Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs beim Vorwurf des versuchten Betrugs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 709/82
- Datum
- 13.01.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafklageverbrauch (§§ 155, 264 StPO) liegt vor, wenn ein späteres Verfahren denselben historischen Vorgang (Tat im prozessualen Sinn) betrifft, der bereits durch rechtskräftigen Beschluss beendet worden ist.
Unter einer Tat im prozessualen Sinn ist das gesamte Verhalten zu verstehen, das nach dem Leben einen einheitlichen Vorgang bildet, ungeachtet möglicher verschiedener rechtlicher Würdigungen oder mehrerer tatbestandlicher Aspekte.
Eine zulässige Wiederaufnahme nach § 211 StPO erfordert neue Tatsachen oder neue Beweismittel; eine rein andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter Fakten rechtfertigt keine Wiederaufnahme.
Die Einlassung des Beschuldigten in einem späteren Verfahren, die lediglich eine bereits bekannte Tatsachenlage ergänzt, stellt für sich genommen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne der Wiederaufnahmevorschriften dar.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 709/82 in der Strafsache gegen den Architekten Frank Gustav ██ aus █████████████████████, geboren am █████ 1943, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Januar 1983 gemäß § 206a StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. 3. Die Sache wird zur Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht Bielefeld zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, weil das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs vorliegt.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Mai 1973 zusammen mit dem Wirtschaftsjuristen █ und dem im Oktober 1973 verstorbenen Landwirt ██ die Baufirma ███ GmbH & Co gegründet. Am 28. Mai 1973 übergab ihm ██ im Auftrag von ████ 350.000,- DM in bar und ohne Quittung als Gegenleistung für die von ihm durch sein Architektenbüro erbrachten ███████████████████, die er in die Gesellschaft einbrachte (UA 10). Die ███ GmbH & Co wurde jedoch niemals ins Handelsregister eingetragen und nahm den Betrieb nicht auf (UA 10).
Das angefochtene Urteil vom 16. September 1982 sieht – in Übereinstimmung mit der unveränderten zugelassenen Anklage vom 27. Juni 1980 – einen versuchten Betrug darin, dass der Angeklagte in dem gegen ihn von den Erben des Gesellschafters ██ im Jahr 1974 angestrengten Zivilprozess (Bielefeld 5 O 463/74) im Armenrechtsprüfungsverfahren und in streitigen Verfahren sowohl gegenüber dem Landgericht Bielefeld als auch gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm in mehreren Schriftsätzen bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, er habe das Geld niemals erhalten. Hierbei sei er sich darüber im klaren gewesen, dass er zur Rückzahlung des Geldes trotz entsprechender Bekundungen des Zeugen ██ nicht verpflichtet gewesen sei, da die Gesellschaft ihre Tätigkeit nicht aufgenommen hatte. Nach den Feststellungen hat das Landgericht Bielefeld am 16. Mai 1974 die Klage abgewiesen, weil es die Hingabe des Geldes trotz entsprechender Bekundungen des Zeugen ██ nicht für erwiesen hielt; hingegen gab das Oberlandesgericht Hamm im Berufungsrechtszug am 5. Mai 1976 der Klage statt (UA 12).
2. Der Verurteilung des Angeklagten steht das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegen, da dieselbe Tat bereits Gegenstand des beim Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 1 KLs 6/35 Js 93/74 gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahrens wegen Betruges gewesen ist, das mit der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens geendet hat.
a) Dem Angeklagten war in jenem Verfahren durch die Anklageschrift vom 14. Dezember 1976 zur Last gelegt worden, er habe sich dadurch des Betruges schuldig gemacht, dass er den Betrag von 350.000,- DM am 28. Mai 1973 von █████████, der im Auftrag von ██ handelte, in Empfang genommen, jedoch von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, das Geld absprachegemäß zur Durchführung von Bauprojekten der Fa. ███ GmbH & Co, sondern wie schließlich auch geschehen für sich zu verwenden. Im Hinblick auf diese Anklage hatte die Staatsanwaltschaft durch Verfügung vom 28. März 1978 (Bl. 22 d.A.) festgestellt, dass der Angeklagte nicht auch noch wegen versuchten Prozessbetruges verfolgt werden könne, da der diesbezügliche Sachverhalt bereits Gegenstand der Anklage wegen Betruges sei und es sich bei dem Bestreiten des Geldempfangs im Zivilverfahren lediglich um eine strafose Nachtat handele. Im Haftprüfungstermin vom 26. Mai 1978 ließ sich der Angeklagte erstmals dahin ein, er habe das Geld zwar erhalten, jedoch als Gegenleistung für die Einbringung seiner Planungsleistungen in die Gesellschaft. Nachdem ██ diesen Sachverhalt wie schon früher bestätigt hatte, lehnte das Landgericht Bielefeld durch Beschluss vom 17. Januar 1979 (Bl. 209 ff. d.A.), welcher seit dem 7. Februar 1979 rechtskräftig ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab. Im Zeitpunkt dieser Entscheidung waren sämtliche dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatsachen aktenkundig; die Zivilakten 5 O 163/74 des Landgerichts Bielefeld waren beigezogen.
b) Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist Teil derselben Tat im prozessualen Sinn (§§ 155, 264 StPO), die bereits Gegenstand des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gewesen ist.
Unter einer Tat im prozessualen Sinn ist das gesamte Verhalten des Angeklagten zu verstehen, das mit dem durch die Anklageschrift bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen im sachlich-rechtlichen Sinn statt oder neben der in der Anklageschrift bezeichneten Straftat ergeben (vgl. Hurxthal in KK § 264 StPO Rdn. 3 und 7 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der gesamte geschichtliche Vorgang ist ohne Rücksicht auf den subjektiven Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Entscheidungsfindung (BGHSt 16, 200; 23, 270, 275).
Hier stellt sich der abgeurteilte Sachverhalt lediglich als Teilkomplex des in den Beschluss über die Nichteröffnung des Hauptverfahrens zu würdigenden Tatgeschehens dar. Die Identität der Tat wird durch die gleichbleibenden Sachverhaltselemente der am 28. Mai 1973 erfolgten Hingabe von 350.000,- DM, die aus dem Vermögen des Gesellschafters ██ dem Angeklagten über █████████ zuflossen, sowie durch die Einbindung des Geschehens in die Gründung der Fa. ███ GmbH & Co hergestellt. Das Leugnen des Angeklagten im Zivilprozess, das Geld empfangen zu haben, enthält keinen anderen Sachverhalt, sondern bildet lediglich einen in diesem prozessualen Bereich liegenden Aspekt desselben Tatgeschehens, also desselben historischen Vorgangs. Dies gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es sich nicht um die Erweiterung oder Vertiefung eines schon vorhandenen Schadens handelt. Der gesamte Sachverhalt war dem Landgericht bei Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens am 17. Januar 1979 lückenlos unterbreitet und vollständig bekannt. Wenn dieses den Sachverhalt rechtlich unvollständig gewürdigt hat, so rechtfertigte das die Anordnung erneuter Ermittlungen durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Januar 1980 (Bl. 26 d.A.) nicht.
Da das erneut gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren sich auf denselben historischen Vorgang bezieht, der schon dem rechtskräftig gewordenen Einstellungsbeschluss vom 17. Januar 1979 zugrunde gelegen hat, hätte eine zulässige Wiederaufnahme nur unter den Voraussetzungen des § 211 StPO erfolgen dürfen. Eine solche kommt jedoch ebenfalls nicht in Betracht, weil sie sich nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift stützt, sondern – wie bereits dargelegt – allein auf eine andere rechtliche Beurteilung der schon früher bekannten Fakten (vgl. BGHSt 18, 225; Meyer-Goßner in LR, 23. Aufl. § 211 StPO, Rdn. 141). Die Ergänzung der Einlassung des Angeklagten in Bezug auf den zuletzt gegen ihn erhobenen Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs stellt weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel dar.
Das Verfahren war sonach wegen Strafklageverbrauchs durch Beschluss gemäß § 206a StPO (vgl. BGHSt 24, 208, 212) einzustellen. Damit ist das angefochtene Urteil gegenstandslos.
3. Die Sache war zur Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar hat nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG das Revisionsgericht über die Entschädigungsfrage zu befinden, wenn seine Entscheidung das Verfahren abschließt. Bei der Entscheidung über die Entschädigung handelt es sich jedoch hier um eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 811; BGH, Beschluss vom 1. Juli 1980 – 4 StR 839/79), da Ermessensentscheidungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG sowie über ein etwaiges Mitverschulden des Angeklagten zu treffen sind.
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