Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft und Maßstabfestsetzung (§51 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 293/85
Datum
11.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Anrechnung spanischer Auslieferungshaft im Urteil. Der BGH verwirft die Revision und stellt fest, dass ausländische Freiheitsentziehungen kraft Gesetzes anzurechnen sind und im Urteil nur der Anrechnungsmaßstab nach §51 Abs.4 Satz2 StGB festzusetzen ist. Die konkrete Strafzeitberechnung obliegt dem Vollstreckungsverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen sind nach § 51 Abs. 1 und 3 StGB kraft Gesetzes auf eine inländische Strafe anzurechnen; ein besonderer Anrechnungsausspruch im Urteil ist grundsätzlich nicht erforderlich, wohl aber die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB.

2

Ein ausdrücklicher richterlicher Ausspruch über die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen ist erforderlich, wenn das Gericht sein Ermessen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB ausübt, Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen oder das Gesetz sonstigen Ermessensspielraum einräumt (z. B. bei Anrechnung auf mehrere Strafen).

3

Wenn Auslieferungshaft sich nicht in den Anteil für Verfolgung und den Anteil für Vollstreckung trennen lässt, ist die ausländische Haft vorrangig auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe anzurechnen (§ 450a Abs. 1 StPO), um Doppelanrechnung auszuschließen.

4

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine im Ausland erlittene Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe anzurechnen ist (Strafzeitberechnung), gehört nicht in die Sachentscheidung des erkennenden Richters, sondern in das Vollstreckungsverfahren.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 19. Dezember 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 293/85 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1938 in GC, Helmut Alfons Q., wegen Hehlerei u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal, Dr. Knoblich, Laufhütte, Goydke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einem Jahr und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, dass „bei der Anrechnung in Spanien für dieses Verfahren erlittener Auslieferungshaft [...] ein Tag ausländischer Haft der Verbüßung von zwei Tagen inländischer Haft“ entspreche. Der Angeklagte hatte sich wegen der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Straftaten und der Vollstreckung der Reststrafe aus einem Urteil des Landgerichts Münster längere Zeit in Spanien in Auslieferungshaft befunden. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die „Anrechnung der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen Auslieferungshaft“.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Zu Unrecht geht die Revision davon aus, dass in dem angefochtenen Urteil eine Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft angeordnet worden sei. Das Landgericht hat vielmehr im Urteilsspruch von einer solchen Anordnung abgesehen und lediglich nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für eine Anrechnung festgesetzt.

2. Diese Verfahrensweise lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Eine ausdrückliche Anordnung der Anrechnung war hier nicht erforderlich. Da die Auslieferungshaft auch wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten angeordnet war, ergibt sich deren Anrechnung auf die hier erkannte Strafe unmittelbar aus § 51 Abs. 1 und 3 StGB, nach welchem Untersuchungshaft und jede andere auch im Ausland erlittene Freiheitsentziehung aus Anlass der Tat kraft Gesetzes auf die Strafe angerechnet wird, ohne dass hierfür ein besonderer Ausspruch im Urteil notwendig ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 Rn. 21). Bei im Ausland erlittenen Freiheitsentziehungen ist deshalb im Urteil lediglich wie § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB vorschreibt der Anrechnungsmaßstab festzusetzen (vgl. BGH wistra 1984, 21 m. w. Nachw.); diesem Erfordernis hat das Landgericht entsprochen.

b) Zu einer weitergehenden Anordnung bestand kein Anlass. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die Auslieferungshaft auch im Hinblick auf die Vollstreckung der Strafe aus dem genannten Urteil des Landgerichts Münster angeordnet war, auf die sie nach § 450a Abs. 1 StPO ebenfalls anzurechnen ist.

Allerdings kann in Ausnahmefällen ein ausdrücklicher Ausspruch über die Anrechnung der Freiheitsentziehung im Ausland erforderlich sein. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Gericht von seiner Befugnis nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch macht, die Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil nicht anzurechnen, wenn Zweifel über die Art der Anrechnung bestehen können oder wenn das Gesetz dem Richter in sonstiger Hinsicht einen Spielraum in der Frage der Anrechnung lässt (vgl. BGHSt 24, 29, 30 sowie die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Aufl. § 51 StGB Rn. 21), z. B. wenn die Freiheitsentziehung auf mehrere Strafen angerechnet werden kann, das Gesetz hierfür aber keine bestimmte Reihenfolge vorschreibt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1969 – 3 StR 227/69; Urteil vom 18. März 1976 – 4 StR 65/76).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor:

aa) Die Art der Anrechnung hat das Landgericht durch die Festsetzung des Anrechnungsmaßstabs hinreichend bestimmt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 51 StGB Rn. 32).

bb) Die Reihenfolge der Anrechnung ergibt sich unmittelbar aus § 450a Abs. 1 StPO, nach welchem auf die zu vollstreckende Strafe die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist, und zwar auch dann, wenn der Verurteilte zugleich zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert worden ist. Diese Bestimmung kann nur dahin verstanden werden, dass dann, wenn wie hier eine Trennung der ausländischen Freiheitsentziehung in den Teil, der auf die Vollstreckungsauslieferung, und den Teil, der auf die Verfolgungsauslieferung entfällt, nicht möglich ist, die Anrechnung auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe den Vorrang hat und nur der dabei nicht verbrauchte Teil auf die Strafe angerechnet wird, die wegen Taten ergeht, auf die sich die zum Zwecke der Strafverfolgung angeordnete Auslieferungshaft bezog (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 450a StPO Rn. 7). Damit ist gewährleistet, dass eine Doppelanrechnung auf beide Strafen ausgeschlossen ist (vgl. Schäfer aaO), die ausländische Haft aber auch tatsächlich angerechnet wird. Wurde diese nämlich nicht stets auf die zur Vollstreckung anstehende Strafe angerechnet, so bestünde die Gefahr, dass die Anrechnung ganz unterbleibt. Denn dann könnte der Fall eintreten, dass eine Anrechnung in dem Verfahren, auf das sich die Auslieferung zur Strafverfolgung erstreckte, nicht erfolgen kann, z. B. weil das Verfahren einzustellen oder der Angeklagte freizusprechen ist, eine Anrechnung auf die Strafe, auf welche sich die Auslieferung zur Strafvollstreckung bezog, aber nicht mehr möglich ist, weil diese bereits voll verbüßt wurde.

cc) Ob und in welchem Umfang danach auf die hier erkannte Strafe die Auslieferungshaft noch anzurechnen ist, war entgegen der Ansicht der Revision nicht vom Landgericht zu entscheiden. Dies ist nämlich eine Frage der Strafzeitberechnung (vgl. W. Müller in KK § 450a StPO Rn. 8), für die nicht der erkennende Richter zuständig ist, die vielmehr im Vollstreckungsverfahren zu erfolgen hat. Stellt sich bei dieser Berechnung heraus, dass die Auslieferungshaft bereits voll auf die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster angerechnet ist, so ist der Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab gegenstandslos.

3. Auch in sonstiger Hinsicht lässt das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für den Ausspruch über den Anrechnungsmaßstab. Das Landgericht hat sich bei diesem angesichts der Haftbedingungen, denen der Angeklagte in der Auslieferungshaft ausgesetzt war – sie hat zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands geführt (UA 23) –, im Rahmen seines Ermessens gehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 1982 – 2 StR 332/82 und vom 8. August 1984 – 2 StR 180/84).

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HurxthalLaufhütte
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