Rückverweisung zur Bildung einer Gesamtstrafe wegen Unterlassung nach § 55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/79
- Datum
- 03.01.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB obliegt dem Tatrichter, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB vorliegen.
Für die Anwendbarkeit des § 55 StGB ist auf den Zeitpunkt der Begehung der einzelnen Taten abzustellen, nicht auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung oder Rechtskraft.
Die Pflicht des Tatrichters zur Gesamtstrafenbildung entfällt nur, wenn bereits zuvor wirksam eine Gesamtstrafe gebildet worden ist; eine bloß mögliche spätere Gesamtstrafenbildung begründet keinen Verzicht.
Unterlässt das zur Entscheidung berufene Gericht die gebotene Gesamtstrafenbildung, ist die Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 28. August 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 683/79 aus: BY
in der Strafsache gegen den Maler Jürgen ███ aus AC, geboren am █████████ 1950 in SC, wegen schwerer Körperverletzung
Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. August 1979 wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat jedoch unter Verletzung des § 55 StGB davon abgesehen, eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus einer erst nach der hier abgeurteilten Tat ergangenen Verurteilung zu bilden.
Das führt zur Zurückverweisung zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung.
Der Angeklagte hat die Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, am 21. April 1978 begangen. Am 6. März 1978 wurde er vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Geldstrafe verurteilt, die noch nicht bezahlt ist. Dasselbe Gericht verurteilte ihn dann am 18. Oktober 1978 wegen drei Straftaten, die er am 19. August 1977 und am 25. Februar 1978 begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei dieser Verfahrenslage ist das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei seiner Entscheidung eine Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht komme, da vielmehr aus den Strafen der beiden Urteile des Amtsgerichts Iserlohn eine Gesamtstrafe im Verfahren nach § 460 StPO zu bilden sei. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB für eine Gesamtstrafenbildung lagen für die Strafkammer hinsichtlich der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 18. Oktober 1978 vor, da die jetzt abgeurteilte Tat vor diesem Zeitpunkt begangen worden ist. Die Strafkammer musste deshalb als zur Entscheidung berufenes Gericht die Gesamtstrafe bilden (BGHSt 12, 1, 3/4; 25, 382, 383). Die Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, der aufgrund einer Hauptverhandlung und damit aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Angeklagten entscheidet, so dass sein Urteil eine bessere Garantie für eine gerechte Strafzumessung bietet als ein nachträgliches Beschlussverfahren (vgl. BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384).
Dem steht nicht entgegen, wie die Strafkammer irrig meint, dass die hier einzubeziehenden Einzelstrafen (§§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) möglicherweise auch zur Bildung einer anderen Gesamtstrafe, nämlich mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 6. März 1978 hätten herangezogen werden können. Solange dies nicht geschehen ist, muss der jetzt erkennende Tatrichter, jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage, seiner Verpflichtung aus § 55 StGB genügen. Insofern liegt der Fall anders als in der Entscheidung BGH GA 1956, 50; dort war nämlich die Gesamtstrafe aus zwei früheren Verurteilungen bereits zulässigerweise gebildet worden, bevor der Tatrichter in der dritten Sache entschied.
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