Aufhebung wegen unklarer Vorsatzfeststellung und unzureichender Beweiswürdigung bei §175a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 729/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen nach §175a StGB ist erforderlich, dass der Tatrichter klar feststellt, ob der Täter Kenntnis oder zumindest bedingten Vorsatz bezüglich des Alters des Opfers hatte.
Trägt die Verurteilung allein auf den Angaben eines minderjährigen, unvereidigten Zeugen, muss das Gericht dessen Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit erschöpfend würdigen; liegen Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit vor, sind ergänzende Ermittlungen oder ein psychologisches Gutachten einzuleiten.
Die persönliche Eindrucksbildung des Tatrichters genügt nicht, wenn Aktenvermerke oder sonstige Umstände die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Frage stellen; in solchen Fällen darf die Beweiswürdigung nicht allein auf dem Auftreten in der Hauptverhandlung beruhen.
Unterbleibt die Feststellung wesentlicher subjektiver Tatbestandsmerkmale oder erforderlicher Glaubwürdigkeitsprüfungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 14. August 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen Manfred ██ aus █████████, geboren am ██████ 1929 in ████, wegen versuchter schwerer Unzucht mit Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender,
Bundesrichter Kurme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert
als mitwirkende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizarbeiter im mittleren Justizdienst ██ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, weil er im Winter 1951/52 in der Spätberufenenschule der Missionare vom Heiligen Kreuz in █████████ und im August 1952 in einem Jugendlager ████████ der katholischen Pfadfinder versucht hat, die Minderjährigen Heinz ████ und Klaus dazu zu verführen, ihn zur Unzucht zu treiben.
Seine Revision, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.
Fall ███
Der Angeklagte, der Zögling der Anstalt in ███ war, hielt sich während eines Krankheitsurlaubs im Dezember 1951 mehrere Tage besuchsweise in dieser Schule auf. Er wurde mit zwei Mitschülern im Krankenzimmer untergebracht. Mit dem im benachbarten Bett liegenden, damals 18 Jahre alten Schüler ████████ begann er bald ein Gespräch „mit deutlich ██████████████████████ Unterton“. Dabei fasste er unter die Bettdecke und ergriff den Geschlechtsteil des jungen Mannes über dem Schlafanzug. Er zog seine Hand gleich wieder zurück, weil er durch ein Geräusch gestört wurde und ███ ihn abwehrte. Am selben Abend setzte er sich auf dessen █████ und suchte ihn ██████████ zu ███████, da er halb aufgerichtet dalag. ███ widersetzte sich, drehte dem Angeklagten den Rücken zu und veranlasste ihn, sein Vorhaben aufzugeben. Dieser Vorgang wiederholte sich noch mehrere Male.
Das Landgericht hat hierin zutreffend den fortgesetzten Versuch eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB erblickt. Es hat den sicheren und bestimmten Bekundungen des ██ Glauben geschenkt, weil seine Angaben frei von Widersprüchen waren und auch der Angeklagte selbst dessen Aussage schließlich nicht mehr als unwahr zu bezeichnen wagte, sondern sich nur noch auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen berief. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Das Gericht durfte sich vielmehr selbst auf Grund des persönlichen Eindrucks ein Urteil über ████████ gutrauen. Die von der Revision erhobenen Zweifel sind unbeachtlich.
Zur inneren Tatseite enthält das Urteil indessen keine klare Feststellung darüber, ob der Beschwerdeführer das Alter des ███████████ kannte. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe wissen müssen, dass sein Mitschüler noch nicht 21 Jahre alt war, ist denkgesetzlich angreifbar, weil der Beschwerdeführer selbst damals noch im Alter von 22 Jahren die Spätberufenenschule besuchte. Angaben über die körperliche Verfassung des Verletzten hat das Revisionsgericht nicht nachprüfen können, so dass das fehlen, ob das Landgericht den bedingten Vorsatz des Angeklagten rechtsirrtumsfrei festgestellt hat. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs.
Fall ████
Im August 1952 hielt sich der Angeklagte eine Nacht in einem Jugendlager der katholischen Pfadfinder in der Nähe der Möhnetalsperre auf. Während ein Gewitter niederging, waren die Jugendlichen abends im Zelt versammelt und vertrieben sich die Zeit mit Vorlesen. Der Angeklagte lag neben dem 14-jährigen Klaus ████. Er legte seinen Arm um ihn, knöpfte ihm mit der anderen Hand die Klappe seiner Lederhose auf und erfasste seinen Geschlechtsteil über dem Hemd. Als der Junge ihn abwehrte, ersuchte er ihn, an seinen eigenen Geschlechtsteil zu ███████. ██ ███████ sie ihm aber und legte sich auf die andere Seite.
Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens des Angeklagten als versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB ist frei von Rechtsirrtum.
Dagegen rügt die Revision in diesem Falle mit Recht, das Landgericht habe keine ausreichenden Ermittlungen, z. B. durch Vernehmung der Lehrer und Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen, über die Glaubwürdigkeit des Zeugen angestellt.
Der Beschwerdeführer hat diese bestritten. Die Schuldfeststellung beruht ausschließlich auf den – gemäß § 60 Nr. 53 StPO unbeeidigt gebliebenen – Angaben des Jugendlichen. Das Landgericht hat auf Grund der Akten des Jugendamts und des Jugendgerichtsamtsgerichts in Hagen, 8 Ds 94/53 des Akten gegen █████ festgestellt, dass dieser kein strafrechtlich unbeschriebenes Blatt und schon mal geneigt von der Wahrheit abzuweichen sei. Es hat seinen Bekundungen dennoch Glauben geschenkt, weil er dem Angeklagten in der Hauptverhandlung fest und sicher entgegengetreten sei, während er nicht gewusst habe, wohin er die Augen wenden solle. ████ habe bisher immer nur zu seinem eigenen Schutz gelogen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es hier anders sei, das Verfahren sei weder durch ihn in Gang gekommen, noch habe der Angeklagte auch nur irgendeine Andeutung darüber gemacht, weshalb ███ gegen ihn aussagen sollte. Wenn der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung unrichtig angegeben habe, der Angeklagte habe versucht, den Zeugen ██ ██ ███ zu ███████, so habe er doch nicht bewusst die Unwahrheit gesagt zu haben, weil der Angeklagte wirklich bei ihm gewesen sei und den Vorfall mit diesem besprochen habe.
Auch die innerliche Wahrscheinlichkeit spreche für die Darstellung des 14- jährigen. Diese Ausführungen reichen indes zu einer erschöpfenden Beurteilung der Persönlichkeit des Jugendlichen nicht aus.
Der Tatrichter hat nicht berücksichtigt, dass █████ ausweislich der Akten des Jugendamts schon im Mai 1951 von seinem Rektor █████ als verlogener, ehrgeizloser, frecher Junge und als „größter Rüpel der Klasse“ bezeichnet wurde. Nach den Vermerken der Fürsorgerin aus den Jahren 1951 und 1952, die zum Teil auf den Angaben der Eltern ██ ████ beruhen, hat er seit frühester Kindheit an Einnässen und Minderwertigkeitsgefühlen gelitten. Deshalb wohl lege er nunmehr ein großes Geltungsbedürfnis an den Tag. Er habe Umgang mit üblen Straßenjungen gehabt und zeige ein alibiernes, oberflächliches Gebaren.
Diese Führung hat sich nach dem im gegenwärtigen Verfahren erstatteten schriftlichen Bericht des Schulleiters █████████ vom April 1953 im letzten Schuljahr, während der „beginnenden Pubertät“ noch insofern verschlechtert, als seine Mitarbeit und seine Leistungen in der Schule stark nachließen. Wiederholt mussten ihm „Schmökern“ abgenommen werden, die er im Unterricht zu lesen versuchte. Sein ganzes Benehmen ließ zu wünschen übrig. Er wurde Ostern 1953 mit dem schlechtesten Zeugnis der Schule entlassen, das er sofort zerriss.
Er beteiligte sich nicht nur an kleinen Diebstählen, sondern versuchte auch einmal anlässlich eines Schulausflugs seinen Lehrer mit unwahren Angaben über seine Unfähigkeit zur Leistung eines Unkostenbeitrags zu täuschen.
Angesichts dieser schlechten Berichte durfte sich die Strafkammer nicht mit dem persönlichen Eindruck des Minderjährigen in der Hauptverhandlung begnügen und die Beurteilung nicht allein – wie sie ausdrücklich erwähnt – auf ihre Menschenkenntnis gründen. Das „sichere“ und „feste“ Auftreten will bei einem „dreisten“ und „verlogenen“ Jungen, der selbst schon zweimal als Beschuldigter vor Gericht gestanden hat, nicht viel sagen. Seine bisherigen Verfehlungen liegen zwar nicht auf sittlichem Gebiet. Damit ist jedoch nicht auszuschließen, dass er bei seinem Geltungsbedürfnis unter dem Einfluss der beginnenden geschlechtlichen Reife, möglicherweise durch entsprechenden Lesestoff angeregt, als Opfer unsittlicher Angriffe, wenigstens in dieser Hinsicht, hervorzutreten wünscht und deshalb zu unwahren Bezichtigungen greift. Das Landgericht hätte daher die Lehrpersonen unbedingt über den Umgang des Jungen und die von ihm gelesenen „Schmökern“ vernehmen müssen, auch auf die Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen durfte es angesichts der Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen gegenüber nicht verzichten (BGHSt 2, 299; BGH 4 StR 1040/51 vom 15. Juni 1952; BGH 4 StR 603/52 vom 21. Mai 1953).
muss das Urteil mithin auch in diesem Falle aufgehoben werden.
| Krumme | Martin | ||
| Engels | Seibert |