Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Hindurchfahren zwischen Radfahrern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/56
- Datum
- 02.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer ein bereits eingeleitetes Bremsmanöver bei Entstehen einer gefährlichen Lage nicht fortsetzt, sondern stattdessen beschleunigt und zwischen engen Hindernissen hindurchzufahren versucht, handelt fahrlässig, wenn dadurch ein Unfall voraussehbar wird.
Das bloße Vorliegen der Möglichkeit eines unmittelbaren Versagens der Fußbremse zum Unfallzeitpunkt enthebt den Fahrzeugführer nicht von der Pflicht, andere Brems- oder Abhilfemaßnahmen (Handbremse, Motorbremsung, kombinierte Maßnahmen) zu ergreifen, sofern ein Halten ansonsten möglich gewesen wäre.
Das vorsätzliche oder rechtswidrige seitliche Abweichen eines anderen Verkehrsteilnehmers begründet für den Fahrzeugführer nicht generell das Recht, riskante Überholmanöver rechts durchzuführen; der Fahrer muss die gebotene Vorsicht und Erwartung alternativer Fahrbewegungen walten lassen.
Vorstrafen können bei der Strafzumessung verwertet werden, ohne dass zwingend die betreffenden Strafakten vorzulegen sind, sofern der Angeklagte die Vorstrafen anerkennt und kein Verstoß gegen Vorschriften der Verfahrensordnung ersichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 30. August 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich aus ██, geboren am █ 1912 in ██ (Bezirk ███), wegen fahrlässiger Tötung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glide als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Professor Dr. Tang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt ████ bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 30. August 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Das in dieser Sache zunächst ergangene freisprechende Urteil der Strafkammer war auf die Revision der Nebenklägerin aufgehoben worden (4 StR 6/55 vom 17. März 1955). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet der Angeklagte mit der Sachrüge seine Revision.
II. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer besitzt seit 1952 den Führerschein der Klassen A und B. Er ist Halter und Fahrer eines 3,6 t-Kraftomnibusses (Opel Blitz) mit 36 Sitzen. Die letzte Überprüfung des Fahrzeugs durch die technische Überwachungsstelle in ███████ am 18. Mai 1953 hatte keine Beanstandungen ergeben.
Am 28. Juli 1953, nachmittags gegen 16 Uhr, fuhr der Angeklagte mit seinem Omnibus, der mit Fahrgästen besetzt war, auf der Landstraße von ████████ nach Jägersburg. Es herrschte geringer Verkehr.
Der Beschwerdeführer bemerkte in etwa 100 m Entfernung vor seinem Fahrzeug in Fahrtrichtung zwei Radfahrer, nämlich den Arbeiter Heinrich █████████ und den Angestellten ██████████. Beide fuhren nebeneinander auf der rechten Straßenseite. Der Angeklagte ordnete sich hinter den beiden Radfahrern ein. Er wollte sie überholen und schaltete den vierten Gang ein. Er musste jedoch zunächst einen entgegenkommenden Lieferwagen vorbeilassen. Dann fuhr er mit einer Geschwindigkeit von annähernd 30 bis 40 km/h bis auf etwa 10 m an die Radfahrer heran und setzte zum Überholen an.
In diesem Augenblick hob █████████ den linken Arm und bog gleichzeitig nach links zur Straßenmitte ab. Er befand sich gerade in Höhe eines Splitthaufens, der geringfügig in die rechte Fahrbahn hineinragte und der ein Ausbiegen von etwa 30 bis 40 cm zur Straßenmitte hin nötig machte. Um nicht auf den Splitthaufen aufzufahren, bremste der Angeklagte. Gleichzeitig riss er sein Fahrzeug nach rechts herum und geriet dabei mit den rechten Wagenrädern in den Splitthaufen. Nachdem er durch diesen gefahren war, bremste er nicht weiter, obwohl es ihm nach seiner Einlassung möglich gewesen wäre, den Omnibus bei Fortsetzung des Bremsvorgangs etwa in Höhe des Splitthaufens zum Stehen zu bringen. Er gab vielmehr Gas mit der von ihm eingenommenen Absicht, zwischen den beiden Radfahrern, █████████ rechts überholend, hindurchzufahren, und bog, nachdem er den Splitthaufen durchfahren hatte, nach der Fahrbahnmitte ein.
█████████ hatte unterdessen von der linken Straßenhälfte wieder zur rechten Seite der Straße hinüberwechseln wollen. Hierbei stieß der Angeklagte etwa 7 bis 8 m nach dem Splitthaufen mit seinem Fahrzeug auf den jetzt auf der Straßenmitte fahrenden Radfahrer ██████████. Dessen Fahrrad wurde von der linken vorderen Stoßstange des Omnibusses erfasst. Er stürzte und geriet mit seinem Rad unter den Wagen, den der Beschwerdeführer nach etwa 10 bis 12 m zum Stehen brachte. ██████████ starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Das in sehr übersichtlicher Weise abgefasste Urteil der Strafkammer (vgl. BGH VRS 8, 606 Nr. 322) erblickt das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers in folgendem: Er habe den eingeleiteten Bremsvorgang nicht fortgesetzt, sondern sich, seiner eigenen Darstellung nach, entschlossen, Gas zu geben, um zwischen den Radfahrern hindurchzufahren. Wegen des durch nichts gerechtfertigten Abbiegens des Radfahrers von der rechten zur linken Straßenseite habe der Angeklagte mit einer erneuten Änderung der Fahrtrichtung rechnen müssen. Er hätte, als █████████ zur Straßenmitte – das erste Mal – abbog, die begonnene Bremswirkung fortsetzen und, da die Lage es erforderte, gemäß der von ihm selbst eingenommenen Möglichkeit seinen Omnibus zum Stehen bringen müssen. Er durfte nicht im Vertrauen darauf, dass █████████ weiterhin nach links fahren und dort bleiben werde, Gas geben, und keinesfalls durfte er den Radfahrer rechts überholen oder dazu ansetzen.
Die Darlegungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dadurch, dass █████████ plötzlich ohne gerechtfertigten Anlass nach links abbog, verhielt er sich, nachdem er schon vorher durch Signal zum Einordnen hätte veranlasst werden müssen, erneut verkehrswidrig. Das geringfügige Hineinragen des Splitthaufens in die rechte Fahrbahn nötigte, wie das Landgericht ersichtlich gemeint hat, zu einem so weiten Ausbiegen keineswegs. Der Angeklagte hat nun der durch dieses Verhalten des später Verunglückten entstandenen gefährlichen Lage zunächst dadurch Rechnung getragen, dass er bremste und fuhr. Das Landgericht macht dem Beschwerdeführer jedoch mit Recht zum Vorwurf, dass er trotz der Fahrweise █████████ anschließend Gas gab und den Versuch machte, zwischen den beiden Radfahrern auf der nur knapp 5 m breiten Landstraße hindurchzufahren (vgl. auch BGH 4 StR 484/55 vom 19. Januar 1956 betreffend Hindurchfahren zwischen zwei Fußgängern). Besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Recht zum Überholen gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor (vgl. auch BGH VRS 3, 607, 608). Dass man „niemals rechts überholen“ dürfe, hat das Landgericht entgegen der Revision nicht gesagt. Um ein bloßes Überholen hat es sich zudem nicht gehandelt, sondern um den Versuch, zwischen zwei Radfahrern hindurchzufahren. Die Annahme der Voraussehbarkeit ist nicht zu beanstanden.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt ferner die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, dass der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beschwerdeführer den Versuch, zwischen den beiden Radfahrern hindurchzufahren, unterlassen und den eingeleiteten Bremsvorgang weiter durchgeführt hätte.
Bei der Untersuchung der Bremsen nach dem Unfall hat sich allerdings herausgestellt, dass die Fußbremse des Omnibusses sich durchtreten ließ, ohne Wirkung zu zeigen. Der Sachverständige für Bremsvorrichtungen, den die Strafkammer, außer einem Kraftfahrsachverständigen, gehört hat, hat dargelegt, es sei nicht auszuschließen, dass ein Versagen der Fußbremse erst im Augenblick des Unfalls durch Ausfall des Bremsventils infolge Verschmutzung der Bremsleitung eingetreten sei, dass die Fußbremse aber bis zu diesem Augenblick einwandfrei gearbeitet habe (S. 5 UA). Mit dieser Stellungnahme, der sich das Landgericht ersichtlich angeschlossen hat, war nach dem Zusammenhang gemeint: Die Fußbremse arbeitete bis zum Augenblick des Unfalls, d.h. des Auffahrens auf den Radfahrer, ordnungsmäßig, jedenfalls ausreichend, wie dies der Angeklagte auch selbst geltend gemacht hatte (S. 3, 3 UA). Es ließ sich lediglich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Fußbremse beim Unfall selbst, d.h. bei ihrer nunmehr erneut erfolgten starken Betätigung durch den Beschwerdeführer, versagt hat.
Diese offenbleibende Möglichkeit für den Augenblick des Unfalls hinderte die Erwägung des Landgerichts nicht, der Angeklagte hätte den vorher eingeleiteten Bremsvorgang fortsetzen müssen und dadurch den Omnibus etwa in Höhe des Splitthaufens (S. 3 UA), also noch vor Erreichen des Radfahrers █████████, zum Halten bringen können. Es erscheint undenkbar, dass die Strafkammer einerseits ein Versagen der Fußbremse schon für einen früheren Zeitpunkt für möglich halten, dem Angeklagten aber ungeachtet dieser Möglichkeit die Nicht-Fortsetzung der eingeleiteten Bremswirkung vorwerfen wollte. Die Revision hat insoweit die allerdings nicht ganz leicht verständlichen Darlegungen des Landgerichts missverstanden.
Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte seinen Omnibus nach dem Zusammenstoß immerhin schon nach 10 bis 12 m zum Stehen bringen konnte, obwohl in diesem Zeitpunkt möglicherweise die Fußbremse versagte. Danach konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer vorher, wenn er kein Gas gegeben und den Omnibus nicht nach links gesteuert, sondern den Bremsvorgang fortgeführt hätte, noch in einem gewissen Abstand von dem Radfahrer zum Stehen hätte bringen können, sei es durch Betätigung der Fußbremse, der Handbremse, mittels Motorbremsung oder durch Ergreifen verschiedener Maßnahmen nacheinander. Das Landgericht konnte hierbei berücksichtigen, dass der ersichtlich verkehrserfahrene Angeklagte selbst eingeräumt hatte, er hätte den Omnibus etwa in Höhe des Splitthaufens zum Stehen bringen können.
Auf die vom Landgericht offenbar verneinte Frage, ob dem Angeklagten aus dem Zustand der Fußbremseinrichtung ein Vorwurf zu machen wäre, braucht somit nicht näher eingegangen zu werden.
IV. Auch zum Strafausspruch ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Das Mitverschulden ██████████s ist berücksichtigt.
Andererseits konnte die Strafkammer aus der Tatsache, dass der Angeklagte in den Jahren 1951 und 1953 wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verurteilt worden und dass sein Fahrtschreiber nicht ausgewechselt war, den Schluss ziehen, dass er dazu neige, die Verkehrssicherheitsvorschriften nicht wie ein verantwortungsbewusster Kraftfahrer zu beachten. Zur Verwertung der früheren Verurteilungen bedurfte es nicht der Heranziehung der betreffenden Strafakten. Diese Vorstrafen sind, wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 186 A) ergibt, mit dem Angeklagten erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist somit nicht ersichtlich. Zur Tatzeit war zwar der § 57a StVZO für den Omnibus des Angeklagten noch nicht in Geltung (§ 72 Abs. 3 StVZO). Es galt aber der § 30 Abs. 2 BOKraft. Das Landgericht hat zwar nicht dargelegt, gegen welche Vorschriften des PersBefG im Einzelnen der Angeklagte seinerzeit verstoßen hatte. Die Darlegungen lassen aber erkennen, dass es sich um Vorschriften handelte, die der Verkehrssicherheit zu dienen bestimmt sind.
Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Augustin BR Dr. Sauer ist verlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.
| Glide | |
| Tang-Hinrichsen |