Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch Verteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 67/89
Datum
23.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision. Zentral war, ob das Verhalten des gerichtlich bestellten Verteidigers der Angeklagte zurechenbar ist. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Angeklagte den Verteidiger beauftragt und auf Durchführung bestanden hatte; das Unterlassen des Verteidigers traf den Angeklagten nicht. Eine Ausnahme besteht, wenn der Angeklagte wusste, dass der Verteidiger die Revision nicht begründen werde und nicht rechtzeitig Ersatz suchte oder selbst zu Protokoll vorging; die Kosten trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 7 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ohne Verschulden des Betroffenen erfolgt.

2

Hat der Angeklagte seinen Verteidiger mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt und besteht er nach Kenntnisnahme der Urteilsgründe auf dessen Fortführung, darf er grundsätzlich auf die ordnungsgemäße Erledigung durch den Verteidiger vertrauen.

3

Fällt die Fristversäumung auf das Verhalten des Verteidigers zurück, ist dies dem Angeklagten nicht ohne Weiteres zuzurechnen, es sei denn, dem Angeklagten ist bewusst geworden, dass der Verteidiger die Begründung nicht vornehmen werde; dann muss er unverzüglich Ersatz suchen oder die Begründung selbst zu Protokoll geben.

4

Eine anwaltliche Versicherung kann den Nachweis erbringen, dass die Fristversäumnis ohne Verschulden des Angeklagten erfolgte; die Kostenentscheidung bei Gewährung der Wiedereinsetzung richtet sich nach § 473 Abs. 7 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 67/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen KC aus ██████, geboren am ██ 1958 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Februar 1989

Tenor

Dem Angeklagten wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. August 1988 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 10. Oktober 1988 ist damit gegenstandslos.

Gründe

Der Angeklagte hat durch anwaltliche Versicherung seines gerichtlich bestellten Verteidigers glaubhaft gemacht, dass es zur Versäumung der Frist ohne sein Verschulden gekommen ist. Danach steht fest, dass der Angeklagte den Verteidiger mit der Durchführung der Revision beauftragt und „auch nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe“ die „Weiterführung“ der Revision verlangt hat. Die Tatsache, dass der Verteidiger entgegen dieser Weisung die Revision nicht begründete, weil er „keine Erfolgsaussichten erkennen konnte“, kann hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen. Erteilt ein Angeklagter seinem Verteidiger den Auftrag, eine bestimmte Entscheidung anzufechten und besteht er darüber hinaus nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen dem Verteidiger gegenüber auf der Durchführung des Rechtsmittels, so darf er sich in der Regel darauf verlassen, dass dieser die weiter erforderlich werdenden Schritte zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Rechtsmittels unternimmt (vgl. Maul in KK 2. Aufl. § 44 StPO Rdn. 31).

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass dem Angeklagten nach seinem Gespräch mit dem Verteidiger bewusst geworden ist, dass dieser die Revision nicht begründen werde; in einem solchen Fall muss von dem Rechtsmittelführer erwartet werden, dass er sich sofort um einen neuen Verteidiger bemüht oder aber die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts wählt (Beschluss des Senats vom 2. Mai 1985 – 4 StR 204/85 – NStZ 1985, 493 ).

Hier ergibt sich indessen aus der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers nichts dafür, dass er dem Angeklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat, den ihm erteilten Rechtsmittelauftrag nicht ausführen zu wollen. Auch sonst sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf die ordnungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte vertrauen dürfen, nicht ersichtlich, so dass ein Verschulden des Angeklagten an der Versäumung der Frist ausscheidet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.

LaufhütteSalgerJahnke
GoydkeSteindorf

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