Zurückverweisung wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung bei Kinderzeugenaussagen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 603/52
- Datum
- 21.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei erkennbaren Zweifeln an der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugenaussagen ist der Tatrichter verpflichtet, sich ausreichende sachkundige Grundlagen zur Bewertung zu verschaffen.
Die Hinzuziehung eines (Jugend‑)Psychologen zur Beurteilung kindlicher Aussagen bleibt im pflichtgemäßen Ermessen, der Verzicht darauf ist jedoch im Urteil unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und aller relevanten Umstände rechtsfehlerfrei zu begründen.
Widersprüche zwischen kindlichen Aussagen, die bei Bestätigung die Glaubwürdigkeit einer Schilderung erheblich mindern würden, begründen regelmäßig die Erforderlichkeit sachverständiger Prüfung.
Gerichtliche Vernehmungen führen nicht selten zu verhaltenen oder unvollständigen Äußerungen Minderjähriger; ein sachverständiges, vertrauliches Untersuchungsverfahren kann ein richtigeres Bild der Persönlichkeit und damit eine verlässlichere Glaubwürdigkeitsbewertung ermöglichen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Martin █████████, geboren am ██ 1928 in ██, wegen Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hulle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Richter als beisitzende, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in E[ssen] vom 26. ████ ████ im Falle „Gerda ███████“ einschließlich der Feststellungen im Umfang der Gesamtstrafe von ██████████ ███ aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, begangen an der 9 Jahre alten Gerda ██ und der 8 Jahre alten Christel ███████, verurteilten Angeklagten richtet sich nur gegen seine Bestrafung im Falle █████. Sie rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.
Der Angeklagte ließ die beiden Mädchen auf der Kirmes in Altenessen mehrmals mit dem Karussell fahren und nahm dann zuerst Gerda ███████████ in seine Wohnung, wo er angeblich nach dem Ofen sehen wollte. Dort hieß er sie, sich bücken, hob ihr Mantel und Kleid hoch, faßte ihr von hinten oben durch das Höschen an den Geschlechtsteil und spielte daran, bis Gerda zu weinen anfing und weglief. Der Angeklagte folgte ihr und ging mit ihr zum Kirmesplatz zurück, wo beide wieder mit Christel ████ zusammentrafen. An einer Bude gewann er eine Flasche Fruchtschaumwein und trank sie aus. Darauf ließ er die Kinder noch einmal mit dem Karussell fahren und nahm nun die kleine Christel mit nach Hause. An ihr verging er sich dort in der Weise, dass er sich mit ihr auf das Ruhesofa legte, sein Glied zwischen die Beine des Kindes steckte und beischlafsähnliche Bewegungen machte.
In dem letzten Fall ist der Angeklagte geständig, er bestreitet aber, auch Gerda unsittlich angefaßt zu haben. Der Tatrichter hat angenommen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der Unzucht mit Christel ███ infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sei.
Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es sich keine ausreichenden Grundlagen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen verschafft habe. Ob der Tatrichter für die Würdigung von Kinderaussagen der Hilfe eines Sachverständigen bedarf, bleibt zwar seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Er muss jedoch, wenn er der Hilfe eines Fachpsychologen entraten zu können glaubt, die dafür maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der als Zeugen vernommenen Kinder und aller sonstigen für den Wert ihrer Bekundungen beachtlichen Umstände im Urteil tatsächlich und rechtlich irrtumsfrei darlegen (BGHSt 2, 163; 3, 27; 4 StR 1040/51 vom 15. Juni 1952).
Nach den Urteilsfeststellungen haben die beiden Mädchen zwar in der Schule bisher keinen Anlass gegeben, an ihrer Wahrheitsliebe zu zweifeln, wenn auch die ältere Gerda phantasiebegabter ist als Christel. Jedoch sind in der Hauptverhandlung Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Kinder hervorgetreten, die den Tatrichter zur Hinzuziehung eines Sachverständigen hätten veranlassen müssen. Während Christel bekundet hat, Gerda habe auch beim zweiten Mal mit in die Wohnung des Angeklagten gehen wollen, hat Gerda dies bestritten.
Die Jugendstrafkammer hat diesen Widerspruch für unwesentlich angesehen, dabei indes nicht berücksichtigt, dass die Darstellung Gerdas von dem unsittlichen Verhalten des Angeklagten, das sie nach ihren Angaben sogar veranlasst haben soll, zu weinen und wegzulaufen, erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren würde, wenn festgestellt wäre, dass sie gleich wieder mit in seine Wohnung gehen wollte. Ebenso hat das Landgericht der von Christel bestrittenen Angabe Gerdas, dass sie sich auf dem Heimweg über ihre Erlebnisse unterhalten hätten, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Gerade dieser Umstand ist für die Bewertung der Aussage der phantasiebegabten Gerda besonders wichtig, weil sie bei ihren polizeilichen Vernehmungen ihr Erlebnis mit dem Angeklagten zunächst in auffallend ähnlicher Weise wie Christel beschrieben und behauptet hatte, der Angeklagte habe seine Hose aufgeknöpft, etwas Weißes herausgeholt, zwischen ihren Beinen durchgetan und sich dabei bewegt. Ihre in der Hauptverhandlung wiederholten, weit weniger belastenden Angaben hat sie bei ihrer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten vor dem Polizeibeamten nicht aufrechterhalten können.
Bei dieser Sachlage hätte sich der Tatrichter keine ausreichende Sachkunde zutrauen dürfen, dieses Kind selbst auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Das gerichtliche Verhör führt erfahrungsgemäß vielfach nicht zu unbefangenen Äußerungen der kindlichen Zeugen, während ein erfahrener Sachverständiger die Seelenregungen des Kindes außerhalb des Gerichtssaals nach neuzeitlichem Verfahren in ungezwungenen, vertraulichen Gesprächen besser ergründen und dadurch ein richtigeres und vollständigeres Bild seiner Persönlichkeit gewinnen kann.
Von der Notwendigkeit, einen Jugendpsychologen zu Rate zu ziehen, wurde die Strafkammer auch nicht durch den allerdings verdächtigen Umstand entbunden, dass der Beschwerdeführer die beiden Mädchen nacheinander einzeln mit in seine Wohnung genommen und dies in der Hauptverhandlung mit der unwahren Begründung zu erklären versucht hat, dass das Treppenhaus gestrichen gewesen sei. Vielleicht hat er auf diese Notlüge nur deshalb zurückgegriffen, weil er fürchtete, sonst für sein im übrigen wahrheitsgemäßes Bestreiten keinen Glauben zu finden. Ebenso lässt das möglicherweise nur auf den späteren Alkoholgenuss zurückzuführende Verhalten des Angeklagten gegenüber Christel ███ keinen hinreichend sicheren Schluss auf unsittliche Berührungen der Gerda █████ zu.
In diesem Falle muss das Urteil daher auf die Verfahrensrüge hin aufgehoben werden. Da somit die für diesen Fall verhängte Einsatzstrafe wegfällt, muss zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.
| Krumme | Hulle | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |