Treffer
BGH Beschluss

BGH: Privatparkplatz eines Gastwirts für Gäste ist öffentlicher Verkehrsraum

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 6/61
Datum
09.03.1961
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Ein Angeklagter parkte auf dem privaten Parkplatz eines Cafés und verursachte beim Wegfahren einen Unfall; das OLG Hamm stellte deshalb die Frage, ob der Parkplatz als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO gilt. Der BGH entschied, dass ein vom Gastwirt ohne persönliche Beschränkung seinen Gästen bereitgestellter Parkplatz als öffentlicher Platz anzusehen ist, auch wenn ein Schild „Parken für Gäste" vorhanden ist. Eine Nichtöffentlichkeit setzt voraus, dass der Nutzerkreis so eng und persönlich bestimmbar ist, dass die Benutzer der Persönlichkeit nach feststellbar sind (z. B. Bedienstete oder bei abgeschlossenen Beherbergungsverträgen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Platz ist nur dann nicht öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte den zur Benutzung Berechtigtenkreis so eng zieht, dass die Benutzer der Persönlichkeit nach feststellbar und damit eindeutig abgrenzbar sind.

2

Überlässt ein Gastwirt einen Parkplatz seinen Gästen ohne nähere persönliche Beschränkung, ist der Nutzerkreis so unbestimmt, dass der Platz als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne der StVO gilt.

3

Gelegentliche Benutzung durch Unbefugte beseitigt die Nichtöffentlichkeit nicht, solange der Verfügungsberechtigte nicht eine langandauernde Duldung entstehen lässt, durch die die tatsächliche Nutzerzahl dauerhaft über das ursprünglich Gewollte hinausgeht.

4

Sind die Nutzungsberechtigten aufgrund eines Vertragsverhältnisses (z.B. Beherbergungsvertrag) identifizierbar, kann der Parkplatz wegen des eng umschriebenen Nutzerkreises nicht als öffentlich gelten.

Leitsatz

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen.

Tenor

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen.

Gründe

I. Das Oberlandesgericht in Hamm hat auf Revision des vom Amtsrichter wegen einer Übertretung der §§ 1 und 49 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilten Angeklagten über die Frage zu entscheiden, ob der von ihm benutzte private Parkplatz eines Cafés als öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des Straßenverkehrsrechts zu gelten hat.

Diesen Platz hatte der Inhaber des Cafés neben seinem Lokal nur für seine Gäste und Lieferer bereitgestellt und auf diese Beschränkung durch ein Schild mit der Aufschrift „Parken für Gäste“ hingewiesen. Dort hinterstellte der Angeklagte, der den Inhaber des Cafés aus geschäftlichen Gründen aufsuchte, seinen Lastwagen. Als er wieder wegfuhr, stieß er aus Unachtsamkeit mit seinem Fahrzeug an einen Personenwagen, den dessen Führer inzwischen ebenfalls auf dem Platz abgestellt hatte, und beschädigte diesen Wagen.

Das Oberlandesgericht in Hamm hält die Feststellungen des Tatrichters zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Falles noch nicht für ausreichend. Nach seiner Auffassung kommt es für die Frage, ob der Parkplatz neben dem Café ein öffentlicher Platz im Sinne des Straßenverkehrsrechts war, und dann der Angeklagte mit Recht wegen einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO verurteilt worden ist, darauf an, ob die Einhaltung der vom Inhaber des Cafés vorgesehenen Beschränkung des Kreises der Benutzungsberechtigten kontrollierbar, „mit anderen Worten überschaubar“ gewesen sei. Die Möglichkeit einer solchen Überwachung hinge „von der Größe des Lokals, des Parkplatzes und der Zahl der bei vollbesetztem Lokal dort parkenden Fahrzeuge ab“. Müsse die Überschaubarkeit und, wie das Oberlandesgericht meint, damit auch die Nichtöffentlichkeit eines solchen privaten Parkplatzes bejaht werden, dann verliere er diese Eigenschaft nicht, wenn gelegentlich ein an sich Unbefugter den Parkplatz benutze; denn sonst gebe es bei einer Gastwirtschaft grundsätzlich keinen nichtöffentlichen Parkplatz.

Mit seiner Rechtsansicht glaubt sich das Oberlandesgericht in Hamm in Widerspruch zum Oberlandesgericht in Düsseldorf zu setzen, das in einem Urteil vom 29. Mai 1952 (VRS 5, 154) die Auffassung vertritt, dass der Parkplatz eines Ausflugslokals nicht dem öffentlichen Verkehr, sondern den Besuchern des Lokals zum Abstellen ihrer Fahrzeuge diene; demgemäß befanden sich die dort hinterstellten Fahrzeuge immer außerhalb des öffentlichen Verkehrs. Das Oberlandesgericht in Hamm hat deshalb den Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der umstrittenen Rechtsfrage vorgelegt.

II. Ob die Vorlegung zulässig ist, könnte wegen einer Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs VI ZR 44/56 vom 2. April 1957 (VRS 12, 414) zweifelhaft sein. Dort hatte dieser Senat zu entscheiden, ob ein Seitenweg, der von einer öffentlichen Straße zu einer größeren Fabrik führte und von dem ein weiterer Seitenweg zu einer für jeden benutzbaren Laderampe der Bundesbahn abzweigte, eine bloße Grundstücksein- oder -ausfahrt oder ob er ein öffentlicher Weg im Sinne des Verkehrsrechts sei. Der Senat ging davon aus, dass die Öffentlichkeit bejaht werden müsse, wenn die Einfahrt (ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung im Sinne des öffentlichen Wegerechts) auf Grund entweder ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann zur Benutzung zugelassen sei. Diese Frage sei im Wesentlichen eine solche der tatrichterlichen Würdigung. Keinesfalls dürfe ohne weiteres schon deshalb, weil der Kreis der Personen, die den Zufahrtsweg benutzten und benutzen durften, beschränkt gewesen sei, auf die Nichtöffentlichkeit des Weges geschlossen werden. Denn der Kreis der möglichen Besucher eines größeren Fabrikgeländes sei so unbestimmbar, dass von einer Abgrenzung des zugelassenen Verkehrs auf einen bestimmten Kreis von Interessierten nicht gesprochen werden könne. Es stehe auch der Wille des Verfügungsberechtigten, nur einen beschränkten Kreis von Benutzern zulassen zu wollen, der tatsächlichen Öffentlichkeit des Zufahrtswegs im Sinne des Verkehrsrechts nicht entgegen. Entscheidend sei das Erfordernis, im allseitigen Interesse den Verkehr eines durch keinerlei persönliche Beziehungen miteinander verbundenen größeren Personenkreises zu ordnen.

Weil diese Entscheidung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs einen Zufahrtsweg zum Gegenstand hat, lässt sich die Auffassung vertreten, der Bundesgerichtshof habe zu der nunmehr aufgeworfenen Frage nach der Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit eines von einem Privatmann nur für seine Gäste bereitgestellten Parkplatzes noch nicht Stellung genommen. Deshalb geht der beschließende Senat von der Zulässigkeit der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG aus.

III. In der Sache führt die Anwendung der in der erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats vertretenen Rechtsgrundsätze, die der beschließende Senat übernimmt, dazu, dass auch im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit des Parkplatzes zu bejahen ist.

1. Überlässt der infolge seines Eigentums oder aus einem anderen Rechtsgrund zur Verfügung über seinen Grund und Boden befugte Rechtsträger diesen nur einem beschränkten Kreis von Personen zu Verkehrszwecken, wenn er dabei ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar kundgibt, er wolle dadurch nicht einen im Sinne des Verkehrsrechts öffentlichen Raum schaffen, so kann er diese Wirkung doch nur erzielen, wenn der nach seinem Willen zur Benutzung berechtigte Personenkreis so eng gezogen ist, dass die Öffentlichkeit des Verkehrsraums mit Recht als ausgeschlossen erachtet werden darf. Die Nichtöffentlichkeit des Raums mag fortbestehen, wenn der Verfügungsberechtigte nur solchen Personen Zutritt dorthin gestatten will, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm entweder schon vor dem Gebrauch des Platzes stehen oder gerade anlässlich dieses Gebrauchs in solche Beziehungen zu ihm treten. Dies kann beispielsweise auf einen Parkplatz zutreffen, den der Leiter einer Behörde oder eines privaten Unternehmens nur seinen Bediensteten bereit hält. Sie sind ihm bereits auf Grund des mit jedem von ihnen abgeschlossenen Anstellungsvertrags ihrer Persönlichkeit nach bekannt. Der Kreis dieser Personen ist so eng und genau umschrieben, dass er deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist. Solange derjenige, der über den zu Parkzwecken unter solchen Umständen bereitgestellten Grund und Boden verfügen darf, es nicht duldet, dass sein Beschränkungswille durch eine entgegengesetzte lang andauernde Übung missachtet und der Kreis der tatsächlichen Benutzer größer wird als es seinem ursprünglichen Plan entspricht, wird die Nichtöffentlichkeit des Raumes gewahrt bleiben, selbst wenn gelegentlich ein nach dem Willen des Verfügungsberechtigten Unbefugter den Platz benutzt.

2. In solchen näheren persönlichen Beziehungen, die es dem Verfügungsberechtigten jederzeit gestatten, den Benutzer seines zu Parkzwecken bereitgestellten Platzes der Persönlichkeit nach zu ermitteln, steht aber derjenige nicht, der als Gast in einer aus gewerblichen Gründen betriebenen Gaststätte einkehrt. Der Gasthausbesitzer kennt diejenigen, die seine Gäste sein sollen und werden, nicht von vornherein. Er hat vielmehr ein Interesse daran, dass im Rahmen seiner räumlichen Möglichkeiten ihn zahlreiche Gäste besuchen. Der Kreis derer, die nach seinem Willen den zur Verfügung gestellten Parkplatz benutzen dürfen, ist zu unbestimmt und wechselnd, als dass sich die Nichtöffentlichkeit des Platzes rechtlich vertreten ließe. Dieses Ergebnis wird auch am besten dem Bedürfnis der Sicherung des Verkehrs gerecht, das auch auf einem solchen privaten Parkplatz mit unüberschaubar wechselnden Benutzern bejaht werden muss.

3. Anders wiederum mag aus den unter Ziff. 1 bereits dargelegten Gründen die Rechtslage dann zu beurteilen sein, wenn ein Gasthausbesitzer einen besonderen Raum zu Parkzwecken nur denjenigen unter seinen Gästen bereitstellt, die zu Übernachtungszwecken einen Beherbergungsvertrag mit ihm geschlossen haben. Diese Personen kennt er infolge des Vertragsabschlusses entweder genau oder kann sie ihrer Persönlichkeit nach ohne Schwierigkeiten feststellen. Der Kreis dieser Personen ist so eng umschrieben, dass nicht mehr davon gesprochen werden kann, es benutzten unbestimmt welche und wie viele Personen den Parkplatz.

4. Der beschließende Senat hat aus den dargelegten Gründen die vom Oberlandesgericht in Hamm ihm vorgelegte Rechtsfrage dahin beantwortet:

Der Platz, den ein Gastwirt seinen Gästen ohne Einschränkung auf einzelne bestimmte unter ihnen zu Parkzwecken bereitstellt, ist ein öffentlicher Platz im Sinne des Verkehrsrechts, selbst wenn ausdrücklich durch ein Schild darauf hingewiesen ist, dass nur Gäste ihn benutzen dürfen.

Rotberg Krumme Sauer Flitner Bundesrichter Dr. ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg
Bortzler

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