen. Der Angeklagte könne auch nicht die Erhebung neuer Beweise insoweit verlangen, als er dadurch dartun wolle, dass gegen ihn ein begründeter Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr vorliege (entgegen OLG Koblenz, NJW 1958, 354). Das Landgericht hat dann weiter dargelegt, dass nach den Urteilsgründen des Schöffengerichts nach wie vor ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten bestehe.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts (unzutreffende Ablehnung des Beweisantrags) und des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision weist darauf hin, der Angeklagte erstrebe nicht die Feststellung, dass er wegen erwiesener Unschuld hätte freigesprochen werden müssen, sondern, dass gegen ihn kein begründeter Tatverdacht mehr vorliege.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Revision für unbegründet und möchte sie verwerfen. Es sieht sich jedoch daran gehindert durch die bereits erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. September 1957 (NJW 1958, 354 Nr. 23) und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt (NJW 1959, 552 = LM Nr. 37).

Die Voraussetzungen der Vorlegung sind indes nicht gegeben.

Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 7, 153 ff entschieden, dass der Angeklagte seine mangels Beweises erfolgte Freisprechung mit Rechtsmitteln anfechten kann. Dort ist ferner ausgesprochen, dass wegen des Nebenpunktes des Auslagenersatzes (§ 467 Abs. 2 StPO) keine weiteren Beweise in der Sache selbst zu erheben seien (S. 157). Dies wird auch in der Entscheidung des Senats vom 17. September 1958 – 4 StR 73/58 – (VRS 16, 374, 375) zum Ausdruck gebracht.

Hiervon weicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz (NJW 1958, 354 Nr. 23) allerdings, wenn auch vielleicht nur unbewusst, ab. Dadurch war aber das Oberlandesgericht in Hamm nicht gehindert, so zu erkennen, wie der Bundesgerichtshof vorher bereits entschieden hatte. Jenes Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz nötigte nicht zur Vorlegung. Diese Entscheidung hatte, weil sie von der vorangegangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwich, ohne dessen Anrufung so nicht ergehen dürfen. Sie bildet deshalb auch kein Hindernis für die dem Bundesgerichtshof folgende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. auch Schiffer bei Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Anm. 15 e zu § 121 GVG). Andernfalls müssten die Oberlandesgerichte alle Sachen auch dann immer wieder dem Bundesgerichtshof vorlegen, wenn sie sich dessen Ansicht anschließen wollten, nur weil einmal eine abweichende Oberlandesgerichtsentscheidung ergangen ist (BGHZ 15, 151, 153). Das ist zur Sicherung der Rechtseinheit und damit zur Wahrung des § 121 Abs. 2 GVG nicht erforderlich.

Nun hat allerdings der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 13. März 1959 (MDR 1959, 505) entschieden: „Die Vorlegungspflicht gemäß § 120 Abs. 3 GVG entfällt nicht deshalb, weil die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, ihrerseits unter Nichtbeachtung der Vorlegungspflicht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.“

Diese Entscheidung steht hier nicht entgegen. Denn sie bezieht sich auf die Vorlegungspflicht nach § 120 Abs. 3 GVG in Staatsschutzsachen. Sie betrifft das Verhältnis zwischen dem einziginstanzlichen Strafsenat des Bundesgerichtshofs und den Strafsenaten der Oberlandesgerichte, soweit sie gemäß § 120 Abs. 1 GVG tätig werden, und damit in diesen Fällen an die Stelle des Bundesgerichtshofs treten. Die in dem jetzt vorgelegten Fall strittige Rechtsfrage des allgemeinen Strafrechts hat der Bundesgerichtshof als höheres Gericht und Wahrer der Rechtseinheit bereits entschieden.

Wollte sich wie hier ein Oberlandesgericht der Auffassung des Bundesgerichtshofs anschließen, so konnte es dies tun, ohne daran durch eine frühere, vom Bundesgerichtshof abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts gehindert zu sein. Wenn es dann in seinem Erkenntnis auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist, so wird dadurch die Gefahr einer Rechtsverwirrung ausreichend gebannt. Anders ist es allerdings, wenn der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage noch nicht befunden hatte. Dann besteht für das Oberlandesgericht, das von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts bezüglich derselben Rechtsfrage abweichen will, uneingeschränkte Vorlegungspflicht aus § 121 Abs. 2 GVG auch dann, wenn jenes andere Oberlandesgericht unter Außerachtlassung seiner Vorlegungspflicht entschieden hatte (Schiffer, Anm. 16 zu § 121 GVG). Der Fall widersprechender Entscheidungen von Obergerichten ist der Abweichung der Senate des Bundesgerichtshofs untereinander vergleichbar. Für sie muss daher der Grundsatz des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen vom 7. November 1955 (BGHSt 10, 94, 96) entsprechend gelten, demzufolge die Vorlegungspflicht nicht deshalb entfällt, weil der zuletzt befasste Senat von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, der seinerseits zuvor ohne Vorlegung von der Entscheidung eines dritten Senats abgewichen war. Ein solches Verhalten gleichgeordneter Gerichte würde die Rechtseinheit durch Fortbestand unvereinbarer Entscheidungen erheblich stören und damit auch der Rechtssicherheit abträglich sein.

Nach alledem war die Sache dem vorlegenden Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.

Auch der Generalbundesanwalt hat die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG verneint.

Abschließend sei bemerkt: Das vom Oberlandesgericht in Koblenz angeführte Urteil des Senats vom 14. Juni 1956 (4 StR 159/56 = LM Nr. 30 zu § 23 StGB) betraf eine andere Verfahrenslage. Dort hatte der Bundesgerichtshof in einer von ihm vorher erlassenen Entscheidung ein Landgerichtsurteil zur Frage der Strafaussetzung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und dadurch in diesem Umfang dem Tatrichter die Entscheidungsfreiheit in der Sache selbst zurückgegeben. Hier aber kann das nur mit der Auslagenentscheidung befasste Berufungsgericht (§ 327 StPO) zur Frage, ob noch ein begründeter Tatverdacht bestand oder nicht, keine neuen Beweise erheben. Damit würde dem Berufungsrichter auf dem Umweg über die Anfechtung der Kostenentscheidung eine Prüfung zugemutet, die dem freisprechenden Erstrichter nicht oblag, weil er schon ohne sie zum Freispruch kommen konnte (BGHSt 7, 153, 155; vgl. auch Eb. Schmidt, Randziffer 23 vor § 296 StPO). Das Berufungsgericht hat vielmehr anhand der Urteilsgründe des Gerichts des ersten Rechtszuges nachzuprüfen, ob die Auslagenentscheidung nach dem Inhalt der Sachentscheidung zu billigen ist oder nicht.

Darin liegt nicht notwendig eine Härte für den Angeklagten. Dieser kann unter Umständen sogar noch im Revisionswege eine Entscheidung dahin erreichen, dass nach den vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen ein begründeter Tatverdacht in Wirklichkeit nicht bestand. So hat der Senat in dem bereits genannten Erkenntnis vom 17. September 1958 (VRS 16, 374, 378) unter Abänderung des Urteils der Strafkammer die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

In BGHSt 11, 383 ff hat allerdings der Bundesgerichtshof im Fall einer Revision der Staatsanwaltschaft dem Tatrichter die Prüfung und Aufklärung des Sachverhalts aufgegeben (S. 387). Dort handelte es sich aber um die Frage eines etwaigen Eingreifens der in § 467 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz StPO genannten Ausschlusstatbestände des entsprechend anwendbaren Gesetzes vom 14. Juli 1904. Es ging also nicht um Fragen, die hier zur Erörterung stehen.

Bundesrichter HoepnerBundesrichter Dr. Flitner
Bundesrichter Seibert
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