Treffer
BGH Urteil

Revision in Totschlagsfall: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Anwendung von § 213 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 667/72
Datum
16.10.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Totschlags und die Gesamtstrafe des Angeklagten auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er bemängelte, dass das Schwurgericht die Nichtanwendung des § 213 StGB mit rechtsirrtümlichen Erwägungen begründet habe. Insbesondere habe das Landgericht eigene Schuld pauschal verwertet, statt das unmittelbar vorangehende Geschehen auf eine zum Zorn reizende Kränkung zu prüfen. Die Revision der Nebenklägerin wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafmilderung nach § 213 StGB entfällt nicht allein deshalb, weil der Täter sich einer ‚verrufenen Lebensführung‘ oder allgemeinen Lebensführungsschuld aussetzt; eigene Schuld schließt die Milderung nur aus, wenn sie konkret das Verhalten betrifft, das die unmittelbare schwere Kränkung verursacht hat.

2

Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 213 StGB ist an dem Geschehen anzuknüpfen, das der schweren Kränkung unmittelbar vorangegangen ist; allgemeine Lebensumstände sind dafür nicht maßgeblich.

3

Eine ‚Reizung zum Zorn‘ i.S.d. § 213 StGB kann sich aus fortlaufenden, sich steigernden Kränkungen ergeben; das letzte Verhalten des Opfers kann lediglich der auslösende ‚Tropfen‘ sein, sodass der Täter ‚auf der Stelle zur Tat hingerissen‘ wird.

4

Beihilfe setzt ein bewusstes und förderndes Mitwirken voraus; der bloße Erwerb einer Waffe als Droh- oder Verteidigungsinstrument durch eine Mitbeteiligte oder ein Zuruf während einer Auseinandersetzung begründen Beihilfe nur, wenn daraus das fördernde Vorsatzbewusstsein eindeutig hervorgeht.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Freiburg i. Br., 22. Oktober 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen

Helmut ████, den berufslosen, geboren am ██████ 1947 in ██, zur Zeit in Haft,

Ursula ██████████ aus ██, geboren ██ ██████ ████ in ██, wegen Totschlags u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████ aus ██ als Vertreter der Nebenklägerin, Justizobersekretär ███

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Freiburg i. Br. vom 22. Oktober 1971, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Strafausspruch bezüglich des Totschlags, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

II. Die Revision der Nebenklägerin Leocadia ███ gegen das vorbezeichnete Urteil und ihre Kostenbeschwerde werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel einschließlich der der Angeklagten ███████ entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten █████ wegen Totschlags, Zuhälterei und Fahnenflucht zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, die Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur Fahnenflucht und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten – verbüßt durch die Untersuchungshaft – verurteilt.

Die auf die Verurteilung wegen Totschlags beschränkte Revision des Angeklagten ██ rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Revision der Nebenklägerin, die nur bezüglich der Angeklagten ███████ erhoben ist, beanstandet den Schuldspruch und die Kostenentscheidung.

I. Die Revision des Angeklagten █████

1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Der Schuldspruch, gegen den die Revision im Einzelnen keine Einwendungen erhebt, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen; insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich unangreifbar das Bestehen einer Notwehrlage (§ 53 StGB) im Augenblick des tödlichen Messerstiches verneint.

3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Nichtanwendung des § 213 StGB auf rechtsirrigen Erwägungen beruht.

Der Tatrichter geht selbst davon aus, dass der Angeklagte ebenso wie die damals mit ihm verlobte Mitangeklagte ████████████ Monate hinweg schweren Bedrohungen, Belästigungen und Beleidigungen durch Artur ███ – das Tatopfer – ausgesetzt war, die eine erhebliche seelische Belastung der beiden Angeklagten bildeten (UA S. 38); auch die zur Tat führende Auseinandersetzung wurde von ███ – dem der Angeklagte bis dahin nach Möglichkeit aus dem Weg gegangen war – damit begonnen, dass er den Angeklagten, der ihm in dem Lokal nicht ausweichen konnte, beschimpfte, mit Totschlagen bedrohte und zu Boden schlug (UA S. 12/13). Dieses Verhalten ███s sieht offenbar auch das Schwurgericht als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB an.

Es meint jedoch, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt worden; denn er habe das „typische Berufsrisiko des Zuhälters“ auf sich geladen, als er die Mitangeklagte ██████ ihrem bisherigen Zuhälter Artur ███ „ausgespannt“ habe, und müsse es sich als „Lebensführungsschuld“ anlasten lassen, dass er sich aus Scheu vor geregelter Arbeit in einem verrufenen Milieu bewegt habe (UA S. 38/39).

Diese Darlegungen sind rechtlich bedenklich. Denn von der durch § 213 StGB vorgeschriebenen Strafmilderung schließt eigene Schuld den Totschläger nur dann aus, wenn sie sich gerade auf die ihm von dem Opfer (durch Misshandlung oder schwere Beleidigung) zugefügte Kränkung bezieht; diese muss er verschuldet, das heißt in dem gegebenen Augenblick durch ein Verhalten herbeigeführt haben, das dem Opfer genügenden Anlass zu der kränkenden Erwiderung bot (BGH, Urteil vom 10. Juli 1956 – 1 StR 238/56 –; RG JW 1930, 919; RG HRR 1936, 1390). Ein solches Verschulden hat aber das Schwurgericht nicht festgestellt. Seine Ansicht würde vielmehr im Ergebnis dazu führen, dass für Totschlag in einem „verrufenen Milieu“ (UA S. 38) der § 213 StGB schlechthin unanwendbar wäre; das ist aber nicht der Sinn der Vorschrift. Der neue Tatrichter wird daher bei der Würdigung, ob § 213 StGB anwendbar ist, an dem Geschehen anzuknüpfen haben, das der schweren Kränkung des Angeklagten durch Artur ███ unmittelbar vorangegangen ist.

In diesem Rahmen wird auch die Auffassung des Schwurgerichts neu zu überprüfen sein, der Angeklagte sei nicht „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ worden, weil er seelisch auf einen Angriff ██ eingestellt gewesen sei und sich für diesen Fall zur Abwehr des körperlich überlegenen ehemaligen Preisboxers mit einem Messer ausgerüstet habe. Die Reizung zum Zorn kann im Sinne des § 213 StGB auch dann gegeben sein, wenn der Täter auf fortlaufende, sich steigernde Kränkungen reagiert, wenn also das jetzige Verhalten des Tatopfers gleichsam „nur der Tropfen ist, der das Fass zum Überlaufen bringt“ (BGH MDR 1961, 1027; RG HRR 1932, 1176). Erwartet er, dass die ständigen Kränkungen in einem körperlichen Angriff gipfeln werden, und rüstet er sich für den Fall eines solchen Angriffs, so schließt das nicht aus, dass er ihn gegebenenfalls „auf der Stelle erwidert“; dass die Misshandlung überraschend geschehe, ist hierzu nicht erforderlich.

4. Dass die von der Revision nicht beanstandeten Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten für Zuhälterei und von einem Jahr für Fahnenflucht von der Strafe für den Totschlag beeinflusst worden wären, kann das Revisionsgericht nach Sachlage ausschließen.

II. Die Revision der Nebenklägerin

1. Die Beschwerdeführerin meint, die Angeklagte ███ habe sich nicht nur der gefährlichen Körperverletzung durch den Wurf des Weinglases auf ███ schuldig gemacht, sondern habe auch durch den Kauf des Messers und durch Zuruf während des Kampfes mit ███ dem Angeklagten ███ Beihilfe zu dessen Tat geleistet; wenn sie ihn auch nicht zum Tötungsvorsatz bestimmt oder darin bestärkt habe, so habe sie doch mindestens Beihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge geleistet.

Damit dringt die Revision nicht durch. Das Schwurgericht hat lediglich als erwiesen angesehen, dass Ursula ██████████ das Messer zum Einsatz als Droh- und Verteidigungsmittel gekauft hat (UA S. 36); mit dem Zuruf „mach ihn fertig“ habe sie nur gemeint, ███ solle ██ ████ von weiteren Angriffen kampfunfähig machen (UA S. 14). Der Tatrichter geht sonach davon aus, dass dieser Zuruf zu einer Zeit geschah, als Ursula ███ noch annehmen konnte, der Angeklagte ███████████ handle in Notwehr (UA S. 34 oben); es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass er eine strafbare Beihilfe zur Körperverletzung weder im Kauf des Messers noch in dem Zuruf gesehen hat.

2. Die Angriffe gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils erweisen sich damit ebenfalls als unbegründet, so dass auch die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin (§ 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO) zu verwerfen ist.

MoslPfeifferWoesner
LoesdauZipfel
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