Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/97
Datum
02.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Halle wegen Vergewaltigung. Der BGH hob das Urteil auf, weil der rechtliche Ausgangspunkt (zentrale Bedeutung der finalen Verknüpfung von Gewalt und Taterfolg sowie die Vorsatzbewertung bei Alkoholisierung) fehlerhaft war. Wegen Zweifeln an der Beweiswürdigung und möglichen neuen Erkenntnissen verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergewaltigung nach § 177 StGB a.F. setzt voraus, dass das angewandte Nötigungsmittel nach dem Willen des Täters final mit der Herbeiführung und Durchführung des Geschlechtsverkehrs verknüpft ist.

2

Für den Tatbestand des § 177 StGB muss der Vorsatz des Täters sich auf die Überwindung eines erkennbaren Widerstands des Opfers erstrecken; das bloße Erkennen fehlenden Einvernehmens genügt nicht ohne Wille, den Widerstand zu brechen.

3

Ein Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB) kann den Vorsatz auch dann ausschließen, wenn er verschuldet wurde; eine vorsatzlose, ggf. fahrlässige Begehung führt insoweit nicht ohne Weiteres zu einer Verurteilung wegen Vergewaltigung.

4

Die Entscheidung über eine Strafrahmenmilderung nach § 21 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände; bei alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit genügt nicht allein das Vorbringen, der Täter habe den Alkoholkonsum vorausgesehen, vielmehr ist zu prüfen, ob er den Alkoholgenuss hätte vermeiden können.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 11. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 557/97 vom 2. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. April 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Sachbeschwerde gestützte Revision hat Erfolg.

Das Urteil hat schon deshalb keinen Bestand, weil 1. der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts unzutreffend ist und zu besorgen ist, dass sich dies auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung ausgewirkt hat.

a) Nach den Feststellungen blieb der Angeklagte in der Tatnacht wohl der Nacht zum 4. März 1994 (UA 3; vgl. Anklageschrift vom 9. August 1994, Bd. I Bl. 138 d.A.) und nicht, wie auf UA 7 mitgeteilt, am 24. März 1995 gegen den Willen der Nebenklägerin Manuela F. in deren Wohnung, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren.

Der Angeklagte, dessen Blutalkoholkonzentration zwischen 2,4 und 2,8 ‰ betrug, führte im Verlauf der Nacht mit Manuela F. gegen deren Willen dreimal den Geschlechtsverkehr aus.

Das Landgericht hat dieses mehraktige Tatgeschehen als eine sich „über einen längeren Zeitraum“ erstreckende Vergewaltigung aufgefasst und hierzu ausgeführt (UA 21):

„Frau F. hatte ihm zweifelsfrei zu verstehen gegeben, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wollte. Über diese verbale Gegenwehr sowie ihre Versuche, sich wegzudrehen und einen Fluchtversuch zu unternehmen, den sie umgehend beendete, als ihr der Angeklagte folgte und sie ergriff, setzte sich der Angeklagte hinweg und erreichte sein Ziel infolge seiner körperlichen Überlegenheit. Die Erfüllung des Tatbestandes setzt eine heftige körperliche Gegenwehr nicht voraus. Eine solche vermied die Zeugin nachvollziehbar wegen ihres schwangeren Zustandes, da sie sonst sich und ihr ungeborenes Kind gefährdet hätte. Es kommt nur darauf an, dass für den Angeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war.“

b) Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:

aa) Vergewaltigung im Sinne des § 177 StGB a.F. setzt – ebenso wie § 177 StGB i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607), dessen weitere Alternative des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, hier wegen § 2 Abs. 3 StGB nicht zur Anwendung kommen kann – voraus, dass der Geschlechtsverkehr

„mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“

erzwungen worden ist. Das angewandte Nötigungsmittel muss nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen – also „final verknüpft“ sein (BGHR StGB § 177 Sexualstraftaten 5, § 177 Abs. 1 Gewalt 8; BGH NStZ 1995, 230 jeweils m.N.).

Dass es „nur darauf ankomme, dass für den Angeklagten erkennbar die Zeugin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war“, wie das Landgericht annimmt, wird daher der gesetzlichen Regelung nicht gerecht.

Nach den bisherigen Feststellungen könnte die Anwendung von Gewalt im ersten Handlungsabschnitt darin gesehen werden, dass sich der Angeklagte auf Manuela F. legte, „obwohl sie versuchte, sich wegzudrehen“, und sie aufforderte, „seinen steifen Penis in ihr Geschlechtsteil einzuführen“. Im zweiten Handlungsabschnitt könnte als Gewaltanwendung gewertet werden, dass der Angeklagte Manuela F. auf das Bett „stieß oder zog“.

Der Generalbundesanwalt beanstandet mit Recht, dass insoweit aber eine zweckbestimmte Verknüpfung des Nötigungsmittels mit dem Taterfolg nicht dargetan ist. Den Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung den Widerstand von Manuela F. erkannt hat und diesen mit Gewalt brechen wollte (unbedingter Vorsatz) oder ob ihm der Widerstand jedenfalls gleichgültig war und er sich gewaltsam darüber hinwegsetzen wollte, um sein Ziel zu erreichen (bedingter Vorsatz).

Zwar hat das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, nach seiner Überzeugung habe der Angeklagte „sehr genau“ gewusst,

„dass er Manuela F. gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zwang“ (UA 16).

Dass dem Angeklagten das fehlende Einverständnis bewusst war, sagt aber insbesondere im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung noch nichts darüber aus, ob er bereits zu Beginn des Tatgeschehens den Widerstand auch mit Gewalt brechen wollte (vgl. BGH NStZ 1991, 431 m.N.).

bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei sich bereits zu Beginn des Tatgeschehens des entgegenstehenden Willens des Tatopfers bewusst gewesen; demgegenüber hat es das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung rechtsfehlerhaft für ausreichend erachtet, dass das Tatopfer „für den Angeklagten erkennbar mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war“.

Zwar bedarf es für die Anwendung des § 177 StGB a.F. nicht unbedingt eines äußeren Widerstandes (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 8), sondern es genügt ein ernstlicher innerer Widerstand des Tatopfers. Auch auf die Überwindung eines solchen Widerstandes muss sich aber der Vorsatz des Täters erstrecken.

Die Hilfserwägungen des Landgerichts zu der Möglichkeit eines alkoholbedingten Irrtums des Angeklagten lassen besorgen, dass das Landgericht dies nicht hinreichend bedacht hat: Nach Auffassung des Landgerichts könnte auch eine „Volltrunkenheit mit aufgehobener Einsichtsfähigkeit“, die nach seiner Auffassung jedoch auszuschließen ist, den Angeklagten „weder exkulpieren noch als Grund für einen Irrtum akzeptiert werden“.

Wer wisse, dass er in alkoholisiertem Zustand zu falschen Situationseinschätzungen komme, müsse einen solchen Zustand vermeiden und könne sich, wenn er dies nicht tue, hinterher nicht auf einen Irrtum berufen (UA 16).

Entgegen diesen Ausführungen führt ein Tatbestandsirrtum jedoch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann zum Ausschluss des Vorsatzes, wenn er verschuldet war (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 16 Rdn. 12). Zwar bleibt insoweit die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB unberührt. Die fahrlässige Begehung einer Vergewaltigung ist aber nicht unter Strafe gestellt.

cc) Im dritten Handlungsabschnitt hat der Angeklagte nach den Feststellungen zwar Gewalt angewendet und mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des Tatopfers gedroht. Aus dem Tathergang lässt sich auch entnehmen, dass er dies zur Überwindung des – jedenfalls nunmehr – erkannten Widerstandes des Tatopfers getan hat. Die Aufrechterhaltung des Schuldspruchs unter Begrenzung des Schuldumfangs und Aufhebung lediglich des Strafausspruchs, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, kommt aber gleichwohl nicht in Betracht.

Im Hinblick auf den rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt des Landgerichts ist nämlich einerseits nicht auszuschließen, dass diese Feststellungen auf Grund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise getroffen worden sind; andererseits erscheint es möglich, dass sich aufgrund neuer Verhandlung Umstände ergeben könnten, die die Annahme einer Vergewaltigung auch in den beiden ersten Handlungsabschnitten zu tragen vermögen, was zur Folge haben könnte, dass das mehraktige Geschehen nach den hier gegebenen Umständen rechtlich als eine Tat aufzufassen wäre (vgl. BGH NStZ 1985, 946; BGH bei Holtz MDR 1981, 99).

Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung geben Anlass, auf folgendes hinzuweisen:

a) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der vom Tatgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen ermöglichen (vgl. BGH NStZ 1985, 184; Beschluss des Senats vom 30. November 1995 – 4 StR 661/95).

Die bloße schematische Aneinanderreihung von Zeugenaussagen (UA 17-20) ist daher überflüssig und kann u.U. auch zu rechtlichen Bedenken Anlass geben (BGH aaO).

b) Die Entscheidung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB von einer nach § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenmilderung abgesehen wird, bedarf einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 24 m.w.N.).

In Fällen alkoholbedingt erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit ist die Ablehnung einer Strafmilderung nicht schon dann zulässig, wenn der Angeklagte bei der Alkoholaufnahme wusste oder hätte wissen können, dass er unter der Wirkung des Alkohols Straftaten begehen werde, vielmehr muss er auch in der Lage gewesen sein, den Alkoholgenuss zu unterlassen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 26).

Dies hätte im Hinblick auf die nach den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen möglicherweise gegebene Alkoholabhängigkeit (UA 23) der Erörterung bedurft.

KuckeinMaatzErnemann
Meyer-GoßnerAthing

Zitiert (1)

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