Treffer
BGH Beschluss

Revisionen wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen; Anforderungen an Urteilsgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 661/95
Datum
30.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle wegen gefährlicher Körperverletzung wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat prüfte nach § 349 Abs. 2 StPO, ob Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergaben, und verneinte dies. Er betont die Pflicht des Tatrichters zur zusammenfassenden Würdigung wesentlicher Beweismittel und warnt vor überflüssiger, detailreicher Wiedergabe, die eine ersatzweise Wertung suggerieren kann. Die hier gegebene knappe Wertung reichte jedoch aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Tatrichter hat die in der Hauptverhandlung verwendeten und für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel in den Urteilsgründen zusammenfassend zu würdigen.

3

Eine ungewöhnlich ausladende Wiedergabe sämtlicher Vernehmungsinhalte und des Verfahrensgangs ersetzt keine eigenverantwortliche Beweiswürdigung und ist überflüssig; sie kann die Besorgnis begründen, die Darstellung solle eine ersetzende Würdigung leisten.

4

Eine verhältnismäßig knappe, aber erkennbare und gewichtende Wertung der Beweismittel kann ausreichen, sofern sie die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung hinreichend offenlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 28. März 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 661/95 vom 30. November 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1995 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat weist darauf hin, dass der Tatrichter gehalten ist, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten sowie die Wiedergabe des Gangs der Hauptverhandlung einschließlich der Vorhalte und Fragen einzelner Prozessbeteiligter wird dem nicht gerecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ 1985, 184; vgl. auch BGH JZ 1990, 297 m. w. N.). Aufgrund der – wenn auch im Verhältnis zur inhaltlichen Darstellung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten knappen – Wertung und Gewichtung der Beweismittel in den Urteilsgründen hält der Senat die hier vorgenommene Beweiswürdigung jedoch noch für ausreichend.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-GoßnerTepperwienSolin-Stojanovic
MaatzKuckein

Zitiert von (1)