Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Anträgen auf Revisionsentscheidung und Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 329/89
Datum
06.07.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Entscheidung des Revisionsgerichts sowie Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Das Landgericht hatte die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Begründung gemäß § 345 Abs. 1 StPO nicht fristgerecht erfolgte. Die Wiedereinsetzung wurde versagt, da der Antrag nicht binnen der einwöchigen Frist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt und die versäumte Handlung nicht rechtzeitig nachgeholt wurde. Es war nicht ersichtlich, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht zu Stande, ist die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

2

Zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist muss der Betroffene binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO stellen und zugleich die versäumte Handlung nachholen.

3

Die Kenntnis des Angeklagten von der Ablehnung der Vertretung durch seinen Verteidiger verpflichtet ihn, binnen der genannten Woche einen anderen Verteidiger zu beauftragen oder selbst die Revisionsbegründung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

4

Eine Wiedereinsetzung ist nur bei darlegungs- und nachweisbarer, unverschuldeter Verhinderung an der Einhaltung der einschlägigen Fristen zu gewähren; bloße Verzögerungen begründen keinen Anspruch.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 26. Januar 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 329/89 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██████ in ████ ██, wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 6. Juli 1989

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1989 werden verworfen.

Gründe

1. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10. Mai 1989, durch den die Revision des Angeklagten gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da der Angeklagte innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO seine Revision nicht begründet hat, hat das Landgericht sie zu Recht verworfen.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann dem Angeklagten nicht gewährt werden:

Bei der Besprechung am 8. Mai 1989 in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten wurde er von seinem Verteidiger darüber informiert, dass dieser es ablehne, ihn in der Revisionsinstanz zu vertreten. Da zu diesem Zeitpunkt – wie dem Angeklagten bekannt war – die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen war, hatte der Angeklagte binnen einer Woche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und zugleich die versäumte Handlung (Begründung der Revision) mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 1985 – 4 StR 204/85 = bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493 – und vom 23. Februar 1989 – 4 StR 67/89). Dies hat er jedoch erst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Mai 1989 getan. Damit hat er die Frist des § 45 Abs. 1 StPO zur Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hat er nicht gestellt; es ist auch nicht ersichtlich, dass er an der Einhaltung dieser Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre.

GoydkeSalgerMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf

Zitiert (2)