Auslagenerstattung nach Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren: enger Maßstab des § 467 Abs. 2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 157/58
- Datum
- 04.06.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein begründeter Verdacht i.S.d. § 467 Abs. 2 StPO liegt nicht mehr vor, wenn frühere Verdachtsgründe so weit entkräftet sind, dass der Freispruch einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld nahekommt.
Die Entscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO ist nicht daran auszurichten, ob bei den nun bekannten Ergebnissen „genügender Anlass“ zur Anklageerhebung nach § 170 StPO bestanden hätte.
§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO verweist für Ausschlussgründe der Auslagenerstattung entsprechend auf § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; ein Ausschluss wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgung ist daher zu prüfen.
Ist der Auslagenersatz nach entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes ausgeschlossen, besteht für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Raum.
Bei Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 2 oder 3 des Entschädigungsgesetzes verbleibt dem Gericht eine Ermessensentscheidung, die eine umfassende Abwägung aller Umstände erfordert.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21. Mai 1957
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StPO § 467 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Gesetz betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.
Rechtssatz: 1. Ein begründeter Verdacht liegt nicht mehr vor, wenn die Verdachtsgründe soweit beseitigt sind, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. 2. Ist ein Anspruch des Angeklagten auf Erstattung der erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO i. V. m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft ausgeschlossen, so ist auch für eine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO kein Raum.
Aktenzeichen: 2 StR 157/58
Urteil des BGH vom 4. Juni 1958
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den aus ███████ geborenen Kaufmann Felix K, geboren am 1891 in [REDACTED], wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung Oberstaatsanwalt bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 21. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. Dezember 1938 wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall zur Zuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Die Strafe hat er verbüßt.
Im Wiederaufnahmeverfahren hat die Strafkammer dieses Urteil aufgehoben, den Angeklagten freigesprochen und weiter erkannt, „daß die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen“.
Der Angeklagte war beschuldigt worden, er habe im Mai 1937 sein rechtes Auge absichtlich mit einem Messer derart verletzt, daß es durch eine Operation entfernt wurde, und gegenüber verschiedenen Versicherungsgesellschaften wahrheitswidrig behauptet, diese Augenverletzung beruhe auf einem Unfall; er habe dadurch die Auszahlung der Versicherungssummen erreichen wollen, in zwei Fällen auch Erfolg gehabt, während zwei Gesellschaften eine Zahlung verweigert hätten.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision allein gegen den Kostenaussprach, und zwar insoweit, als die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden sind. Die Beschränkung auf diesen abtrennbaren Teil der Kostenentscheidung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat zwar nicht klären können, ob die Verletzung am Auge des Angeklagten durch Stich oder Stoß entstanden ist; sie hat aber auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der jetzigen Sachverständigengutachten, die Überzeugung erlangt, daß in jedem Fall eine Unfallverletzung zumindest wahrscheinlicher ist als eine Selbstverstümmelung. Die für eine Schuld sprechenden Beweisanzeichen, wie sie das frühere Urteil aus den Lebensverhältnissen und dem Verhalten des Angeklagten gewonnen hatte, reichen nach ihrer Überzeugung allein für eine Überführung des Angeklagten nicht aus. Sie hat den Angeklagten deshalb freigesprochen.
Die Beweisanzeichen, die einen Verdacht noch begründen könnten, hat die Strafkammer bei der Entscheidung, ob die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen waren, eingehend geprüft. Sie scheidet als verdächtig aus, daß der Angeklagte, der ein unfallanfälliger Mensch ist, hohe Unfallversicherungen auch gegen Gliedverlust abgeschlossen hatte; sie verneint auch Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte durch eine bewußte Täuschung seinen Arzt, Dr. [REDACTED], zur Entfernung des verletzten Auges bestimmt hat. Verdachtsumstände bestehen nach ihrer Ansicht nur noch in folgenden drei Richtungen: Die Vermögensverhältnisse des Angeklagten waren zur Zeit der Tat unklar und wahrscheinlich nicht so günstig, daß er auf absehbare Zeit hinaus seinen gewohnten Lebensstandard aufrechterhalten und überdies noch die nicht unerheblichen Versicherungsprämien zahlen konnte. Der Angeklagte hatte ferner seine englischen Versicherungen gegenüber Dr. [REDACTED] verkleinert und auch dadurch zur Ausstellung eines Attestes, das er bei diesen Versicherungsgesellschaften benötigte, bestimmt, im übrigen die englischen Versicherungen mit allen Mitteln zu verschleiern versucht. Schließlich hatte er verschiedene, untereinander erheblich abweichende Darstellungen des Unfalles gegeben.
1) Die Strafkammer erachtet wegen dieser Verdachtsgründe die Unschuld des Angeklagten nicht für erwiesen; sie ist aber zu der Überzeugung gekommen, bei einer Gesamtsicht und Würdigung aller sich aus der Hauptverhandlung ergebenden, den Angeklagten belastenden und entlastenden Umstände bestehe kein genügender Verdacht mehr, „der heute einen verständigen Staatsanwalt noch zur Erhebung einer Anklage gegen ihn im Sinne des früheren Eröffnungsbeschlusses veranlassen könnte“. Sie hält deshalb einen begründeten Verdacht im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mehr für gegeben.
Diese Erwägungen legen die Annahme nahe, daß die Strafkammer im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in NJW 1954, 1736 Nr. 20 den „begründeten Verdacht“ dem Begriff des genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 StPO gleichsetzt oder diesen Begriff zumindest als Maßstab für die Wertung zugrunde legt. Dieser Auffassung könnte nicht gefolgt werden.
Die Strafprozeßordnung macht die in verschiedenen Abschnitten des Strafverfahrens zu treffenden Entscheidungen jeweils von bestimmten Voraussetzungen abhängig, so die Erhebung der öffentlichen Klage davon, daß hierfür genügender Anlaß besteht (§ 170 StPO), die Anordnung der Untersuchungshaft von einem dringenden Tatverdacht (§ 112 StPO) und die Eröffnung des Hauptverfahrens von dem hinreichenden Tatverdacht (§ 203 StPO). An keine dieser Voraussetzungen bindet das Gesetz die hier zu treffende Entscheidung über die Erstattung der Auslagen, verlangt vielmehr, daß das Gericht im Zeitpunkt der Außerverfolgungsetzung oder der Freisprechung prüft und feststellt, ob nach seiner Überzeugung das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß kein begründeter Verdacht vorliegt. Es wäre nach Ansicht des Senats verfehlt, diese Entscheidung davon abhängig zu machen, welche Entschließung die Anklagebehörde bei Kenntnis der nun vorliegenden Ergebnisse möglicherweise getroffen hätte. Eine solche Abhängigkeit würde den Anwendungsbereich des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO über seinen Zweck hinaus erweitern. Was das Gesetz unter dem „Nichtvorliegen eines begründeten Verdachts“ verstanden wissen will, ergibt sich unmittelbar aus der Gleichstellung mit dem Freispruch wegen erwiesener Unschuld. Die Vergünstigung des § 467 Abs. 2 Satz 2 soll im Grundsatz nur dem Unschuldigen gewährt werden und den ausschließen, dessen Schuldlosigkeit zweifelhaft bleibt. Da es den Angeschuldigten, bei dem das Verfahren keinen begründeten Verdacht dargetan hat, dem Unschuldigen gleichstellt, dürfen die im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehenden, belastenden Umstände nur so gering sein, daß sie eine solche Gleichstellung rechtfertigen. Ein begründeter Verdacht wird deshalb dann nicht vorliegen, wenn das Verfahren die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahekommt (so bereits OLG Stuttgart NJW 1957, 474).
Diese Auffassung liegt nach der Begründung und nach den Beratungen auch der entsprechenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. 1904, 321) zugrunde (Burlage, Die Entschädigung der unschuldig Verhafteten und unschuldig Bestraften 1905 S. 33 ff.).
Da die von der Strafkammer erörterten, auch jetzt noch bestehenden Verdachtsgründe nicht schlechthin geringfügig sind, wird sie die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO unter Berücksichtigung der dargelegten engeren Gesetzesauslegung erneut prüfen müssen.
2) Gegen die Entscheidung der Strafkammer bestehen aber noch aus einem anderen Grunde rechtliche Bedenken.
Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 hat zwar mit der Einfügung des Satzes die bisherige Kannvorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO dahin ergänzt, daß die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden müssen, wenn das Verfahren seine Unschuld oder keinen begründeten Verdacht ergeben hat; die Strafkammer hat jedoch übersehen, daß diese zwingende Vorschrift wieder eingeschränkt wird durch § 467 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, wonach § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 entsprechend gilt. Nach § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Angeschuldigte die Untersuchungshaft vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat; er kann nach § 2 Abs. 2 aaO ausgeschlossen werden, wenn die zur Untersuchung gezogene Tat eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit in sich geschlossen hat. (§ 2 Abs. 3 aaO, der ebenfalls eine Ausschlußmöglichkeit gibt, scheidet hier aus, da seine Voraussetzungen nach dem Urteil offensichtlich nicht gegeben sind.)
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen seinen Arzt durch einen Vorwand zur Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses, das er bei den englischen Versicherungsgesellschaften benötigte, bestimmt und hierbei unwahrerweise auch nur von „kleinen Versicherungen“ gesprochen; gegenüber den deutschen Versicherungsgesellschaften hat er die abgeschlossenen englischen Versicherungen zu verschweigen versucht. Er macht zu seiner Entschuldigung geltend, devisenrechtliche Gründe hätten ihn zu seinem Vorgehen veranlaßt. Die Strafkammer läßt es unentschieden, ob der Einlassung des Angeklagten Glauben zu schenken ist oder nicht, indem sie sagt, „alles dies kann, braucht aber nicht aus devisenrechtlichen Gründen erfolgt zu sein“.
Spricht nach ihrer Ansicht, daß er schon am Schluß der Hauptverhandlung im Jahre 1938 geäußert hatte, „er fühle sich an einer freien Erklärung deshalb behindert, weil aus Anlaß des vorliegenden Falles auch ein Strafverfahren wegen Devisenvergehens gegen ihn schwebe“, dafür, daß der Angeklagte in Kenntnis, sein Verhalten könne die gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe stärken und Anlaß zu weiterer Strafverfolgung geben, es unterlassen hat, im Laufe des vorliegenden Verfahrens bei den Vernehmungen die ihm bekannten und ihn entlastenden Umstände über seine Täuschungshandlung zu offenbaren, weil er Nachteile in einem anderen Strafverfahren befürchtete, so hätte es bei entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 aaO einer Prüfung bedurft, ob er dadurch vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig die Fortführung des Verfahrens wegen Betruges verschuldet hat (vgl. BGH MDR 1957, 268; BayObLG NJW 1956, 1569).
Der Hinweis auf die drohenden Nachteile in dem Verfahren wegen Devisenvergehens könnte ihn hierbei nicht entlasten. Es widerspräche dem Sinn des Gesetzes, dem Angeschuldigten einen Auslagenersatz zu gewähren, der die Folgen einer strafbaren Handlung dadurch abzuwehren versucht, daß er in einem anderen Strafverfahren, indem er sich unschuldig fühlt und einen Freispruch erwartet, eine Klärung unterläßt. Die Strafkammer muß daher den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären und würdigen. Daß der Angeklagte während des Verfahrens verschiedene, untereinander abweichende Darstellungen des Unfallherganges gegeben hat, kann hier allerdings nicht herangezogen werden, da die Strafkammer nicht festgestellt hat, er habe insoweit wissentlich falsche Angaben gemacht.
Scheidet ein Ausschluß nach § 2 Abs. 1 aaO aus, weil das Verhalten des Angeklagten gegenüber den damaligen, ihn vor allem belastenden und entscheidenden ärztlichen Gutachten für die Fortführung des Verfahrens ohne Bedeutung war, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die zur Untersuchung gezogene Tat wegen der Täuschung des Arztes über die englischen Versicherungen und deren Verschweigen gegenüber den deutschen Versicherungsgesellschaften eine grobe Unredlichkeit in sich geschlossen hat, so daß sie, auch wenn er wegen fehlender strafrechtlicher Schuld freigesprochen worden ist, ihm dennoch vom Standpunkt rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar ist (BGHSt 2, 216).
Falls die Strafkammer feststellt, der Angeklagte habe das Verfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder seine Durchführung veranlaßt und deshalb den Erstattungsanspruch verwirkt, erhebt sich die Frage, ob damit auch eine Ermessensentscheidung des Gerichts nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO ausgeschlossen wird. Der Senat bejaht dies in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Eb. Schmidt, StPO § 467 Anm. 10; KMR StPO 4. Aufl. § 467 Anm. 4 a; Löwe-Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 467 Anm. 7 d).
Die Fassung des § 467 Abs. 2 ist allerdings nicht klar. Sie läßt die Deutung zu, der zweite Halbsatz von Satz 2 beziehe sich nur auf dessen ersten Halbsatz, er beseitige somit nur den hiernach begründeten Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen, berühre aber nicht die vor der Einfügung des Satzes 2 dem Gericht nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO erteilte Befugnis, nach seinem Ermessen eine Auslagenerstattung zu gewähren. Diese Auslegung hätte indessen zur Folge, daß einem Angeschuldigten, obwohl er einen Anspruch auf Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft verwirkt hat, Ersatz für seine notwendigen Auslagen, die er ebenfalls verschuldet hat und die gegenüber der erlittenen Untersuchungshaft das weit geringere Übel sind, zugesprochen werden könnte. Ein solches Ergebnis widerspräche ganz offenbar dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Diese will den grundsätzlichen Gedanken des § 2 Abs. 1 aaO, daß keinen Anspruch erheben kann, wer selbst schuldhaft die Ursache für das ihm widerfahrene Übel gesetzt hat, auch für die Entscheidung über die Auslagenerstattung verbindlich machen. Nur so wird eine sinnvolle und gerechte Regelung erreicht. Die Begründung zum Entwurf des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes (Art. 4 Nr. 42) spricht dies klar aus (vgl. Drucksachen des Deutschen Bundestages 1. Wahlperiode 1949 Nr. 3713).
Hiernach wollte der Gesetzgeber nicht nur die bisherige Ermessensvorschrift unter bestimmten Voraussetzungen in die Verpflichtung zur Auslagenerstattung umwandeln; er hielt es umgekehrt auch für notwendig, den Anspruch auf diese Erstattung ebenso einzuschränken, wie dies in § 2 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft geschehen ist. Deshalb muß in jedem Fall ein Ersatz der Auslagen dem versagt werden, der das Verfahren selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat; für eine Ermessensentscheidung des Richters ist hier kein Raum mehr. Folgerichtig muß dies trotz des wiederum nicht eindeutigen Wortlauts der Vorschrift auch dann gelten, wenn gegen den Angeklagten ein begründeter Verdacht bestehen geblieben ist; denn er kann nicht besser gestellt sein als der wegen erwiesener Unschuld Freigesprochene. Soweit der 3. Strafsenat in dem Urteil vom 23. Januar 1957 – 3 StR 82/56 (neu) – (MDR 1957, 268) eine andere Auffassung vertritt, bindet diese den erkennenden Senat nicht, da das Urteil nicht auf ihr beruht.
Anders verhält es sich mit den Ausschließungsgründen des § 2 Abs. 2 und 3 aaO. Hier kann der Richter, auch wenn die Ausschließungsgründe vorliegen, eine Erstattung der Auslagen aussprechen; er hat somit, wie bereits in § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO für den Regelfall vorgesehen, nach seinem Ermessen zu entscheiden. Es bedarf hierbei allerdings einer eingehenden Würdigung und Abwägung aller Umstände dahin, ob trotz der möglichen Versagungsgründe eine Erstattung gerechtfertigt ist (vgl. auch Löwe-Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 467 Anm. 7 d).
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
| Baldus | |