Revisionen wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet verworfen; Anforderungen an Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 661/95
- Datum
- 30.11.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Tatrichter hat die in der Hauptverhandlung verwendeten und für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel in den Urteilsgründen zusammenfassend zu würdigen.
Eine ungewöhnlich ausladende Wiedergabe sämtlicher Vernehmungsinhalte und des Verfahrensgangs ersetzt keine eigenverantwortliche Beweiswürdigung und ist überflüssig; sie kann die Besorgnis begründen, die Darstellung solle eine ersetzende Würdigung leisten.
Eine verhältnismäßig knappe, aber erkennbare und gewichtende Wertung der Beweismittel kann ausreichen, sofern sie die Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung hinreichend offenlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 28. März 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 661/95 vom 30. November 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 1995 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 28. März 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat weist darauf hin, dass der Tatrichter gehalten ist, die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel, sofern sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, zusammenfassend zu würdigen. Eine ungewöhnlich ausladende Darstellung sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung bis hin zu ersichtlich unwesentlichen Einzelheiten sowie die Wiedergabe des Gangs der Hauptverhandlung einschließlich der Vorhalte und Fragen einzelner Prozessbeteiligter wird dem nicht gerecht; sie ist überflüssig und kann zudem die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei rechtsirrtümlich davon ausgegangen, eine breite Darstellung erhobener Beweise könne eine eigenverantwortliche Würdigung ersetzen (BGH NStZ 1985, 184; vgl. auch BGH JZ 1990, 297 m. w. N.). Aufgrund der – wenn auch im Verhältnis zur inhaltlichen Darstellung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten knappen – Wertung und Gewichtung der Beweismittel in den Urteilsgründen hält der Senat die hier vorgenommene Beweiswürdigung jedoch noch für ausreichend.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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