Treffer
BGH Beschluss

Verworfen: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 204/85
Datum
02.05.1985
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung gegen das Urteil des LG Saarbrücken. Streitpunkt ist, ob die Nichtbegründung durch den Verteidiger die Revision unzulässig macht und ob Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis möglich ist. Der BGH verwirft die Anträge: Die Revision war unzulässig, und die Wiedereinsetzung scheitert mangels glaubhafter Darlegung des fehlenden Verschuldens sowie fehlender Nachholung der Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn innerhalb der Revisionsfrist keine Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in einer vom Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift eingelegt wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44, 45 StPO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, die Frist schuldlos versäumt zu haben, und die versäumte Handlung binnen der in § 45 StPO genannten Frist nachgeholt hat.

3

Die schlichte Behauptung des Angeklagten, sein Verteidiger habe die Revisionsbegründung versäumt, genügt regelmäßig nicht, um die fehlende Verschuldensfreiheit glaubhaft zu machen.

4

Bewusstes Wissen des Angeklagten darüber, dass der Verteidiger die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht begründen wird, schließt ein schutzwürdiges Vertrauen in dessen Nachholung aus; der Angeklagte muss sich um Ersatzverteidigung bemühen oder die Begründung selbst zu Protokoll geben.

5

Ein Verteidiger darf aus rechtlicher Überzeugung eine aussichtslose Revision nicht begründen; dies entbindet den Angeklagten jedoch nicht von der Pflicht, rechtzeitig Ersatz zu suchen, wenn er die Begründung erhalten möchte.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 23. November 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 204/85 in der Strafsache gegen █████ ██, geboren am ███ ███ 1954 ███ Hans in ████, zur Zeit in Haft, wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 1985

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 10. April 1985 unter anderem ausgeführt:

"1. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Der Umstand, dass der Verteidiger aufgrund seiner rechtlichen Überzeugung kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt und auch keine Revisionsbegründung abgegeben hat, kann die Wirksamkeit der an ihn erfolgten Urteilszustellung vom 4. Februar 1985 nicht in Frage stellen. Innerhalb der an diesem Tage beginnenden Monatsfrist sind die Revisionsanträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden. Mit Recht hat die Strafkammer die Revision daher gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wiedereinsetzung kann einem Angeklagten nur dann gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, die versäumte Frist schuldlos nicht eingehalten zu haben (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 1 StPO), und wenn er die versäumte Handlung binnen einer Woche nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zwar hat der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe den ihm erteilten Auftrag, die Revision fristgerecht zu begründen, versäumt. Diese schlichte Erklärung des Angeklagten ist jedoch nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft zu machen (Maul in KK § 45 StPO Rdn. 12), zumal sich sein Verteidiger außer Stande sieht, ‚einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen und insbesondere glaubhaft zu machen‘. Aufgrund der Angaben des Verteidigers ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Angeklagte noch während der Revisionsbegründungsfrist bewusst war, dass sein Verteidiger die Revision mangels Erfolgsaussicht nicht begründen werde. Unter diesen Umständen konnte er nicht darauf vertrauen, der Anwalt werde den ihm erteilten Auftrag gleichwohl ausführen. Einem Verteidiger muss nämlich das Recht zugebilligt werden, eine augenscheinlich aussichtslose Revision nicht zu verantworten, insbesondere nicht zu begründen (Pikart in KK § 345 StPO Rdn. 15;

Dahs, Handbuch für Strafverteidiger 5. Aufl. Rdn. 782 u. 797). Der Angeklagte hatte sich deshalb sofort um einen neuen (Pflicht-)Verteidiger bemühen oder selbst die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen müssen.

Im Übrigen ist das Wiedereinsetzungsgesuch bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte die versäumte Handlung – d. h. die Revisionsbegründung – nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 StPO nachgeholt hat. Die Möglichkeit, die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, war dem Angeklagten aufgrund der Rechtsmittelbelehrung nach der Urteilsverkündung (Bl. 328 d. A.) und der Gründe des oben genannten Gerichtsbeschlusses vom 14. März 1985 (Bl. 363 d. A.) bekannt."

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu. Überdies hätte die Revision des Angeklagten auch in der Sache keinen Erfolg gehabt.

SalgerKnoblichMeyer-Goßner
HirschthalVahle

Zitiert von (2)