Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Totschlagsurteil verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 663/80
Datum
15.01.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Paderborn ein, das den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte und zur Bewährung aussetzte. Zentrale Fragen betrafen die Annahme eines minder schweren Falles nach §213 StGB und die Aussetzung der Vollstreckung nach §56 StGB. Der BGH verwirft die Revision, hält die tatrichterliche Würdigung zur 1. Alternative des §213 sowie die Berücksichtigung besonderer Umstände (einschließlich einer nachträglich eingetretenen Haftpsychose) für vertretbar. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erste Alternative des § 213 StGB (Reizung zum Zorn durch erhebliche Beleidigungen) ist anzunehmen, wenn der Täter infolge solcher Beleidigungen in erheblichem Umfang zornig geworden und dadurch zur Tat hingerissen worden ist.

2

Ein Minder schwerer Fall nach § 213 StGB scheidet aus, wenn die Provokation durch das Opfer nicht ohne eigene Schuld des Täters erfolgt ist; der Täter muss die ihm zugefügte Kränkung im gegebenen Augenblick selbst verschuldet haben.

3

Bei der Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB dürfen besondere Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters berücksichtigt werden; hierzu zählen auch nachträglich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen wie eine Haftpsychose.

4

Das Revisionsgericht überprüft die vom Tatrichter im Rahmen des zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums vorgenommene Gewichtung besonderer Umstände nur darauf, ob sie noch als vertretbar erscheint; eine nicht unvertretbare tatrichterliche Bewertung ist hinzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 18. Juni 1980

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 663/80

in der Strafsache gegen den Arbeiter Luis José Prey aus Penedès, Esa, aoe. Sista (Spanien), geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Totschlags

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 18. Juni 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles und die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Bei der Annahme eines minder schweren Falles ist das Landgericht, wie dem Zusammenhang seiner Darlegungen zu entnehmen ist, von der ersten der beiden Alternativen des § 213 StGB ausgegangen. Es hat ausgeführt, dass sich der Angeklagte unmittelbar vor den tödlichen Messerstichen von dem Opfer „durch dessen möglicherweise abgegebene Beleidigungen in erheblichem Umfang beleidigt gefühlt haben kann und hierdurch zornig geworden ist, wobei in diesem Zusammenhang auch die Herkunft des Angeklagten eine Rolle spielt, der als Landsmann eines südeuropäischen Staates durch die Beschimpfungen ██████ im Zusammenhang mit seinem, wenn auch █████████████ Verdacht, ██ habe ein Verhältnis zu der Zeugin ██, zu der Tat hingerissen worden sein mag. Wenn gleich der von dem Angeklagten gehegte Verdacht, ██████████ unterhalte ein Verhältnis zu der Zeugin ████, █ objektiv unrichtig gewesen ist, so war dem Angeklagten jedoch zugute zu halten, dass er aus dieser subjektiven Annahme heraus zu der Tat hingerissen worden ist.“

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Entgegen der Ansicht der Revision hat die Strafkammer nicht übersehen, dass der Angeklagte Veranlassung zu den Zusammentreffen mit █████████ gegeben hatte. Sie hat ausdrücklich hervorgehoben, dass er vor der Auseinandersetzung gegenüber Dritten den „unbegründeten Verdacht“ geäußert hatte, dieser habe ein Verhältnis mit der Freundin des Angeklagten (UA 20).

Wenn die Strafkammer gleichwohl nicht angenommen hat, dass eine Anwendung der 1. Alternative des § 213 StGB ausscheidet, ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Strafmilderungsgrund der „Reizung zum Zorn“ ist zwar nicht gegeben, wenn die Provokation seitens des Opfers nicht „ohne eigene Schuld“ des Täters erfolgt ist. Der Täter muss aber gerade die ihm von dem Opfer zugefügte Kränkung durch sein Verhalten in dem gegebenen Augenblick verschuldet haben (BGHSt 21, 14, 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 – 1 StR 667/72 – bei Dallinger MDR 1974, 723).

Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch „erhebliche Beschimpfungen“ des ███ gereizt worden ist und sich „daraufhin“ zu dessen Tötung entschlossen hat (UA 21). Zwar hat er durch seine mehrere Tage zuvor geäußerten ███████████████ und Drohungen Anlass dazu gegeben, dass er von ██ zur Rede gestellt wurde. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass er auch damit rechnen musste, von dem 20 Jahre jüngeren ███ dabei erheblich beleidigt zu werden, zudem noch öffentlich in einer Gaststätte. Die Strafkammer hat jedenfalls hinsichtlich der Beleidigungen des ██ einen im Rahmen des § 213 StGB relevanten Zusammenhang mit dem Verschulden des Angeklagten nicht angenommen. Da das Fehlen eines solchen Zusammenhangs angesichts der festgestellten Umstände der Tat mindestens möglich ist, muss dieses Ergebnis vom Revisionsgericht hingenommen werden.

Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht die Vollstreckung der zweijährigen Freiheitsstrafe, von der der Angeklagte bereits zwei Drittel durch die Untersuchungshaft verbüßt hat, zur Bewährung ausgesetzt hat.

a) Besondere Umstände in der Tat im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB hat die Strafkammer darin gesehen, „dass zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden kann, dass ███ durch erhebliche Beschimpfungen den Angeklagten gereizt hatte, und der Angeklagte sodann erst daraufhin sich zu dieser Tat entschlossen hatte. Hinzu kommt, dass der Angeklagte ohnehin verdrossen war, dass die Zeugin ████ nicht mit zu ihm nach Hause fahren wollte und er durch das Erscheinen des ███, von dem er annahm, dass er ein Verhältnis zu der Zeugin unterhalte, zusätzlich gereizt worden ist. Die Kammer ist der Überzeugung, dass es ohne das Zusammenwirken dieser besonderen Umstände zur Tatzeit nicht zu der Tötungshandlung durch den Angeklagten gekommen wäre.“

Als besonderen Umstand in der Persönlichkeit hat sie gewertet, „dass der Angeklagte infolge der nunmehr beinahe 1 Jahr und 6 Monate dauernden Haftzeit nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. [REDACTED] und Dr. [REDACTED] eine Haftpsychose mit Krankheitswert ███████ entwickelt hat“ (UA 21).

Diese noch ausreichende Gesamtbetrachtung hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Fall ist dem Bereich zuzuordnen, in dem es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH GA 1980, 106, 107; BGH, Urteile vom 8. Mai 1979 – 1 StR 118/79 –, vom 26. Juli 1979 – 1 StR 688/78 – und vom 6. Mai 1980 – 1 StR 175/80).

Die vom Landgericht vorgenommene Wertung erscheint nicht unvertretbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass es als zusätzlichen in der Persönlichkeit des Angeklagten liegenden besonderen Umstand berücksichtigt hat, dass der Angeklagte nach der Tat durch die eineinhalbjährige Haftzeit in eine Haftpsychose mit Krankheitswert geraten ist. In der Person des Täters liegende besondere Umstände dürfen im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB auch herangezogen werden, wenn sie erst nach der Tat eingetreten sind (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 15. Oktober 1980 – 3 StR 351/80).

b) Schließlich bedeutet es hier auch keinen Rechtsfehler, dass die Strafkammer nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB Stellung genommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht davon auszugehen, dass die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist. Bei den Besonderheiten dieses Falles hinsichtlich Tatsituation und Persönlichkeit des Angeklagten kann der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände – so auch die Wirkung der fast eineinhalbjährigen Untersuchungshaft auf den inzwischen 61-jährigen Angeklagten – kennen, durch die Strafaussetzung nicht gefährdet sein (vgl. BGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 69; BGH NJW 1976, 1413, 1414).

SalgerHirxthalKnoblich
SpiegelGoydke

Zitiert (2)

Zitiert von (4)