Revision verworfen: Bewährung und Anrechnung der Untersuchungshaft bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 65/76
- Datum
- 18.03.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Trifft ein Urteil auf mehrere Strafen, auf die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte, ist im Urteil ausdrücklich zu bestimmen, auf welche dieser Strafen die Anrechnung erfolgt; die Entscheidung darf nicht dem Beschlussverfahren des § 458 StPO überlassen werden.
Die gesetzliche kraft Gesetzes erfolgende Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 60 StGB aF, jetzt § 51 StGB nF) genügt grundsätzlich, kann in Ausnahmefällen aber eine ausdrückliche richterliche Entscheidung erfordern, wenn dem Richter eine Entscheidungsbefugnis verbleibt oder Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung richten sich nach der Sozialprognose; bei einer als ungünstig eingeschätzten Sozialprognose ist die Strafaussetzung zu versagen.
Fehlt eine Begründung für die Strafaussetzung, begründet dies nur dann einen Rechtsfehler zugunsten des Verurteilten, wenn hieraus eine für den Angeklagten nachteilige Entscheidungsgrundlage oder ein konkreter Begründungsmangel folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 30. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ aus den Monteur Eckhard Fritz Hermann ████, geboren am █████████ 1938 in ███, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1976, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Börtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hurxthal Zipfel Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 30. Oktober 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Menden vom 11. Februar 1972 (8 Ds 274/71) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft hat das Landgericht auf die – zur Bewährung ausgesetzte – Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass die Vollstreckung der Gesamtstrafe von sechs Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass die „schnelle erneute Straffälligkeit des Angeklagten innerhalb einer Bewährungszeit“ eine die Strafaussetzung rechtfertigende günstige Sozialprognose nicht zulasse. Es hat deshalb mit Recht die Strafaussetzung abgelehnt. Angesichts der ungünstigen Sozialprognose hätte es zwar die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht zur Bewährung aussetzen dürfen. Denn die Frage, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde, kann nur einheitlich beantwortet werden (vgl. BGHSt 11, 342, 343). Durch diese ohne jede Begründung erfolgte Strafaussetzung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
2. Die Revision beanstandet, dass die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Gesamtstrafe von sechs Monaten, sondern auf die zur Bewährung ausgesetzte Gesamtstrafe von zehn Monaten angerechnet worden ist. Auch dieser Einwand geht fehl.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine ausdrückliche Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft erforderlich war. Zwar wird nach § 60 StGB aF (jetzt § 51 StGB nF) die aus Anlass der Tat erlittene Untersuchungshaft kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet, so dass es in der Regel eines besonderen Ausspruchs darüber nicht bedarf. In Ausnahmefällen ist jedoch durch Urteilsspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden. Ein solcher Ausnahmefall ist regelmäßig dann gegeben, wenn das Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis überlässt oder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können. Die Entscheidung darf in einem solchen Falle nicht dem Beschlussverfahren nach § 458 StPO überlassen werden (BGHSt 24, 29, 30). Deshalb ist, wenn auf mehrere Strafen, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte, erkannt wird, im Urteil darüber zu befinden, auf welche dieser Strafen sie anzurechnen ist.
b) Die hiernach getroffene Entscheidung, dass die Untersuchungshaft auf die Gesamtstrafe von zehn Monaten anzurechnen sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Es kann offen bleiben, ob – wie die Revision offenbar meint – beim Zusammentreffen zweier Strafen, von denen die eine zur Bewährung ausgesetzt, die andere dagegen nicht ausgesetzt worden ist, die erlittene Untersuchungshaft grundsätzlich auf die nicht ausgesetzte Strafe angerechnet werden muss. Da, wie oben dargelegt, angesichts der ungünstigen Sozialprognose die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ebenfalls nicht hätte zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen, kann sich die Revision nicht darauf berufen, dass der Angeklagte durch die Anrechnung der Untersuchungshaft auf diese Strafe beschwert sei.
Die Revision muss deshalb verworfen werden.
| Hurxthal | Börtzler | Zipfel | |||
| Spiegel | Knoblich |
Zitiert von (3)
- BGH · 2 StR 410/77 · 12.10.1977Revision: Anrechnung der Untersuchungshaft; Rückverweisung zur Bewährungserprüfung
- BGH · 2 StR 62/77 · 16.03.1977Revision verworfen: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und gewerbsmäßiger Schmuggel
- BGH · 4 StR 293/85 · 11.07.1985Revision verworfen: Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft und Maßstabfestsetzung (§51 StGB)