Treffer
BGH Urteil

Ne bis in idem: Mordanklage nach Verurteilung wegen § 223b StGB unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 116/84
Datum
17.04.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes verurteilt und rügte mit der Revision Strafklageverbrauch (ne bis in idem). Der BGH stellte fest, dass die frühere Verurteilung wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 223b StGB a.F.) denselben geschichtlichen Vorgang umfasste, einschließlich der in Betracht gezogenen Schläge und des daran anknüpfenden Todeseintritts. Der spätere Mordvorwurf betraf daher keine neue „Tat“ i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO. Das Verfahren wurde eingestellt; Kosten, notwendige Auslagen und U-Haft-Entschädigung trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die „Tat“ im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG und § 264 StPO ist der geschichtliche Vorgang, der nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Prozess bildet, nicht die einzelne rechtliche Bewertung oder isolierte Handlung.

2

Ob mehrere Tatvorwürfe denselben Lebenssachverhalt betreffen, bestimmt sich nach ihrer inneren Verknüpfung aus Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung; bloßer persönlicher Zusammenhang oder Gesamtplan genügen nicht.

3

Erfasst eine Anklage das gesamte gegen das körperliche Wohl eines Opfers gerichtete Verhalten in einem zusammenhängenden Zeitraum und wird in diesem Rahmen auch die Möglichkeit eigener Gewalthandlungen des Angeklagten geprüft, kann eine spätere Anklage wegen vorsätzlicher Tötung desselben Opfers wegen Strafklageverbrauchs unzulässig sein.

4

Dass eine frühere Aburteilung auf einem Unterlassensvorwurf beruht, schließt die Annahme derselben „Tat“ nicht aus, wenn aktives Tun und Unterlassen denselben geschichtlichen Vorgang bilden können.

5

Gehören Körperverletzungshandlungen zum abgeurteilten Lebenssachverhalt, so ist auch ein später behaupteter vorsätzlich verursachter Tod hierdurch von der Tatidentität erfasst, da Tötungsvorsatz den Körperverletzungsvorsatz einschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 31. Oktober 1983

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Gerd ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ██ 1950 in █████████, zur Zeit in Haft, wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1984, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, ████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 1983 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Der Angeklagte wird für die seit 18. Dezember 1983 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse entschädigt.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

II. Vom 22. Januar 1972 bis zum 1. Februar 1973 hatten sich der Angeklagte und die mit ihm befreundete Frau ███ (jetzt Frau ██████) ohne Wohnung oder feste Bleibe im Raum ████████ aufgehalten. Genächtigt hatten sie bei Bekannten und in Gaststätten, bei sich hatten sie das am 27. Dezember 1972 geborene gemeinsame Kind Andreas ████.

Das Kind verstarb am 30. ██████ 1973 an schweren, gewaltsam verursachten Schädelverletzungen.

Nach eingehenden Ermittlungen gegen den Angeklagten und gegen Frau ██ stellte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 1973 das Verfahren gegen den Angeklagten „wegen Körperverletzung mit Todesfolge“ ein, weil kein hinreichender Verdacht bestehe, der Angeklagte sei am Tod des Kindes schuldhaft beteiligt gewesen. Gegen Frau ██ wurde wegen Totschlags Anklage erhoben. Das Schwurgericht Stuttgart verurteilte sie am 9. November 1973 wegen Mordes zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es hielt auf Grund der Einlassung von Frau ██ für erwiesen, dass sie das Kind mit voller Wucht gegen das hölzerne Fußteil des Bettes geworfen oder geschlagen hatte.

Andererseits wurde dem Angeklagten mit Anklage vom 6. Juni 1974 vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 5. Januar bis 30. █████ 1973 Andreas ████ durch böswillige Verletzung der Sorgepflicht an der Gesundheit geschädigt und dadurch gegen § 223b StGB verstoßen, indem er in der genannten Zeit „aus Gleichgültigkeit und Eigensucht Susanne ██ nicht zur notwendigen Pflege und ausreichenden Ernährung des Kindes anhielt und sich auch selbst nicht darum kümmerte, da ihm das Kind bei seiner Lebensweise eine Last war, auch nicht dagegen einschritt, dass Susanne ██ das Kind mehrmals schlug, es auch unterließ, wegen des offensichtlich schlechten Gesundheitszustandes des Kindes einen Arzt aufzusuchen, wobei der Angeschuldigte mindestens billigend in Kauf nahm, dass Andreas ████ infolge der schlechten Ernährung sowie der ihm durch Susanne ███ zugefügten Schläge Gesundheitsschäden erlitt“.

Im Ermittlungsergebnis wurde darauf hingewiesen, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er am Tod des Kindes Schuld trage, auch nicht, dass er selbst es geschlagen und verletzt habe.

Das Schöffengericht Schorndorf verurteilte den Angeklagten am 26. März 1975 wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen (§ 223b StGB) zu einem Jahr Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Das Verschulden des Angeklagten sah das Schöffengericht darin, dass der Angeklagte Frau ███ nicht zur notwendigen Pflege und Ernährung des Kindes anhielt, sich selbst nicht um das Kind kümmerte, auch nicht dagegen einschritt, dass Frau ███ das Kind mehrmals schlug. Ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Kindes sei dem Angeklagten dagegen nicht nachzuweisen. Zwar behaupte Frau ██ nunmehr, der Angeklagte habe dem Kind

die todbringenden Schläge verabreicht, doch genüge das – angesichts der früheren Angaben dieser Zeugin – nicht zur Überführung des Angeklagten. Auch als Folge der Verletzung seiner Obhutspflicht könne der Tod dem Angeklagten nicht angelastet werden.

Nach Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten von Frau ██ hob das Schwurgericht Heilbronn am 14. März 1980 das Urteil des Schwurgerichts Stuttgart vom 9. November 1973 auf und verurteilte Frau ██ wegen Beihilfe zum Totschlag zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe.

In dem jetzt angefochtenen Urteil stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe das Kind schon vor dem 30. ███ ██ 1973 immer wieder geschlagen. An diesem Tag habe er dann das Kind zunächst durch Schläge misshandelt und schließlich durch einen heftigen Faustschlag an den Kopf getötet.

Strafklageverbrauch durch das Urteil des Schöffengerichts vom 26. März 1975 verneint das Schwurgericht, weil Gegenstand jenes Verfahrens „allein die fortgesetzte, für den Tod des Säuglings nicht ursächliche Vernachlässigung“ des Kindes gewesen sei, das zum Tod führende Schlagen aber auf einem neuen Entschluss des Angeklagten beruht habe. Von Bedeutung sei insbesondere, dass der Angeklagte nur wegen Unterlassens von Fürsorge- und Obhutspflichten, nicht aber wegen fortgesetzter Kindesmisshandlung durch aktives Tun verurteilt worden sei; das seien verschiedene Lebenssachverhalte.

III. Der Senat ist anderer Auffassung.

„Tat“ im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG (und damit auch von § 264 StPO) ist „der geschichtliche – und damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen“ (BVerfGE Bd. 56, 22, 26 m.w.N.). Dabei ist „unter dem geschichtlichen Vorkommnis nicht nur die einzelne, im Eröffnungsbeschluss hervorgehobene Betätigung, sondern das ganze Tun des Angeklagten zu verstehen, soweit es sich mit jenem verknüpft und einen einheitlichen Vorgang darstellt“ (RGSt 56, 324), das „gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet“ (BGHSt 23, 143, 145). Freilich gibt es keine Begriffsbestimmung für die Tat im Sinne des § 264 StPO, die eine zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichen würde, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an.

Ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes genügen nicht; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13, 21, 26; BGH, Urteil vom 21. März 1978 – 1 StR 499/77).

Dass es keine Begriffsbestimmung der Tat gibt, die eine „zweifelsfreie Anwendung in jedem Fall ermöglichen würde“ (BGH aaO), liegt in der Natur der Sache begründet. Sachlich Zusammengehöriges kann in erheblichem zeitlichen Abstand sich abspielen, zeitlich Zusammenfallendes kann ohne sachlichen Zusammenhang nebeneinander ablaufen. Dabei können Verknüpfungen aller Art und Intensität eine Rolle spielen.

Die „Tat“ im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO zu bestimmen, bedeutet, aus dem fortwährenden Ablauf der Ereignisse einen Teil auszusondern und strafrechtlicher Beurteilung zuzuführen. Dass hierbei – obgleich es sich um Geschehensabläufe, also etwas Tatsächliches handelt – die Frage der strafrechtlichen Bedeutung und des strafrechtlichen Sinnzusammenhanges nicht außer Betracht bleiben kann, versteht sich von selbst.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die beim Schöffengericht Schorndorf angeklagte und abgeurteilte Tat die dem Angeklagten jetzt zur Last gelegte Tötung des Kindes umfasste. Gegenstand jener Anklage war das gesamte gegen das körperliche Wohlbefinden des Kindes gerichtete Verhalten des Angeklagten in der dem Tod des Kindes unmittelbar vorhergehenden Zeit. Die Anklage beschränkte sich nicht auf den Vorwurf, der Angeklagte habe die Mutter des Kindes nicht zur ausreichenden Pflege und Ernährung angehalten, sondern legte ihm zusätzlich zur Last, nicht dagegen eingeschritten zu sein, dass die Mutter das Kind mehrmals schlug. Die ausdrückliche Anschuldigung, der Angeklagte selbst habe das Kind geschlagen, unterblieb nicht deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Rahmen dieses Verfahrens sich hierum nicht hätte kümmern wollen oder gekümmert hätte, sondern allein aus Gründen mangelnden Nachweises. Das zeigen die – mit entsprechender Beweiswürdigung belegten – Erwägungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis mit aller Deutlichkeit: „Dass der Angeschuldigte seinen Sohn selbst geschlagen und ihn dabei verletzt hat, konnte ihm nicht nachgewiesen werden.“ In gleichem Sinn verstand auch das Schöffengericht die Anklage. Es beschäftigte sich mit der Frage, ob der Angeklagte das Kind selbst geschlagen habe,

und prüfte, ob den Angeklagten auf Grund eigener Schläge, auf Grund der von ihm nicht verhinderten Schläge der Mutter oder wegen sonstiger Verletzung der Obhutspflicht eine Schuld am Tod des Kindes treffe.

Dass hierbei sowohl aktives Tun wie auch Unterlassen in Betracht kamen, stand nicht entgegen; derselbe geschichtliche Vorgang kann beides umfassen (vgl. BGHSt 16, 200; BGH, Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 90/76). Zudem ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Alternative des „Quälens“ (§ 223b StGB) durch aktives Tun wie auch durch Unterlassen begangen werden kann (BGH, Urteil vom 12. September 1961 – 5 StR 339/61; Urteil vom 1. April 1969 – 1 StR 561/68).

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob Fallgestaltungen denkbar wären, bei denen das Unterlassen hinreichender Pflege und Ernährung eines Kindes von dessen gewaltsamer Tötung in tatsächlicher Hinsicht (obwohl zeitlich zusammenhängend) so deutlich geschieden wäre, dass von mehreren Taten im Sinne von Art. 103 Abs. 3 GG, § 264 StPO gesprochen werden könnte; denn so lag es hier nicht.

Die gewaltsame Misshandlung des Kindes – sei es durch die Mutter in Kenntnis des Angeklagten, sei es durch den Angeklagten selbst – war Gegenstand des Anklagevorwurfs. Hieran ändert nichts, dass das Schöffengericht, hätte es ein Verschulden des Angeklagten am Tod des Kindes bejaht, die Sache gegebenenfalls an das Schwurgericht hätte verweisen müssen (§ 270 StPO).

Gehörten aber vom Angeklagten dem Kind versetzte Schläge zu der beim Schöffengericht Schorndorf angeklagten Tat, so gilt dies auch für den durch solche Schläge vor-

sätzlich verursachten Tod des Kindes, zumal Tötungsvorsatz stets Körperverletzungsvorsatz enthält (BGH NJW 1962, 115).

IV. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Ein „vorwerfbares prozessuales Fehlverhalten“ des Angeklagten (vgl. Schikora in KK § 467 Rdn. 10), das dazu hätte führen können, seine notwendigen Auslagen nicht zu übernehmen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO), scheidet im vorliegenden Verfahren aus. Der Verbrauch der Strafklage war schon vor Anklageerhebung zu erkennen. Dass der Angeklagte das Urteil des Schöffengerichts Schorndorf vom 26. März 1975 durch sein massives Einwirken auf die als Zeugin vernommene Frau ██ maßgeblich beeinflusst haben mag, muss bei der jetzt zu treffenden Auslagenentscheidung außer Betracht bleiben.

Ähnliches gilt für die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft. Weder hat der Angeklagte die Verfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG), noch besteht ein Grund, ihm die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (Bestehen eines Verfahrenshindernisses) zu versagen. Der Senat hat nach Lage des Falles keine Bedenken, über die Entschädigung selbst zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 13. Januar 1983 – 4 StR 709/82).

HerdegenFothSchimansky
SchikoraGranderath
Ne bis in idem: Mordanklage nach Verurteilung wegen § 223b StGB unzulässig — Themis