Aufhebung des Urteils und Freispruch; Entschädigungsfragen an Landgericht zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 342/89
- Datum
- 22.09.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann ein Urteil aufheben und den Angeklagten freisprechen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Die Entscheidung über einen Anspruch auf staatliche Entschädigung nach einem Freispruch obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, wenn dazu noch klärungsbedürftige Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.
Der Bundesgerichtshof verweist Entschädigungsfragen an die Vorinstanz zurück, wenn deren Beantwortung vorrangig tatrichterliche Ermittlungen und Feststellungen erfordert.
Rückverweisungen an die Vorinstanz in Entschädigungsangelegenheiten stützen sich auf die Rechtsprechung des Senats, soweit keine rein rechtlichen Fragen abschließend zu entscheiden sind.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 342/89 BESCHLUSS vom 22. September 1989 in der Strafsache gegen Uwe M. aus ████, dort geboren am ██ 1957, wegen versuchten Diebstahls
Gründe
Der Senat hat durch Beschluss vom 26. Juli 1989 das Urteil des Landgerichts Kassel aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Über seine Entschädigung hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden.
Die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen Fragen ist hier eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1985 – 2 StR 261/85; vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274/83, NJW 1984, 1311, 1312; vom 13. Januar 1983 – 4 StR 709/82; vom 1. Juli 1980 – 1 StR 839/79; vom 17. August 1976 – 1 StR 397/76, bei Holtz MDR 1977, 811).
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