Wiedereinsetzung gewährt; Wahrunterstellung bei Beweisantrag unzureichend berücksichtigt – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 401/89
- Datum
- 08.12.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung ohne Verschulden des Angeklagten erfolgt und dies glaubhaft gemacht wird, etwa durch eidesstattliche Versicherungen des Verteidigers.
Macht das Gericht von der Möglichkeit der Wahrunterstellung bei einem Beweisantrag Gebrauch, sind die behaupteten Tatsachen in der aus Sinn und Zweck des Antrags ersichtlichen Bedeutung ohne einengende Umdeutung oder nachteilige inhaltliche Änderung als festgestellt zu behandeln.
Beruht die Verurteilung möglicherweise auf der fehlerhaften Behandlung eines Beweisantrags bzw. einer eingeschränkten Wahrunterstellung, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten sachlichen Prüfung.
Kommt eine Reihe verschiedener in Betracht kommender strafbarer Handlungen in Betracht, muss die tatrichterliche Entscheidung jede mögliche Tatvariante sorgfältig prüfen, gegeneinander abgrenzen und mit klaren Feststellungen belegen (Sachdarstellungspflicht).
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 22. Dezember 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 401/89
in der Strafsache gegen ██████████████████, Volker Wi████, geboren am ██ ██ 1951 in ███, wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 1989 – zu 2) nach § 349 Abs. 4 StPO –
Tenor
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Dezember 1988 gewährt. Der Angeklagte trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist zwar nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist begründet worden. Der Angeklagte hat aber durch anwaltliche Versicherung des Verteidigers und stattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht, Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, dass die Fristversäumung ohne sein Verschulden zustandegekommen ist. Ihm ist deshalb – mit der Folge des § 473 Abs. 7 StPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge nicht bedarf.
Zu Recht beanstandet der Angeklagte, dass sein Beweisantrag vom 19. Dezember 1988 auf Vernehmung des Zeugen █████ nicht einrechtsfehlerfrei behandelt worden ist. Dieser Zeuge, Sparkassendirektor, war zum Beweis der Tatsachen aufgeboten worden, die Sparkasse ██████████ habe gegenüber anderen Kreditinstituten über die Vermögenslage von Frau ███ behaltlos positive Auskünfte erteilt und auch dem Angeklagten gegenüber (vor Hingabe der Wechsel an die Verkäufer) erklärt, die „Vermögensverhältnisse der Frau Marlies █████ seien über jeden Zweifel erhaben“; auch habe sie gegen die angekündigten Wechselgeschäfte in erheblicher Größenordnung Bedenken nicht geäußert. Hiermit sollte sichtlich der Beweis geführt werden, der Angeklagte habe mit der jeweiligen Einlösung der Wechsel gerechnet und dementsprechend nicht mit Betrug gehandelt.
Die Strafkammer hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellten Behauptungen könnten gunsten des Angeklagten nicht behandelt werden, als wären sie wahr.
Zu Recht rügt der Angeklagte, dass das Landgericht habe sich im Urteil an die zugesagte Wahrunterstellung nicht gehalten, sondern diese nur in sehr halbherziger Form den Entscheidungsgründen zugrunde gelegt.
Der erkennbare Sinn der Beweisbehauptung war zu beweisen, dass die Sparkasse ausdrücklich die Bonität von Frau ████ bestätigt bekommen habe, bevor er von dieser ███████████ Wechsel als Zahlungsmittel verwendet habe.
Im angefochtenen Urteil heißt es in dem Bericht der Sparkasse „Der Zeuge ██ von der Sparkasse mag dem Angeklagten zwar bedeutet haben, dass die Vermögensverhältnisse der Frau ████ ber jeden Verdacht erhaben seien und Wechselgeschäfte auch in erheblichen Größenordnungen keine Bedenken gegen den Angeklagten bestünden.“
Der Angeklagte wollte jedoch nach den getroffenen Erklärungen der Ware mit offener Vereinbarung insgesamt 159 000 DM (im Falle 1) einlösen, die Wechsel über Frau ███ vorenthalten.
Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte nicht davon ausgehen, dass Frau ██ noch in der Lage sein werde, die Wechsel einzulösen. Er hat es zumindest billigend in Kauf genommen, dass dies nicht der Fall sein werde.
unzulässigerweise verkürzt. Macht das Gericht von der Möglichkeit der Wahrunterstellung Gebrauch, so ist die Behauptung in ihrer sich aus Sinn und Zweck des Beweisantrages ergebenden Bedeutung ohne Einengung, Umdeutung oder sonstige – dem Antragsteller nachteilige inhaltliche Änderung als erwiesen zu behandeln (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 6; Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 StPO Rdn. 91 m. weit. Nachw.). Das ist hier nicht geschehen. Den Urteilsgründen legt die Strafkammer die Bonität von Frau ███ nur in sehr eingeschränkter Form zugrunde, indem nämlich nur für den Fall von ihrer Fähigkeit zur Wechseleinlösung ausgegangen wird, dass ihr auch der Erlös aus dem Verkauf der Ware zufließt. Die Beweisbehauptung hatte demgegenüber die Bonität von Frau ████ erkennbar in einem viel umfassenderen Sinne zum Gegenstand, der beispielsweise auch den Fall einbezog, dass ihr der Erlös aus dem Warenverkauf nicht zur Verfügung stand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung – und zwar in beiden Fällen – auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Strafkammer hat jeweils einen Betrug zu Lasten der Verkäufer angenommen (UA S. 29). Auf dieser Grundlage spielte die Bonität der Wechselakzeptantin eine entscheidende Rolle.
Ein Beruhen der Verurteilung auf dem Rechtsfehler wäre nur dann zu verneinen, wenn ein Betrug zu Lasten von Frau ████ festgestellt wäre. Die Strafkammer hat dem Angeklagten zwar nach § 265 Abs. 1 StPO den rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 857 d.A.), dass auch ein solcher Betrug in Betracht komme. Sie ist dieser Möglichkeit aber nicht weiter nachgegangen.
Bedenken hinsichtlich der Identität der Tat (§ 264 Abs. 1 StPO) hätten nicht entgegengestanden. Die bisher getroffenen Feststellungen reichen indessen nicht aus, um den Schuldspruch umzustellen.
Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird die einzelnen in Betracht kommenden Betrugshandlungen sorgfältig zu prüfen und gegeneinander abzugrenzen sowie möglicherweise festgestellte strafbare Handlungen mit klaren Feststellungen zu belegen haben (vgl. BGHR StPO § 267 I Sachdarstellung 3).
| Zschockelt | Ruß | Kutzer | |||
| Gribbohm | Steindorf |