Revision verworfen: Unzulässigkeit wegen Formmängeln und unzulässiger Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 66/79
- Datum
- 08.03.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 StPO nicht erfüllt.
Eine Begründung, die lediglich die gegenteilige Würdigung des Tatrichters fordert, genügt nicht; es muss eine Verfahrensrechtsverletzung, die allgemeine Sachrüge oder ein bestimmter sachlich-rechtlicher Mangel geltend gemacht werden.
Die bloße Behauptung, das Gericht hätte der Zeugin nicht glauben dürfen, stellt keine hinreichende Substantiierung der Revisionsrüge dar.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, kann das Gericht dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 27. November 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 66/79 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, den Elektromechaniker Herbert, dort geboren am ██ ██ ███████ 1949, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. März 1979 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. November 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht, noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen bestimmten sachlich-rechtlichen Mangel behauptet. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung und trägt dazu lediglich vor, dass die Strafkammer der Zeugin [REDACTED], seiner Ehefrau, nicht hätte glauben dürfen. Er versucht auf diese Weise, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 1973 – 3 StR 46/73 – und vom 21. August 1973 – 1 StR 383/73 –).
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