Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 707/78
Datum
18.01.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab die Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfällt, der Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird um den Vorsatz ergänzt und der gesamte Strafausspruch aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Einzelstrafen an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, weil die Strafzumessung und die Annahme des Strafrahmens unzureichend dargestellt wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zusammentreffen von §§ 113 und 240 StGB ist § 113 StGB als besonderes Gesetz vorrangig anzuwenden und eine getrennte Verurteilung wegen Nötigung unter Umständen entbehrlich.

2

Der Schuldspruch muss nach § 260 Abs. 4 S. 1 StPO die rechtlich erheblichen Merkmale der Tatbezeichnung, insbesondere die subjektive Tatseite (Vorsatz), enthalten.

3

Bei Anwendung von § 315b Abs. 6 StGB zur Milderung nach § 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht den zugrunde gelegten Strafrahmen anzugeben und zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; eine unklare Strafrahmensverwendung kann die Strafzumessung fehlerhaft machen.

4

Werden aufgrund einer Aufhebung der höchsten Einzelstrafe die übrigen Einzelstrafen neu festzusetzen, ist zu berücksichtigen, dass frühere Einzelstrafen durch die aufgehobene Höchststrafe beeinflusst gewesen sein können; kommen Einzelstrafen unter sechs Monaten in Betracht, sind die Voraussetzungen des § 47 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 15. September 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 707/78 in der Strafsache gegen ████ aus Halle, Christian, geboren ██████ ████ 1956 in ████, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. September 1978 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen in Tateinheit begangener versuchter Nötigung entfällt, ferner der Angeklagte des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Nötigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, im Wesentlichen unbegründet. Es ist lediglich zu berichtigen, dass die Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfällt, da § 113 StGB beim Zusammentreffen mit § 240 StGB als besonderes Gesetz allein anzuwenden ist (BGH in VRS 35, 174). Außerdem ist in den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch der sich aus den Feststellungen ergebende Vorsatz als Bestandteil der rechtlichen Bezeichnung der Tat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO aufzunehmen (vgl. Kleinknecht, StPO 33. Aufl., § 260 Rdn. 28).

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat ausgeführt, dass die Tat des Angeklagten am 9. März 1978 auf der Bundesstraße bei Bodenwerder am schwersten wiege und dass der Angeklagte hier eine besonders große kriminelle Energie gezeigt habe. Sie hat dann gemäß § 315b Abs. 6 StGB von der Möglichkeit, die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht und hat für diesen Tatkomplex auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten erkannt. Dabei ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, von welchem Strafrahmen die Kammer ausgegangen ist. Insbesondere ergibt sich nicht, ob das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles geprüft worden ist, obwohl hier angesichts der verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke, die der Angeklagte zurückgelegt hat, nachdem er den Entschluss gefasst hatte, seine Geschwindigkeit auf 25 km/h zu erhöhen, eine Erörterung nahe gelegen hätte. Durch die Anwendung des § 315b Abs. 6 StGB ist diese Prüfung nicht überflüssig geworden. Da bei einer Milderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB eine Änderung des Strafrahmens nur hinsichtlich der Mindeststrafe vorgesehen ist, bleibt dessen Höchstmaß unverändert (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 49 Rdn. 7). Für die Strafzumessung ist daher weiterhin von Bedeutung, ob die Strafe einem Strafrahmen der gemäß § 315b Abs. 3 StGB im Regelfall bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, entnommen wird, oder ob man von einem Strafrahmen ausgeht, dessen Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 315b Abs. 3, 2. Alternative). Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer diese Rechtslage verkannt hat, zumal das Strafmaß nach den Erfahrungen des Senats im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen verhältnismäßig hoch ist, war der Strafausspruch aufzuheben.

Die Aufhebung erfasst auch die Einzelstrafen bezüglich der anderen Straftaten, da nicht auszuschließen ist, dass diese durch die nunmehr aufgehobene höchste Einzelstrafe mit beeinflusst sein können.

Soweit bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten in Betracht kommen, wird auch auf die Voraussetzungen des § 47 StGB einzugehen sein.

SalgerKnoblichGoydke
HürxthalEngelhardt

Zitiert von (2)