Revision verworfen: Unzulässiger Angriff auf Beweiswürdigung (1 StR 383/73)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/73
- Datum
- 21.08.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gemäß § 347 StPO ist nur zulässig, wenn im Revisionsvorbringen eine Verletzung des Gesetzes substantiiert geltend gemacht wird.
Ein bloßer Angriff auf die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere das Abstellen auf andere Zeugenglauben, ist kein zulässiger Revisionsgrund.
Die Formulierung eines Angriffs als Verstoß gegen die Denkgesetze ändert nicht den unzulässigen Charakter eines reinen Beweiswürdigungsangriffs.
Dem Beschwerdeführer obliegt es, im Revisionsvorbringen darzulegen, inwiefern eine rechtliche Fehlerhaftigkeit (nicht nur eine andere Tatsachenwürdigung) vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 6. November 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 383/73
in der Strafsache gegen den Kellner und Automechaniker Werner ███, geboren am ████████ 1945 in ██████████, wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. August 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 6. November 1972 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision entspricht nicht den Erfordernissen des § 347 StPO. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
Der Beschwerdeführer macht aber keine Gesetzesverletzung geltend. Er erhebt weder Verfahrensrügen noch bemängelt er ausdrücklich oder dem Sinne nach, dass das sachliche Recht auf den festgestellten Sachverhalt unrichtig angewendet worden sei. Er führt lediglich aus, das Landgericht hätte dem Angeklagten statt den Zeuginnen glauben müssen. Darin liegt ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung. Dass dieser in der Form der Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze vorgebracht ist, ändert an seinem Wesen nichts (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1971 – 3 StR 213/71; Beschluss vom 27. Februar 1973 – 1 StR 665/72).
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