Aufhebung des Freispruchs bei unklaren Feststellungen und möglichen Bremsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/55
- Datum
- 31.08.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn die tatrichterlichen Feststellungen in sich widersprüchlich sind und so eine rechtssichere Würdigung des Sachverhalts verhindern.
Kommt es trotz nachgewiesener Bremsbetätigung zum Zusammenstoß, müssen die Richter die Möglichkeit von Bremsmängeln ernsthaft prüfen und ggf. untersuchen lassen.
Der Fahrzeugführer ist zur fortlaufenden Überwachung und Sicherstellung der Verkehrstüchtigkeit seines Fahrzeugs verpflichtet; eine Werkstattbescheinigung enthebt ihn nicht von dieser Prüfpflicht, insbesondere bei erkennbaren Mängeln (StVZO-rechtliche Pflichten).
Bei unklaren Unfallabläufen sind weitergehende Spurenermittlungen und die Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens für Kraftfahrwesen erforderlich; bleiben wesentliche Erkenntnislücken bestehen, ist Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 31. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich ██ aus ██ a. d. B., geboren am ██████ 1912 in ███ (Bezirk ███), wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision der Nebenklägerin, Witwe Katharina ████ aus █████, wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 31. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte besitzt seit 1947 den Führerschein und unterhält seit Jahren einen eigenen Omnibusbetrieb. Am Nachmittag des 2. Juli 1953 kehrte er, mit dreißig wallfahrenden Frauen als Omnibusfahrgästen, von Gernsheim nach Bensheim zurück. Das Wetter war klar und trocken. Soweit den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, ereignete sich nun Folgendes: Der Angeklagte bemerkte in einer Entfernung von 70 bis 80 m vor sich in seiner Fahrtrichtung zwei Radfahrer, die nebeneinander die knapp fünf m breite Landstraße befuhren. Sein Fahrzeug hatte in diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von etwa 35 km/h. Auf ein Hornzeichen des Angeklagten setzten sich die Radfahrer hintereinander, und zwar der später zu Tode gekommene Arbeiter █████████ hinter den Angestellten ██████████. Unterdessen kam an dem Omnibus aus entgegengesetzter Richtung ein Lieferwagen vorbei, bei dessen Herannahen der Angeklagte auf den vierten Gang zurückschaltete und das Gas wegnahm. Dadurch verringerte sich die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf ungefähr 25 km/h. Nachdem der Lieferwagen vorbeigefahren war, versuchte der Angeklagte die Radfahrer zu überholen, denen er sich bis auf 10 m genähert hatte. Als er mit seinem Fahrzeug fast auf gleicher Höhe mit █████████ war, machte dieser eine Bewegung mit dem linken Arm und fuhr gleich darauf nach links. Um dem Radfahrer auszuweichen, schlug der Angeklagte, unter gleichzeitigem Bremsen, das Lenkrad stark nach rechts ein, sodass der Omnibus mit seinen rechten Rädern über einen Splitthaufen rollte. █████████ fuhr jedoch im nächsten Augenblick plötzlich wieder nach rechts und wurde unmittelbar danach von dem Fahrzeug erfasst. Er starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Die Revision der Witwe des Getöteten als Nebenklägerin erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Der Sachverhalt, von dem die Strafkammer ausgegangen ist, enthält keine völlig bedenkenfreie rechtliche Beurteilung.
Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten bis zum Zusammenstoß und dem Tod des Radfahrers █████████ lässt sich den Urteilsgründen entnehmen. Indes wird in unzureichender Weise auf dieser Grundlage ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten verneint.
Der Angeklagte hat, wie erörtert, mit seinem Überholungsversuch begonnen, als er sich von rückwärts bis auf 10 m den Radfahrern – gemeint war: dem zuletzt fahrenden Arbeiter █████████ – genähert hatte. Das Landgericht ist der Auffassung, dass dieser Abstand ausgereicht habe. Die Strafkammer hat dabei ersichtlich berücksichtigt, dass █████████ durch das früher gegebene Hornzeichen gewarnt war und sich, dem Angeklagten erkennbar, durch Einordnen hinter ██████████ nach dem Warnzeichen gerichtet hatte. Der Angeklagte brauchte daher, wie das Landgericht offenbar erwogen hat, nicht damit zu rechnen, dass █████████ durch das Herannahen des Omnibusses unsicher werden und plötzlich nach links fahren werde. Darin liegt kein Rechtsfehler.
Dass der Angeklagte einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe, hat sich nicht feststellen lassen. Auch insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen.
Das Urteil ist jedoch in seinen weiteren Darlegungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Einmal führt das Landgericht aus, █████████ sei nach links gefahren oder abgebogen, als der Omnibus fast auf gleicher Höhe mit ihm bzw. kurz vor dem Überholen gewesen sei. Andererseits ist der Angeklagte, nachdem er das Verhalten █████████s bemerkt hatte, noch mit seinem schweren und langen Fahrzeug ganz nach rechts und sogar über einen Splitthaufen gefahren, bevor er mit █████████ zusammenstieß. Diese beiden Feststellungen lassen sich nicht ohne weiteres miteinander vereinbaren. Bei Berücksichtigung dieser Fahrbewegungen des Omnibusses, der nach der Annahme der Strafkammer schon ohnehin sehr langsam fuhr und dazu noch durch den Splitthaufen aufgehalten wurde, ist es unerklärlich, warum der Angeklagte sein Fahrzeug nicht auf kürzeste Entfernung zum Stehen bringen konnte, auch wenn berücksichtigt wird, dass █████████ wieder nach rechts gefahren sein soll.
Der Angeklagte will zwar bei der Ausweichbewegung nach rechts stark gebremst haben. Die Strafkammer hat diese Einlassung, soweit ersichtlich, als unwiderlegt erachtet. Da es trotz der Bremsbetätigung zum Zusammenstoß kam, drängt sich die Annahme auf, dass die Bremse, d. h. die Fußbremse, nicht oder nicht ordnungsmäßig arbeitete. Die Strafkammer hat zwar diese Möglichkeit erwogen, sich jedoch nicht bedenkenfrei damit auseinandergesetzt. Sie erachtet lediglich für nicht nachweisbar, dass die Entfernung zwischen der Stelle des Zusammenstoßes und dem ersten Haltepunkt des Omnibusses 21 m betragen haben soll. Darauf, ob diese Entfernung gerade 21 m betrug, kam es nicht entscheidend an. Jedenfalls ist auch der Tatrichter davon ausgegangen, dass es dem Angeklagten trotz Rechtsabbiegens, Bremsens und Überfahrens des Splitthaufens nicht einmal gelang, den Omnibus sogleich nach dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer zum Stehen zu bringen. Die Strafkammer erwähnt selbst, der als sachkundiger Zeuge gehörte Dipl.-Ing. ███████████ habe nach dem Unfall Bremsmängel (vermutlich in erster Linie auf eine Verschmutzung des Hauptbremszylinders zurückzuführen) festgestellt.
Das Landgericht ist zwar der Auffassung, es sei „höchst fraglich“, ob der Angeklagte dafür verantwortlich gemacht werden könne. Er habe lt. Rechnung vom 24. Juni 1953, also kurze Zeit vor dem Unfall, den Hauptbremszylinder ausbauen und überprüfen lassen. Auf dieser Rechnung sei vermerkt, dass der Zylinder in Ordnung gebracht worden sei. Die hierbei zutage getretene Auffassung der Strafkammer ist rechtlich nicht zu billigen. Arbeitete die Fußbremse schon vor dem Unfall nicht einwandfrei, so hatte dies normalerweise dem Angeklagten nicht verborgen bleiben können (vgl. auch § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 S. 1, 2, § 43 Abs. 5 StVZO), zumal jeder Kraftfahrer genötigt ist, während einer Fahrt mehrfach zu bremsen. Seiner Überwachungs- und Prüfungspflicht wurde der Angeklagte durch die Reparatur und Bescheinigung der Werkstatt nicht enthoben. Für die Annahme, dass es sich um einen für den Angeklagten nicht erkennbaren Fehler der Bremse handelte oder dass diese, für ihn unvermeidbar, erst durch das vielleicht zu scharfe Durchtreten kurz vor dem Zusammenstoß beschädigt wurde, besteht nach den bisherigen Feststellungen kein Anhalt. Zudem lassen diese nicht eindeutig erkennen, welche Bremsmängel im Einzelnen festgestellt worden sind.
Das Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Strafkammer erhält dadurch Gelegenheit, ihre bisherigen Darlegungen, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, insbesondere der Heranziehung eines Sachverständigen für Kraftfahrwesen – nicht nur für Bremsvorrichtungen – zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Es wird versucht werden müssen, zu ermitteln, ob █████████ während seines Sturzes etwa Sachen (z. B. die Kopfbedeckung) verloren hat und wo diese lagen, weiter, an welcher Stelle vorn oder hinten er unter den Omnibus geriet und an welchen Teilen sein Fahrrad beschädigt worden ist. Hieraus könnten sich Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Fahrbewegungen █████████ zuletzt ausgeführt hat und ob er wirklich, wie die Strafkammer als unwiderlegbar erachtete, noch einmal nach rechts gefahren ist, wofür kein Grund ersichtlich wäre.
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Engels | Seibert |