Raub auf öffentlichem Weg auch bei Tat im Kraftfahrzeug; Hehlerei-Teilaufhebung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 72/61
- Datum
- 05.05.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Weg verliert seine Eigenschaft als öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.3 StGB nicht allein dadurch, dass bestimmten Verkehrsarten die Benutzung verboten ist, wenn er für andere Benutzungsarten tatsächlich offensteht und für jedermann erreichbar ist.
Private Eigentumsverhältnisse am Straßengrund schließen die öffentliche Natur eines Weges nicht aus; entscheidend ist, ob der Weg für die zugelassenen Benutzungsarten allgemein und mit Duldung des Verfügungsberechtigten zugänglich ist.
Der Insasse eines privaten Kraftfahrzeugs, das sich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet, ist vom erhöhten Schutz des öffentlichen Verkehrs i.S.v. § 250 Abs.1 Nr.3 StGB erfasst; die Tat im Fahrzeug kann somit als Raub auf öffentlichem Weg gewertet werden.
Für die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei (§ 259 StGB) muss der Täter wissen oder zumindest damit rechnen, dass die Vortat eine rechtswidrige Eingriffshandlung in das Vermögen eines anderen darstellt; eine bloß vage Vermutung, dass "etwas nicht in Ordnung" sei, genügt nicht zweifelsfrei.
Bei unklaren Feststellungen zum Vorsatz- bzw. Wissenselement ist eine Verurteilung wegen Hehlerei nicht tragfähig und bedarf ggf. der Aufhebung und Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 2. Dezember 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den ██████████████ ██████ (=) us in A, zur ████ ██ geboren am ██████████████████
2. ███ █████████████ ██████ █ in iz us ███, geboren ████
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verhandlung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten Christ gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 2. Dezember 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 3. Dezember 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil, soweit es ihn █████████, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Zur Revision des Angeklagten ██████
Er ist von der Strafkammer wegen eines mit anderen auf einem öffentlichen Weg begangenen Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Zusammen mit anderen nahm er dem ihm bekannten ████, der im Wagen des Angeklagten mitgefahren war, gewaltsam 220,— DM weg, die sie von ihm unberechtigterweise und erfolglos als Vorschuss verlangt hatten. Den Tätern ███ war bewusst, dass sie keinen Anspruch auf den von ███████ erbetenen Vorschuss hatten.
Gegen seine Verurteilung wendet sich █████ mit dem Einwand, der Weg, auf dem er mit den anderen die Tat ausgeführt habe, sei kein öffentlicher Weg im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewesen. Außerdem sei die Anwendung dieser strafschärfenden Bestimmung deshalb rechtsirrig, weil die Tat in seinem Kraftfahrzeug ausgeführt wurde.
Beide Einwände gehen fehl.
1. Wie den Feststellungen der Strafkammer über den Tatort zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine Stelle einer Abzweigung, die von einer Landstraße in ein Waldstück führt. Dorthin hatte der Mitangeklagte ███, der Aufforderung des Angeklagten gemäß, dessen Personenwagen gelenkt, in dem sich außerdem noch drei Kameraden, darunter ██████████, befanden. Die Abzweigung war etwa drei Meter breit, rechts und links mit Bäumen bestanden, beschottert und nach ihrer äußeren Beschaffenheit stark befahren. Sie führte zu einem etwa 1 km von der Landstraße entfernten Gut. Wo dieser Weg in die Landstraße mündet, war ein Verkehrszeichen: Verkehrsverbot für Fahrzeuge aller Art und ein Verbotsschild für britische Militärfahrzeuge angebracht. Die Tat wurde vom Angeklagten und seinen Genossen etwa 150 m von der Landstraße entfernt begangen.
Mit Recht führt die Strafkammer aus, der Weg, auf dem der Raub begangen wurde, habe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht deshalb verloren, weil ein bestimmter Teil der Verkehrsteilnehmer, nämlich die Benutzer von Fahrzeugen jeder Art, zu seiner Benutzung nicht befugt waren. Denn der Weg sei, wie der Angeklagte gewusst habe, uneingeschränkt von Fußgängern begangen worden; ferner habe er dem Reitverkehr und jedem weiteren Straßenverkehr zur Verfügung gestanden. Schließlich sei er auch entgegen dem Verbot in erheblichem Umfang von Fahrzeugführern benutzt worden, und zwar von jedermann, auch solchen Personen, die nicht im Gute wohnten. Aus dem Zustand und der Natur des Weges habe der Angeklagte erkannt, dass sich dort ein nicht unerheblicher Verkehr abspielte und mindestens der Fußgängerverkehr keinerlei Beschränkungen unterlag.
Diesen Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Weg ein öffentlicher im Sinne der genannten Strafbestimmung war. Der Ausschluss einer bestimmten Verkehrsart steht dem nicht entgegen (§ 1 Satz 2 StVZO). Auch das Privateigentum am Straßengrund schließt entgegen der Meinung der Revision die öffentliche Natur des Weges nicht aus. Es kommt allein darauf an, ob er für die zugelassenen Benutzungsarten für jedermann, nicht bloß für einen bestimmten, fest abgegrenzten Personenkreis, mit Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich offensteht (BGHSt 4, 189; VRS 12, 414; 14, 3, 412; VersR 1957, 412). Der Waldweg wäre daher hier auch dann öffentlich gewesen, wenn er entsprechend dem Verbot – und wie die Revision behauptet – noch darüber hinaus von einem Teil der Verkehrsteilnehmer nicht benutzt worden wäre. Auch dann wäre der Kreis der zu seiner Benutzung Berechtigten noch so unabsehbar groß gewesen, dass von einem öffentlichen Verkehr auf ihm gesprochen werden müsste. Denn die Benutzer des Weges und der über ihn Verfügungsberechtigte standen untereinander nicht in so engen persönlichen Beziehungen, dass ihre Zahl überschaubar und ihre Persönlichkeit im einzelnen kontrollierbar gewesen wäre (vgl. 4 StR 6/61 vom 9. März 1961, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt). Ob ein Weg viel oder wenig benutzt wird, ist in diesem Zusammenhang unwesentlich.
2. Der rechtlichen Annahme der Strafkammer, der Raub an ███████ sei auf einem öffentlichen Weg begangen worden, stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass der unmittelbar nächste Schauplatz der Tat das Innere eines privaten Fahrzeugs war. Die Meinung des Beschwerdeführers, dass derjenige, der sich in ein Fahrzeug eines Privaten begibt, aus dem erhöhten Friedensschutz, den § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewähren will, ausscheide, vermag der Senat nicht zu teilen. Der Insasse eines privaten Kraftfahrzeugs löst sich nach der natürlichen Auffassung des Lebens nicht aus dem öffentlichen Verkehr, solange das Fahrzeug, sei es in Bewegung oder in Ruhe, sich innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums befindet. Es muss deshalb der rechts-
politische Grund für die erhöhte Strafbarkeit eines Raubes auf einem öffentlichen Weg auch diesen Fall umfassen. Zutreffend weist die Strafkammer darauf hin, dass auch der Insasse eines privaten Fahrzeugs im Verkehr auf einer öffentlichen Straße auf den besonderen Schutz vertraut, den der Gesetzgeber dem Verkehr in der Öffentlichkeit angedeihen lassen will.
Allerdings hätte die Strafkammer bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Tat sie nicht nur als schweren Raub nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, sondern zugleich als ein damit in Tateinheit (BGHSt 14, 386, 391) begangenes Verbrechen des räuberischen Angriffs nach § 316a StGB werten müssen. Denn ihre Feststellungen ergeben zweifelsfrei, dass der Angeklagte und seine Mittäter unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs zur Begehung eines Raubes einen Angriff auf den Leib, mindestens aber die Entschlussfreiheit des Mitfahrers ██████ unternommen haben. Indes ist dieser Fehler zugunsten des Angeklagten, der sonst zu mindestens fünf Jahren Zuchthaus hätte verurteilt werden müssen, nicht mehr zu beheben, da allein er Revision eingelegt hat.
II. Zur Revision des Angeklagten █████
Er ist von der Strafkammer wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Grundlage dieses Schuldspruchs ist zunächst die Feststellung des Landgerichts, dass er 20,— DM von ████████████ erhalten hat, die aus der dem ███████ geraubten Beute stammten. Die Strafkammer ist ferner davon überzeugt, █████ habe gewusst, mindestens aber damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, dass die 20,— DM durch eine strafbare Handlung erlangt waren. Hierfür reiche die Kenntnis aus, dass das Geld auf irgend eine strafbare Art und Weise erlangt worden war. Zwar habe ████████, als er nach kurzer Entfernung wieder zum Auto zurückgekehrt war, nicht ausdrücklich erfahren, dass und wie die von den übrigen drei Mitangeklagten begangene Tat zum Nachteil ███████ ausgeführt worden war. Die Gesamtumstände aber hätten ihn zu der Erkenntnis kommen lassen, „dass mit dem Geld etwas nicht in Ordnung war“. Dies begründet die Strafkammer des Näheren wie folgt:
█████ habe gehört, dass die anderen Wageninsassen von der Polizei und davon gesprochen hätten, ███ werde, wenn er dorthin gehe, doch nicht recht bekommen, da ihnen ein Vorschuss zugestanden habe. Dies und die Tatsache, dass nunmehr plötzlich Geld da war, obwohl ████████ sich vorher hartnäckig geweigert hatte, einen Vorschuss zu zahlen, ferner die feindselige Stimmung während der Weiterfahrt im Wagen hätte auch für █████ den Besitz des Geldes verdächtig gemacht und es ihm als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass ███████ das Geld von sich aus freiwillig ausgezahlt haben sollte. Die Strafkammer zweifle nicht daran, dass der wenn auch unerfahrene und infolge Schwerhörigkeit in seiner Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigte █████ die Bemerkung über die Polizei nur in dem Sinne verstanden haben konnte, dass etwas geschehen war, was ██ Anlass geben konnte, die Polizei in Anspruch zu nehmen. Ihm sei klar gewesen, dass für ███ kein Anlass bestehen konnte, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, wenn er freiwillig einen Vorschuss an die anderen geleistet hätte. █████ habe demnach zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, dass das Geld auf strafbare Weise erlangt war, trotzdem aber einen Teil davon angenommen.
Allerdings ist für die Verwirklichung des Tatbestands der Hehlerei nicht Voraussetzung, dass der Täter die Vortat in allen Einzelheiten kennt. Es genügt, dass es sich um eine Straftat handelt, er weiß oder damit rechnet, dass auf rechtswidrige Weise ein Angriff in Vermögensrechte eines anderen vorgenommen hat, durch die der Vortäter einen Eingriff in Vermögensrechte eines anderen vorgenommen hat.
Die Feststellungen der Strafkammer lassen es indes zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte █████ um die Rechtswidrigkeit des Vorerwerbs wusste. Nicht ausreichen würde für eine Verurteilung █████ wegen Hehlerei, dass er nur wusste oder damit rechnete, es sei „mit dem Gelde etwas nicht in Ordnung“; ohne zu wissen oder es für möglich zu halten, dass seine Kameraden das Geld durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Vermögen ███ erlangt hatten. Denn der Vorsatz des Hehlers muss das Wissen davon enthalten, dass die Vortat, wenigstens möglicherweise, eine Straftat dieser Art war (BGH bei LM Nr. 2 zu § 259; BGHSt 7, 134, 137). Eine so geartete Vorstellung █████ erscheint auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht zweifelsfrei. Denn er hatte, wie die Strafkammer für erwiesen hält, u. a. gehört, ██ wolle zur Polizei gehen, werde dort aber kein Recht bekommen, da ihnen ein Vorschuss zugestanden habe. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass █████ an die Berechtigung seiner Kameraden auf einen Vorschuss glaubte. Eine solche Möglichkeit hätte die Strafkammer umso mehr in Betracht ziehen sollen, als ███████ nach dem an ihm verübten Raub in der Gesellschaft der Räuber verblieb, mit ihnen sogar nach Hause fuhr und auch nicht die erste Gelegenheit zum Aussteigen (an der Tankstelle in Au[REDACTED]) benutzte, um sich von ihnen zu trennen. Diese Umstände können █████ auf den Gedanken gebracht haben, dass das, was dem ███████ widerfahren war, zwar nicht in Ordnung, ja vielleicht sogar strafbar war, nicht aber einen rechtswidrigen Angriff auf sein Vermögen enthielt.
| Martin | Krumme | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Flitner |