Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung der Untreueverurteilung wegen Unklarheiten bei Kreditbewilligung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 714/75
Datum
19.08.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue; der BGH gibt der Revision teilweise statt. Die Verurteilung im Fall der Firma NC____Y wird aufgehoben, weil unklar blieb, welche Bedeutung einer nachträglichen Kreditbewilligung für den Vorsatz hatte und der Tatumfang zeitlich nicht hinreichend abgegrenzt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkennt der Leiter oder Kreditsachbearbeiter einer Kreditinstituts die gegenwärtige Benachteiligung des Instituts und nimmt er sie in der Erwartung hin, sie werde später ausgeglichen, handelt er vorsätzlich (§ 266 StGB).

2

Die nachträgliche Bewilligung eines Kreditrahmens durch zuständige Organe ist bei der Prüfung des inneren Tatbestands der Untreue (insbesondere des Schädigungsvorsatzes) zu würdigen; unklare Feststellungen über deren Bedeutung bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung.

3

Die bloße Aneinanderreihung von Kontenbewegungen und Buchungen genügt nicht zur Feststellung eines vorsätzlichen Vermögensgefährdungsvorsatzes; es sind zusätzliche Feststellungen zur konkreten Gefährdung und zur Einsicht des Täters erforderlich.

4

Wenn Unklarheiten in der Feststellung eines einzelnen Untreuefalls das Gesamtstrafmaß beeinflussen können, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 16. Juli 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 714/75 in der Strafsache gegen ███ den kaufmännischen ████████████ Günter aus Neuenkirchen, geboren am ███ 1913 in █████████, Kreis ██████ wegen Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als Verteidiger, ███████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. Juli 1975 mit den Feststellungen aufsoweit er im Falle Firma NC____Y gehoben, Dr. ███ verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

Gründe

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet. Insoweit tritt der Senat der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft vom 9. April 1976 bei.

II. Das Landgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise dargetan, dass die Behandlung der Geschäftsbeziehungen der Spar- und Darlehenskasse ████ zu Dr. █████ zur Firma ███████ und zu den Brüdern ██ durch den Angeklagten, die Einräumung von Überziehungskrediten, teilweise nach vorbehaltloser Gutschrift von Wechseln oder Schecks, ohne Gewähr für die Kreditwürdigkeit der Kontoinhaber und ohne ausreichende Sicherheiten, zum Teil sogar ohne die vorgeschriebene Genehmigung der zuständigen Organe, den äußeren Tatbestand der Untreue erfüllt. Was die Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen.

III. Rechtlich unbedenklich sind auch die Darlegungen zur inneren Tatseite, soweit sie sich auf die Behandlung des Kontos KC__J und die damit zusammenhängenden Geschäftsvorfälle beziehen.

Erkennt der Leiter oder Kreditsachbearbeiter einer Sparkasse die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns und nimmt er sie dennoch in der Hoffnung hin, die Angelegenheit werde später einmal doch noch gut ausgehen, handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (BGH, Urteil vom 29. Januar 1963 – 1 StR 526/62).

IV. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausführungen zur inneren Tatseite im Fall ████████ ███.

Nach den Feststellungen ist den Firmen NC____Y am 23. April 1971 ein Wechselkredit in Höhe von 140.000 DM bis 30. August 1971 ordnungsgemäß, also mit Zustimmung des Aufsichtsrats (vgl. UA S. 6, 7), gewährt worden. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto Nr. ████████ einen Sollstand von ca. 66.000 DM auf, der bis zum 23. Juni 1971 unter dem bewilligten Kreditlimit geblieben ist. Nur unter Berücksichtigung des Sollstandes des Kontos auf den Namen Dr. ███████ geführt wurde, ist das eingeräumte Kreditlimit noch am 23. April 1971 nach verschiedenen Scheck- und Wechseleinlösungen voll ausgeschöpft worden. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob das Landgericht die Bedeutung der nachträglichen Bewilligung eines Kreditrahmens von immerhin 140.000 DM durch die Organe der Genossenschaft für den Nachweis des inneren Untreuetatbestandes, insbesondere des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt gesehen hat. Es bedarf jedenfalls einer näheren Begründung, warum die Kredite in dem genannten Zeitraum dem Angeklagten angelastet werden, wenn der Gesamtvorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 23. April 1971 Dr. ███ oder die Firmen ███ anscheinend noch als kreditwürdig angesehen hat.

Wegen dieser Unklarheit über den Schuldumfang kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Falle NC____Y Dr. ███████ daher keinen Bestand haben.

In diesem Zusammenhang hätte es der Klarstellung bedurft, ob die Strafkammer die Untreuehandlung nicht nur in der eigenmächtigen Bewilligung von Krediten, sondern auch in der Zulassung der Ausschöpfung eines ordnungsgemäß bewilligten Kredits ohne ausreichende Sicherheiten gesehen hat. Das Urteil (S. 91/92) ist insoweit nicht eindeutig.

Von Bedeutung für die Feststellung des Vorsatzes können auch die gleichzeitig durchgeführten Buchungen auf dem Konto ███████ und evtl. manipulierte Buchungen sein. Die bloße Aneinanderreihung von Kontenbewegungen reicht zur Feststellung einer vorsätzlichen Vermögensgefährdung nicht aus, ist andererseits in dem dargestellten Umfang auch nicht erforderlich.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung im Fall ███████ ███████ auch die Strafhöhe in dem an sich nicht zu beanstandenden Falle ███ beeinflusst hat, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.

V. Das Landgericht wird Gelegenheit haben, den Tatumfang im Falle ███████████ auch im Übrigen eindeutiger abzugrenzen. Das Landgericht hat die Pflichtverletzungen des ███████████ in den Leistungen der Sparkasse ███ in der Zeit vom 25. November 1970 bis zum 12. August 1971 zugunsten der Firma █████████████ gesehen (UA S. 91).

Es belastet ihn auch mit Wechseleinlösungen am 5. November 1970 über ca. 10.000 DM, ohne erkennbar zu berücksichtigen, dass bereits mit der Einlösung eines Wechsels über 50.000 DM am 26. November 1970 auf dem Konto Nr. ███ das zuvor am 30. April ordnungsgemäß bewilligte Kreditlimit von 60.000 DM überschritten worden ist.

Der unter Konto ███ abgehandelte Kredit über 25.000 DM ist Dr. ███ bereits am 11. November 1970 in Form einer Überweisung eingeräumt und auch zu Lasten des Kontos ███████ gebucht worden (UA S. 92), also vor dem Zeitpunkt, von dem an dem Angeklagten Untreue zur Last gelegt wird.

Die Urteilsausführungen an anderer Stelle (S. 57 bis 61) deuten darauf hin, dass dem Angeklagten auch für die Zeit nach dem 12. August 1971, also auch während seines Urlaubs, Wechsel- und Scheckeinlösungen angelastet werden.

Die in diesem Zusammenhang zur Errechnung des Gesamtschadens nach einem „bereinigten“ Endsaldo für die Zeit nach dem 12. August 1971 ausgeschiedenen Beträge sind jedoch für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar.

Zwar kommt es auf eine genaue Bezifferung des endgültigen Gesamtschadens nicht an, da das Landgericht die Untreue in rechtlich zutreffender Weise schon in der jeweiligen Vermögensgefährdung gesehen hat; jedoch bedarf es einer klaren und zweifelsfreien Abgrenzung des Tatumfangs auch in zeitlicher Hinsicht.

HürxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich

Zitiert (1)

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