Revision teilweise erfolgreich: Besitz und Nötigung bei Einfuhr von Betäubungsmitteln aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 455/79
- Datum
- 31.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei gleichzeitiger unerlaubter Einfuhr und Besitz von Betäubungsmitteln tritt der Besitz als unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück zurück und kann nicht neben der Einfuhr gesondert verurteilt werden.
Bei Überschneidung der Tatbestände des § 113 StGB und § 240 StGB ist § 113 StGB als besonderes Gesetz vorrangig anzuwenden.
Wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, ist nach § 52 Abs. 1 StGB grundsätzlich nur eine Strafe zu erkennen; widersprüchliche Festsetzungen als Tatmehrheit sind rechtsfehlerhaft.
Das Revisionsgericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft/Generalbundesanwaltschaft gemäß § 154a StPO die Verfolgung auf bestimmte tateinheitliche Gesetzesverletzungen beschränken und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Der Wegfall einer Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hindert nicht die mögliche Anwendung einer Qualifikationsvorschrift des Betäubungsmittelrechts (z. B. besonders schwerer Fall nach § 11 BetMG) für die verbleibenden Tatbestände.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 20. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 455/79 Urteil vom 31. Januar 1980 in der Strafsache gegen den ████████ Lothar ████ aus ███████, geboren am ██ 1953 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Knoblich, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Februar 1979 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass aa) die Verurteilung des Angeklagten und der früheren Mitangeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wegfällt, bb) die Verurteilung wegen Nötigung entfällt; insoweit wird die Strafverfolgung auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt;
b) im Strafausspruch gegen den Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung, vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Verfahrensrügen
I. 1. Die Rüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, ist unzulässig, da sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt ist. Zu den mitzuteilenden Tatsachen gehört bei dieser Rüge zumindest die Angabe des Tages, an dem das Urteil zu den Akten gelangt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79; Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 344 StPO Rdn. 109).
2. Auch die Rüge, das Gericht habe gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen, ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig. Zwar lässt sich der Begründung dieser Rüge noch entnehmen, welche Tatsachen das Gericht zu ermitteln unterlassen haben soll, nicht aber angegeben sind die Beweismittel, derer sich das Gericht dazu hätte bedienen sollen. Das aber ist ebenfalls erforderlich (Meyer in Löwe/Rosenberg, § 344 StPO Rdn. 98 m. w. Nachw.).
Sachrüge
1. Der Angeklagte hatte gemeinsam mit den beiden früheren Mitangeklagten in den Niederlanden 2.600 g Haschisch und 31 g Marihuana (insoweit ist von der Strafverfolgung abgesehen worden) erworben und diese Betäubungsmittel unter Umgehung einer Zollstelle mit seinem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Kurz hinter der Grenze wurde er von einem Zollbeamten, der das Fahrzeug überprüfen wollte, zum Halten aufgefordert. Er fuhr jedoch auf diesen, auf der Fahrbahn stehenden Beamten zu, um ihn zur Freigabe der Fahrbahn zu veranlassen. Der Zollbeamte konnte sich durch einen Sprung zur Seite retten. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug etwa 150 m weiter zum Stehen und wurde gestellt.
2. Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt. Daneben kann der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes nicht bestehenbleiben – und zwar auch nicht, soweit er die früheren Mitangeklagten betrifft (§ 357 StPO). Gegenüber der verbotenen Einfuhr tritt der gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln zurück, denn dieser stellt lediglich ein unselbständiges, in der Einfuhr aufgehendes Teilstück des Gesamtgeschehens dar (BGHSt 25, 385; Schmidt in MDR 1978 S. 5 ff. mit den dortigen Verweisungen).
3. Die Feststellungen rechtfertigen nicht den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Nötigung. Diesen Schuldvorwurf leitet das Landgericht daraus her, dass der Angeklagte auf den auf der Straße stehenden und Haltezeichen gebenden Zollbeamten zufuhr. Ein solches Verhalten erfüllt in aller Regel den Tatbestand des § 113 StGB. Beim Zusammentreffen mit § 240 StGB ist jedoch § 113 StGB als besonderes Gesetz allein anzuwenden (BGH in VRS 35, 174; Beschluss vom 18. Januar 1979 – 4 StR 707/78; siehe auch von Bubnoff in LK, 10. Aufl., § 113 StGB Rdn. 62).
Ob im vorliegenden Falle die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 StGB sowie die des besonders schweren Falles im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift gegeben sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Das Urteil setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Gericht sie übersehen hat. Einer weiteren Prüfung dieses Schuldvorwurfs bedarf es jedoch nicht, da der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die übrigen tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen beschränkt hat (§ 154a Abs. 1 StPO).
4. Im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die ihm zugrunde liegenden Feststellungen sind entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze. Die Urteilsgründe ergeben eindeutig, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass das größere Päckchen Haschisch aus dem geöffneten vorderen rechten Seitenfenster geworfen wurde, bevor die Angeklagte ███ das ihr von dem Angeklagten ██████ überreichte kleinere Päckchen hinauswarf.
Die Strafzumessung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings ist auszuschließen, dass sich die in Wegfall kommende Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Jedoch hat das Landgericht für den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB) eine selbständige Einzelstrafe festgesetzt, ist also von Tatmehrheit ausgegangen. Dies steht im Widerspruch zum verkündeten Urteilstenor und ist auch rechtsirrig. Gemäß § 52 Abs. 1 StGB ist nur auf eine Strafe zu erkennen, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Die hier maßgebende Handlung (das Zufahren auf den auf der Fahrbahn stehenden Beamten) hat der Angeklagte zugleich mit der Einfuhr der Betäubungsmittel und der Steuerhinterziehung begangen. Denn diese beiden Delikte sind zwar beim illegalen Grenzübertritt – wie hier – bereits mit dem Verbringen der Betäubungsmittel ins Inland vollendet (BGH, Urteil vom 19. Juni 1973 – 5 StR 203/73 – S. 4; NJW 1973, 814; Joachimski, 2. Aufl., § 11 BetMG, Anm. 3 c; Pfeil/Hempel/ Schiedermair, Betäubungsmittelrecht, § 2 BetMG, Rdn. 17), beendet sind sie jedoch erst, wenn die Betäubungsmittel im Inland „zur Ruhe“ gekommen sind, also ihrem Bestimmungsort zugeführt sind (vgl. RGSt 51, 400, 402; 67, 345, 348; 67, 356, 358; BGHSt 3, 40, 44; BGH NJW 1954, 480 sowie Urteil vom 19. Juni 1973 – 5 StR 203/73 S. 5).
5. In der neuen Hauptverhandlung wird erneut zu prüfen sein, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. [REDACTED] BetMG vorliegt. Der Wegfall der Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln mit Rücksicht auf einen vorrangigen Deliktstatbestand hindert die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht (BGHSt 25, 290, 293). Ausreichende Feststellungen zu § 11 Abs. [REDACTED] Nr. BetMG enthält das Urteil jedoch nicht.
| Hürxthal | Knoblich | Engelhardt | |||
| Salger | Goydke |