Revisionen wegen Notzucht, Raub und gefährlicher Körperverletzung – Verwurf der Revisionen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 53/71
- Datum
- 03.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Täter einer Notzucht kann auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt, sofern er die Nötigungshandlung als eigene will und billigend in Kauf nimmt, dass sie zur Duldung des Beischlafs führt.
Die rechtliche Bewertung eines schweren Raubes ändert sich nicht dadurch, dass die Wegnahme innerhalb eines Fahrzeugs erfolgte, das auf einer öffentlichen Verkehrsfläche stand.
Ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB ist ein plötzliches Ereignis, das erheblichen Schaden verursacht oder weiteren Schaden drohen lässt; zur Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung genügt bedingter Vorsatz sowie räumlich‑zeitliche Nähe und Zumutbarkeit der Hilfeleistung.
Das Abschneiden eines Teils der Schamlippen erfüllt den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Juli 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Salih ████████ aus ████, geboren am █ 1938 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrzeugmechaniker Bayram ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ 1942 in K_____, Kreis U_____ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Kraftfahrer Kemal ███████ aus ██████, geboren am ██ 1938 in [REDACTED] (Türkei),
wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Misl
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Strickert
als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Freiherr von ████ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2.,
██████████████████ █████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Juli 1970 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Den Angeklagten ██ ████████████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen, gemeinschaftlichen schweren Raubes, Notzucht und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren,
2. den Angeklagten ████████ wegen gemeinschaftlicher Notzucht, gemeinschaftlichen schweren Raubes und gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren,
3. den Angeklagten ███████ wegen unterlassener Hilfeleistung zur Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Rest dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten freigesprochen.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten beanstandet außerdem Verfahrensvorgänge.
Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten ██
I. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte verwirklichte den Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 a.F. StGB, § 237 n.F. StGB), indem er die Zeugin Z_____ durch List in einem Pkw auf einen Parkplatz an der Autobahn verbrachte. Dort war sie zeitweise seinem ungehemmten Einfluss preisgegeben. Er nötigte sie ferner mit Gewalt zweimal zur Duldung des außerehelichen Beischlafs (§ 177 StGB). Gemeinsam mit dem Angeklagten ████████ nahm er auf öffentlicher Straße seinem Landsmann B_____ unter stillschweigender Drohung mit weiteren Schlägen (UA S. 59) ein Sparbuch und 400,-- DM weg (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dass die Wegnahme innerhalb eines Kraftfahrzeugs stattfand, ändert an der rechtlichen Wertung nichts, da das Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche parkte (BGH, Urteil vom 5. Mai 1961 - 4 StR 72/61). Die Beweiswürdigung zum Tatbestand des schweren Raubes enthält entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts auch keine Widersprüche. Das Abschneiden eines Teils der Schamlippen mit einem Rasiermesser stellt eine gefährliche Körperverletzung dar (§ 223a StGB).
II. Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als erfüllt an (UA S. 51) und berücksichtigt diesen Umstand strafmildernd (UA S. 70). Sie macht damit erkennbar von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch. Mildernde Umstände sind mit knapper, aber ausreichender Begründung versagt (UA S. 71). Die Bejahung des § 51 Abs. 2 StGB zwingt nicht dazu, sie zuzubilligen.
B. Die Revision des Angeklagten ████████
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Belehrung des Zeugen ███ gemäß § 55 Abs. 2 StPO war nicht rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter konnte davon ausgehen, dass für diesen Zeugen bei Beantwortung der von der Revision hervorgehobenen Frage die Gefahr der Strafverfolgung bestand. Einem vernommenen Zeugen hatte er dies nicht zu erläutern.
2. Die Beanstandung, es hätten weitere Fragen vorgelegt werden sollen, ist unzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352).
II. Auch die Sachrüge bleibt erfolglos.
1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ████████ habe den Tatbestand der Notzucht als Mittäter verwirklicht, bestehen keine rechtlichen Bedenken. ████ selbst hatte keinen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Z_____. Täter der Notzucht kann aber auch sein, wer nur bei der Gewaltanwendung mitwirkt (BGHSt 6, 226). Es genügt, dass der andere den Geschlechtsverkehr mit Gewalt durchführen will, die Nötigungshandlung als eigene Tat wollen und dabei billigen, dass sie zur Duldung des Beischlafs führt. Diese Merkmale sind hier gegeben.
████ und ██ gingen „quasi, wie ein eingespieltes Team“ (UA S. 56) vor. ████████ wusste, was ██ vorhatte. Er wollte dessen Plan nicht vereiteln, sondern die Frau aus dem Pkw zerren, ihren Fluchtversuch verhindern, sie gewaltsam in den Wald schleppen und an ██ übergeben, der sie alsbald vergewaltigte.
Die gegen diese Feststellungen gerichteten Ausführungen der Revision greifen lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Der Schluss der Strafkammer, das Vorgehen ████████ beweise, dass er bereit gewesen sei, zusammen mit ██ die Zeugin Z_____ zu bestrafen, verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Ob ein Türke eine ungetreue Frau mit Vergewaltigung zu bestrafen pflegt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Es genügt, dass die Schlussfolgerung des Tatrichters möglich ist.
2. Ebensowenig bietet die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Der Angeklagte durchsuchte im Pkw gemeinsam mit seinem Landsmann B_____ und reichte das weggenommene Sparbuch mit dem Geldbetrag nach vorn, wo der Mittäter saß. Beide arbeiteten „Hand in Hand“ (UA S. 60). Auch ████████ übte die Tatherrschaft aus. Die Beute sollte später geteilt werden. Die Beweiswürdigung enthält keine Widersprüche.
3. Bei der gefährlichen Körperverletzung gingen beide Angeklagten wiederum „arbeitsteilig“ (UA S. 64) vor. ████████ packte die Frau an den Haaren und warf sie auf den Boden. Er forderte ██ auf, am Geschlechtsteil der Frau zu schneiden. Während der Mittäter einen Teil der Schamlippen abschnitt, drückte ████████ den Oberkörper der Frau zu Boden und hielt sie fest. Er hatte selbst den Willen zur Tat. Er wollte die Frau „bestrafen“ und an ihr Rache üben.
4. Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
C. Die Revision des Angeklagten ███████
Die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung wird durch die Feststellungen getragen.
Ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht und weiteren Schaden zu verursachen droht (BGHSt 3, 65, 66; 6, 147, 152; 11, 135, 136). Die Verletzung der Zeugin ███████████ durch die beiden Mitangeklagten stellt ein solches Ereignis dar. Auch wenn grobe Misshandlungen und zwei Vergewaltigungen voraufgegangen waren, kam der Angriff mit dem Rasiermesser auf den Geschlechtsteil der missbrauchten Frau überraschend. Die Verletzte blutete erheblich (UA S. 21). Sofortige ärztliche Hilfe war erforderlich (UA S. 66).
Die erforderliche räumliche und zeitliche Beziehung des Angeklagten ███████ zum Unglücksgeschehen war gegeben. Die Verletzte trat aus dem Wald, als der Angeklagte vom Parkplatz abfuhr (UA S. 22). Der Vorfall ereignete sich bei Dunkelheit zwischen 6 und 7.00 Uhr morgens auf einem einsamen Platz der Autobahn. Die Nothilfe war für den Angeklagten auch zumutbar. Er besaß die nötige Autorität gegenüber seinen Begleitern (UA S. 66).
Auch die Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten entsprechen den rechtlichen Erfordernissen. Der Hilfepflichtige muss das Bewusstsein von der Erforderlichkeit der Hilfe haben. Dabei genügt bedingter Vorsatz (BGH, Urteil vom 29. März 1968 - 2 StR 68/68 bei Dallinger MDR 1968, 552). Er muss auch seine Pflicht zur Hilfeleistung erkannt haben und sich, mindestens im Sinne des bedingten Vorsatzes, bewusst gewesen sein, dass er diese Pflicht durch sein Verhalten verletzt (BGH NJW 1958, 957 Nr. 13).
Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte ███████ habe noch vor der Abfahrt gewusst, dass die Verletzte sofort in ärztliche Behandlung zu bringen sei (UA S. 66). Den Feststellungen ist auch zu entnehmen, dass er sich der Pflicht bewusst war, selbst zu helfen, denn der von ihm bei der misshandelten Frau zurückgelassene ████████ hatte weder ein Fahrzeug noch Geld zur Verfügung, um alsbald wirksame Hilfe zu leisten.
| Pfeiffer | Misl | Strickert | |||
| Loesdau | Woesner |