Treffer
BGH Beschluss

Wahrunterstellung bei abgelehntem Beweisantrag: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 688/89
Datum
18.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen (Banden)diebstahls hatten Erfolg, weil ein Beweisantrag abgelehnt wurde, obwohl dem Antragsteller zuvor die Wahrunterstellung zugesagt worden war. Der BGH stellte fest, dass die Kammer diese Zusage in der Beweiswürdigung nicht eingehalten und die behaupteten Tatsachen einengend behandelt hat. Wegen dieses Verfahrensfehlers wurde das Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Beweisantrag die Wahrunterstellung zugesagt, hat das Gericht die als wahr unterzustellenden Tatsachen ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige benachteiligende Änderung in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

2

Die Ablehnung einer Beweiserhebung, die die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen betreffen soll, kann auch von Mitangeklagten gerügt werden, wenn deren Verurteilung von der Aussage dieses Zeugen abhängt.

3

Liegt ein Widerspruch zwischen einer allgemeinen Würdigung der Zeugenglaubwürdigkeit und der gleichzeitigen Annahme objektiver Nichtbegehung einer behaupteten Tat vor, begründet dies einen unauflösbaren Beweiswürdigungsfehler, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigen kann.

4

Feststellungen, die von dem durch die Rechtsverletzung nicht betroffenen Beweismaterial getragen werden, können nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten werden; die Aufhebung erstreckt sich nur auf die von dem fehlerhaften Beweisvorbringen getragenen Feststellungen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 688/89 in der Strafsache gegen Friedrich ███████ aus ████, geboren am █████ 1957 in ████, zur Zeit in Haft, Willy ███ aus ████, geboren am ███████ 1948 in ████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 18. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Juni 1989 aufgehoben mit den Feststellungen, soweit sie die Tatbeteiligung der Angeklagten betreffen; die Feststellungen zum Tatgeschehen im Übrigen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ███ wegen Bandendiebstahls in zehn und wegen versuchten Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, den Angeklagten ████ wegen Diebstahls zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensbeschwerde, die von beiden Angeklagten erhoben wird, Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachrügen nicht bedarf.

Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer, dass ein Beweisantrag des Angeklagten ███ in gesetzwidriger Weise behandelt worden ist, indem die Strafkammer die in ihrem Ablehnungsbeschluss zugesagte Wahrunterstellung im angefochtenen Urteil nicht eingehalten hat. Auf diesen Verstoß kann sich auch der Angeklagte ████ berufen, da die abgelehnte Beweiserhebung die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen ███████ betrifft, auf dessen Aussage auch die Verurteilung dieses Angeklagten (UA 27) gestützt ist (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. S. 871 m. weit. Nachw.).

Mit dem Beweisantrag war die Vernehmung zweier Kriminalbeamter zu folgenden Behauptungen begehrt worden: Der jetzige Belastungszeuge ███████ habe ihnen gegenüber angegeben, er habe zusammen mit dem Angeklagten ████ in ███ einen Einbruch zum Nachteil Heinrich ███████ begangen; die daraufhin von der Kriminalpolizei Halle durchgeführten Ermittlungen hätten demgegenüber ergeben, dass es einen derartigen Einbruch nicht gegeben habe.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen könnten so behandelt werden, als seien sie wahr.

An die Zusage der Wahrunterstellung hat das Landgericht sich indessen nicht gehalten. Die beantragte Beweiserhebung zielte erkennbar darauf ab, die Glaubwürdigkeit des hinsichtlich der Täterschaft der Angeklagten einzigen (UA 27) Belastungszeugen zu erschüttern. Eine Wahrunterstellung hätte demgemäß dazu führen müssen, dass die Tatsache, ein solcher Einbruchsdiebstahl habe nicht stattgefunden, uneingeschränkt in die Beweiswürdigung mit einbezogen wurde. Das Gericht darf in derartigen Fällen abweichend hiervon nicht von Möglichkeiten ausgehen, durch die das Beweisvorbringen in seinem tatsächlichen Gehalt abgeschwächt wird. Die Beweisbehauptung ist vielmehr ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige dem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen zu betrachten (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 6 und 14; BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1989 – 3 StR 401/89; Herdegen in KK StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 90 f).

Gegen diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht verstoßen.

Es führt aus:

„Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ████████ spricht auch nicht, dass er sich und den Angeklagten ███ als Täter eines Einbruchs bezeichnet hat, der nach den Ermittlungen der Kriminalpolizei nicht stattgefunden hat (Lebkuchengeschäft ██████ in ████████████). Denn einerseits kann es sich dabei um einen verständlichen Irrtum des Zeugen handeln, andererseits ist durchaus auch denkbar, dass der Geschädigte – aus welchen Gründen auch immer – davon abgesehen hat, eine Anzeige zu erstatten, zumal eine Standuhr entwendet worden sein soll“ (UA 53).

Beide Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Soweit die Strafkammer einen möglichen Irrtum des Zeugen in Betracht zieht, geht sie zwar davon aus, dass objektiv ein derartiger Einbruch nicht stattgefunden hat. Sie setzt sich aber in Widerspruch zu ihren allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen, in denen sie die Möglichkeit ausschließt, der Zeuge habe „subjektiv das Richtige gesagt, objektiv aber eine Falschaussage gemacht“ (UA 47):

„Denn aufgrund der guten Erinnerungsfähigkeit und auch der Intelligenz des Zeugen ████████ hält die Kammer für ausgeschlossen, dass er Taten und Vorgänge, die tatsächlich mit anderen Mittätern stattgefunden haben, auf die Angeklagten ███ und ████ projiziert, während sie in Wirklichkeit nicht beteiligt waren.“

Allerdings ist hierbei der Fall, dass eine behauptete Straftat überhaupt nicht begangen worden ist, nicht ausdrücklich angesprochen. Die Erwägungen der Strafkammer sind indessen grundsätzlicher Art und erfassen inhaltlich auch die hier vorliegende Sachgestaltung, sodass ein unauflösbarer Widerspruch in der Beweiswürdigung festzustellen ist.

Soweit die Strafkammer darüber hinaus in ihre Überlegungen einbezieht, der Geschädigte habe möglicherweise keine Strafanzeige erstattet, schränkt sie die Beweisbehauptung unzulässigerweise ein; denn diese Erwägung geht davon aus, der Einbruch habe tatsächlich stattgefunden, er sei lediglich vom Geschädigten nicht angezeigt worden. Damit ist die Zusage, als wahr zu unterstellen, dass ein solcher Einbruch nicht stattgefunden hat, ersichtlich nicht eingehalten worden.

Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen.

Die Strafkammer hat sich bei der Würdigung der Aussage ███████ bereits damit auseinandersetzen müssen, dass der Zeuge in einem Punkte nachgewiesenermaßen eine falsche Aussage gemacht hat (Vorgänge auf dem „Stoppelmarkt“ in Vechta im Sommer 1982 – UA 55 f.). Sie hat seine Glaubwürdigkeit als „nicht dadurch erschüttert“ angesehen (UA 55). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Beurteilung anders ausgefallen wäre, wenn – wie auf Grund der Zusage der Wahrunterstellung erforderlich – zusätzlich ein Fall der Falschbezichtigung des Angeklagten ███ durch den Zeugen in die Erwägungen einbezogen worden wäre.

Danach kann das Urteil gegen beide Angeklagten keinen Bestand haben. Die umfangreichen Feststellungen zum Tatgeschehen im Einzelnen können jedoch nach § 353 Abs. 2 StPO aufrechterhalten bleiben, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht erfasst werden; sie stützen sich auf andere Beweismittel als den Zeugen ███████. Dessen Aussage ist aber nach den Darlegungen des Urteils (UA 27) die einzige Grundlage für die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft der Angeklagten bezüglich dieser Taten, sodass insoweit die Feststellungen keinen Bestand haben können.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass der Ablehnungsgrund der Wahrunterstellung häufig dann auszuscheiden haben wird, wenn wie hier zum Beweise der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen (Hilfs-)Tatsachen unter Beweis gestellt werden, die der Zeuge bestreitet. In solchen Fällen lässt sich ein zutreffendes Bild von der Beweisperson meist nur dadurch gewinnen, dass über diese Tatsachen Beweis erhoben wird (vgl. Herdegen in LK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 94 m. weit. Nachw.), es sei denn, sie sind für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Salger RiBGH Laufhütte ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben.

SalgerSteindorf
Meyer-Goßner

Zitiert (1)

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