BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 685/78
- Datum
- 06.02.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der leitende Vertreter einer Bank eine gegenwärtige Benachteiligung als mögliches Ergebnis seines Handelns und nimmt er diese in Kauf, liegt Vorsatz vor.
Die Hoffnung auf eine spätere Sanierung oder Wiedergutmachung schließt für die Gegenwart vorhandenen bedingten Vorsatz nicht aus, sondern betrifft allenfalls spätere Wiedergutmachung.
Zur Feststellung des Vorsatzes bei Kreditgewährungen sind konkrete Einzelfeststellungen erforderlich, namentlich zur Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers, zu durchgeführten Bonitätsprüfungen, zu gewährten Sicherheiten, deren Werthaltigkeit und zum zeitlichen Ablauf.
Fehlen die erforderlichen zeitlich bestimmten Feststellungen zum jeweiligen Geschäft, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Beweiserhebung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 7. Juni 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Manfred ██ aus ████████, geboren am ██ ██ 1942 in ██████████, wegen fortgesetzter Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █, als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██████, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1978 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Annahme der Strafkammer, für die Zeit vor dem 22. März 1972 sei die vorsätzliche Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch den Angeklagten nicht erwiesen, wird durch die Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht getragen.
Das Landgericht legt zur Begründung u. a. dar, bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht auszuschließen und müsse zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden, dass er mögliche Gefahrdungen der Bank durch sein Verhalten entweder für ausgeschlossen gehalten oder jedenfalls – auch ohne nähere Prüfung des Einzelfalls – darauf vertraut habe, es werde schon zu keinen Gefahrdungen kommen. Dafür spreche insbesondere, dass selbst der Verbandprüfer █ noch Ende 1971 hinsichtlich der Lage der Bank durchaus hoffnungsvoll gewesen sei und eine kurzfristige Sanierung der Bank ohne weiteres für möglich gehalten habe. Erst das Schreiben des BAK vom 21. März 1972 habe dem Angeklagten den Ernst der Lage vor Augen geführt.
Diese Ausführung begründet die Besorgnis, dass die Strafkammer die rechtlichen Voraussetzungen des Vorsatzes verkannt hat. Erkennt der Leiter einer Bank die jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns und nimmt er sie dennoch hin in der Hoffnung, dass die ganze Angelegenheit später einmal doch noch gut ausgehen werde, so handelt er vorsätzlich. Diese Zukunftserwartung steht einem für die jeweilige Gegenwart vorhandenen bedingten Benachteiligungsvorsatz nicht entgegen, sondern betrifft nur die spätere Nachteilsbeseitigung oder Wiedergutmachung (BGH, Urteile vom 29. Januar 1963 – 1 StR 526/62; vom 19. August 1976 – 4 StR 714/75).
Die Prüfung, ob der Angeklagte als Geschäftsführer der „Raiffeisenbank ████████ eGmbH“ eine jeweilige gegenwärtige Benachteiligung der Bank als mögliche Folge seines Handelns erkannt hat, setzt, wie der Generalbundesanwalt zu Recht betont, eingehende Feststellungen zu den einzelnen Kreditgewährungen voraus. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den subjektiven Tatbestand nicht möglich.
Das gilt für die gesamte von der Anklage erfasste Zeitspanne, denn die auch zu Gunsten des Angeklagten wirkende Revision der Staatsanwaltschaft kann zu einer Verneinung des Vorsatzes auch für die Einzelfälle führen, die nach dem „Stichtag“ liegen.
Derartige ins einzelne gehende Feststellungen sind zu vermissen. Nach Lage der Dinge war erforderlich, für die gesamte zur Entscheidung gestellte Zeit in jedem Fall darzulegen, ob der jeweilige Darlehensnehmer kreditwürdig war, ob der Angeklagte dessen Bonität geprüft hat und zu welchem Ergebnis er gelangt ist, ob, welche und wann Sicherheiten gegeben worden sind und welchen Wert diese im Verhältnis zum Darlehensbetrag hatten. Erst solche auch zeitlich bestimmte Feststellungen können eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung bilden, ob der Angeklagte vorsätzlich handelte, ob unmittelbarer oder bedingter Vorsatz gegeben war und von welchem Zeitpunkt ab vorsätzliches Handeln anzunehmen ist.
| Loesdau | Zipfel | Niepel | |||
| Woesner | Herdegen |