Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Urteils und Freispruch; Entschädigungsfragen an Landgericht zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 342/89
Datum
22.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Kassel in der Strafsache wegen versuchten Diebstahls auf und sprach den Angeklagten frei. Die Entscheidung über einen Anspruch auf staatliche Entschädigung ist noch offen und dem Landgericht zur abschließenden Entscheidung zugewiesen. Fragen zur Entschädigung sind vorrangig tatrichterlich zu klären; der Senat verwies deshalb zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann ein Urteil aufheben und den Angeklagten freisprechen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

2

Die Entscheidung über einen Anspruch auf staatliche Entschädigung nach einem Freispruch obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, wenn dazu noch klärungsbedürftige Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

3

Der Bundesgerichtshof verweist Entschädigungsfragen an die Vorinstanz zurück, wenn deren Beantwortung vorrangig tatrichterliche Ermittlungen und Feststellungen erfordert.

4

Rückverweisungen an die Vorinstanz in Entschädigungsangelegenheiten stützen sich auf die Rechtsprechung des Senats, soweit keine rein rechtlichen Fragen abschließend zu entscheiden sind.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 342/89 BESCHLUSS vom 22. September 1989 in der Strafsache gegen Uwe M. aus ████, dort geboren am ██ 1957, wegen versuchten Diebstahls

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 26. Juli 1989 das Urteil des Landgerichts Kassel aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Über seine Entschädigung hat nunmehr das Landgericht zu entscheiden.

Die Beantwortung der dabei noch klärungsbedürftigen Fragen ist hier eine vorrangig tatrichterliche Aufgabe (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1985 – 2 StR 261/85; vom 8. Dezember 1983 – 1 StR 274/83, NJW 1984, 1311, 1312; vom 13. Januar 1983 – 4 StR 709/82; vom 1. Juli 1980 – 1 StR 839/79; vom 17. August 1976 – 1 StR 397/76, bei Holtz MDR 1977, 811).

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