Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Verstoßes gegen § 55 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 56/83
- Datum
- 03.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind Einzelstrafen einzubeziehen, die aus früheren rechtskräftigen Urteilen stammen und deren zugrunde liegende Taten zeitlich vor den nun zu beurteilenden Taten begangen wurden.
Für die Verpflichtung zur Einbeziehung früherer Einzelstrafen ist es unerheblich, ob aus diesen früheren Einzelstrafen untereinander bereits eine Gesamtstrafe gebildet werden konnte oder gebildet wurde.
Unterlässt der tatrichterliche Ausspruch die Einbeziehung maßgeblicher früherer Einzelstrafen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Nachprüfung von Schuldsprüchen und Einzelstrafen bleibt unberührt, sofern diese in der Revisionsprüfung keine nachteiligen Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. September 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████, Ralf, dort geboren am ████ █████ 1953, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und – zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts – am 3. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. September 1983 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und in den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat entgegen § 55 StGB davon abgesehen, die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 8. März 1982 in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Der Angeklagte hat die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser früheren Verurteilung begangen. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB für eine Gesamtstrafenbildung liegen daher hinsichtlich der Einzelstrafen aus diesem Urteil vor. Daran ändert auch nichts, dass die ihm zugrunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 begangen worden sind. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es möglich gewesen wäre, aus den Einzelstrafen in den Urteilen des Amtsgerichts Norderstedt vom 26. November 1980 und des Amtsgerichts Lüneburg vom 8. März 1982 eine Gesamtstrafe zu bilden. Jedenfalls muss der jetzt erkennende Tatrichter, solange dies nicht geschehen ist, seiner Verpflichtung aus § 55 StGB genügen (vgl. BGH Beschluss vom 3. Januar 1980 – 4 StR 683/79 – bei Holtz in MDR 1980, 454; Dreher/Tröndle StGB 41. Auflage § 55 Rn. 5).
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |