Revision verworfen: Unzulässige Rüge der Beweiswürdigung und unbestimmte Wiedereinsetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 471/83
- Datum
- 24.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsführer eine Verfahrensverletzung rügt, die allgemeine Sachrüge erhebt oder einen bestimmten sachlich-rechtlichen Mangel darlegt.
Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die darauf abzielen, dessen Würdigung durch eine eigene zu ersetzen, sind als Revisionsbegründung unzulässig.
Ein vorsorglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, welches konkrete Ziel mit der Wiedereinsetzung verfolgt wird.
Wird die Revision als unzulässig verworfen, trifft den Revisionsführer regelmäßig die Kostenentscheidung für das Rechtsmittel.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 21. April 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 471/83 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Guido Jakob K ███, aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1962 in [REDACTED], zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. April 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat weder die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren geltend gemacht, noch die allgemeine Sachrüge erhoben oder einen bestimmten sachlich-rechtlichen Mangel behauptet. Er begründet das Rechtsmittel nur mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung und versucht, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen; das ist unzulässig (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1983 – 2 StR 649/82 und vom 8. März 1979 – 4 StR 66/79).
Der „vorsorglich“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil nach der Hauptverhandlung ein neuer Zeuge für eine bestrittene Tatsache aufgetaucht sei, ist ebenfalls unzulässig, da er nicht erkennen lässt, welches mit der Wiedereinsetzung verfolgbare Ziel der Beschwerdeführer anstrebt.
| Maier | Mößle | Goydke | |||
| Hüller | Niethammer |