Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Warnzeichen, Schrecksekunde und Folgekollision

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 484/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach zwei Kollisionen mit Fußgängern auf einer Bundesstraße wurden eine Kraftfahrerin wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und ein Fußgänger wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Streitpunkt war u.a., welche Sorgfaltspflichten nach dem Hupzeichen, bei erkennbarer Unentschlossenheit der Fußgänger und nach dem ersten Anstoß gelten sowie ob eine Schrecksekunde entlastet. Der BGH hält es für zulässig, nach rechtzeitigem Warnzeichen zunächst auf verkehrsgerechtes Reagieren zu vertrauen, fordert aber bei erkennbarer Gefährdung sofortige wirksame Gegenmaßnahmen. Auch die Folgekollision nach dem ersten Unfall unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn kopflose Reaktionen als naheliegende Folge voraussehbar sind; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer aus ausreichender Entfernung ein Warnzeichen gibt, muss nicht sofort verlangsamen oder bremsen, sondern darf zunächst darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Warnung beachten und die Gefahr abwenden.

2

Erkennbar unentschlossenes oder kopfloses Verhalten von Fußgängern begründet für den Kraftfahrer die Pflicht, ohne Zögern wirksame Gegenmaßnahmen (insbesondere kräftiges Bremsen) zu ergreifen; das Ausweichen „zwischen Personen hindurch“ ohne Klärung der Lage ist regelmäßig sorgfaltswidrig.

3

Eine Schrecksekunde entlastet nur bei plötzlich auftretender unerwarteter Gefahr; ist die Gefahrensituation bereits wahrgenommen und weiter zu beobachten, kommt eine Entlastung wegen Schrecksekunde nicht in Betracht.

4

Kopflose Reaktionen eines Kraftfahrers nach einem Zusammenstoß, die weitere Verkehrsteilnehmer gefährden, können dem Erstverursacher zugerechnet werden, wenn sie als typische und voraussehbare Folge eines Unfalls im Straßenverkehr erscheinen; der Kausalzusammenhang wird dadurch nicht unterbrochen.

5

Ein verfahrensrechtlicher Aufklärungsrügevorwurf ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Revision die zur weiteren Sachverhaltsaufklärung in Betracht kommenden Beweismittel nicht konkret bezeichnet (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 6. Juli 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ██, die Ehefrau Toni █████, geboren am █ in ██ bei KO, jetzt in BS, und den Kaufmann ██████, geboren am 1894, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gilde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Juli 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte █████ fuhr am 12. Juli 1954 in den Morgenstunden mit einem █████████████-Personenkraftwagen 170 von Belg a. d. Mosel nach Frankfurt a. M. Im Rheingau benutzte sie die Bundesstraße 42, die bei Geisenheim als Umgehungsstraße rechts an dieser Ortschaft vorbeiführt und hinter ihr in einer langgestreckten, flachen und übersichtlichen Kurve in die alte Fahrstraße nach Winkel übergeht. Diese Einmündung ist von der Umgehungsstraße aus schon in einer Entfernung von etwa 150 m zu übersehen. Als sich die Angeklagte ihr gegen 17.15 Uhr bei trockenem und klarem Wetter mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/st im vierten Gang fahrend näherte, bemerkte sie 70 m vor sich auf der alten, etwa 8 m breiten Straße zwei Fußgänger, die Mitangeklagten ██████ und ███, die ihr den Rücken zukehrten und den aus Richtung Rüdesheim kommenden Verkehr nicht beachteten. Sie glaubte, die beiden Männer wollten die Fahrbahn von rechts nach links überschreiten, während sie in Wirklichkeit in schräger Richtung nach Winkel zu von der linken auf die rechte Straßenseite █████████████ ████████ die von einem Bankett begrenzt wird. Als Frau █████ noch etwa 50 m von ihnen entfernt war, gab sie ein Warnzeichen mit der Hupe. Daraufhin erschraken sie und waren einige Augenblicke unschlüssig, nach welcher Seite sie ausweichen sollten. ██████ sprang schließlich nach dem linken Fahrbahnrand zurück, während ███ eiligst das Bankett der rechten Straßenseite zu erreichen suchte. Frau █████ verlangsamte ihre Fahrt, als sie die Unentschlossenheit der Fußgänger bemerkte, ohne indes auf den dritten Gang zurückzuschalten oder scharf zu bremsen. Sie versuchte, zwischen ihnen hindurchzufahren. Dabei wurde ███ kurz vor oder auf dem Bankett von der rechten vorderen Seite des Kraftwagens erfasst und in ein tiefer gelegenes Feld geschleudert. Dort blieb er schwerverletzt liegen.

Nach diesem Zusammenstoß fuhr Frau █████ zunächst nach der Straßenmitte zu. Um wieder auf die rechte Fahrbahnseite zu gelangen, gab sie stark Gas, so dass der Wagen nach rechts auf das Bankett zuschoss. Dort ging der Schlossermeister ███████, den die Angeklagte nicht bemerkt hatte. Er sprang auf die Straße, um dem Wagen auszuweichen, wurde aber doch von ihm erfasst, weil die Angeklagte das Steuer wieder nach links herumriss, um nicht auf das Bankett zu fahren. ███████ wurde über das Fahrzeug hinweggeschleudert und starb an seinen Verletzungen noch am selben Tage. Seine Wiederherstellung war nicht mehr möglich.

Die Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde ihr entzogen und der erteilte Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Mitangeklagte ██████ erhielt wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von 300 DM. ███ wurde freigesprochen. Die Rechtsmittel der beiden verurteilten Angeklagten sind unbegründet.

I. Die Revision der Frau █████ rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts.

Die Angriffe der Verteidigung gegen die Freisprechung des Kaufmanns ███ sind unzulässig, weil die Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert ist. Bei der Würdigung ihrer Fahrweise war der Tatrichter nicht an die der Freisprechung zugrunde liegenden Erwägungen gebunden. Wenn er es auch nicht für nachgewiesen erachtete, dass ███ durch sein Verhalten eine notwendige Bedingung für die beiden Unfälle setzte, so war er doch dadurch nicht gehindert, das Gegenteil zugunsten der Angeklagten █████ zu unterstellen. Da er es für möglich hielt, dass erst das Vorhandensein beider Fußgänger das eigentliche Hindernis für Frau █████ bildete und dem fahrlässigen Verhalten veranlasste, war er sogar verpflichtet, bei der Feststellung ihres Verschuldens von dieser Möglichkeit auszugehen, soweit dies für sie günstiger ist. Hiergegen hat das Landgericht auch nicht verstoßen.

Zu Unrecht vermisst die Verteidigung eine Feststellung darüber, ob ██████ und ███, als die Angeklagte ihrer ansichtig wurde, auf der Straßenmitte stehengeblieben waren, weil das Landgericht es nur für nicht widerlegt erachtet hat, dass die Angeklagte dies bei Abgabe des Warnsignals glaubte. Ihr Irrtum über die Bewegungsrichtung der Fußgänger zwingt nämlich entgegen der Auffassung der Revision keineswegs zu der Schlussfolgerung, dass die Fußgänger in dem Augenblick, als Frau █████ sie erblickte, wirklich auf der Straße standen; denn der Tatrichter hat festgestellt, dass die Angeklagte die Bewegung der beiden Männer zur Straßenmitte hin vorher infolge Unaufmerksamkeit nicht beobachtet hatte und dass diese sich jedenfalls nicht beeilten, die Straße zu überqueren. Unter solchen Umständen ist es nach der Lebenserfahrung durchaus möglich, dass ein Kraftfahrer in einer Kurve langsam dahinschreitende Personen auf der Fahrbahn stehend glaubt. Zudem gilt die für diesen Fall von der Strafkammer ████████████ bejahte Pflicht zu größerer Sorgfalt ebenfalls, wenn ██████ und ███ mitten auf der Fahrbahn standen.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unbegründet, soweit sie nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ergibt sich ihre Behandlung aus dem Zusammenhang der sachlich-rechtlichen Erörterungen.

Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, dass das Landgericht die Bekundung des Sachverständigen, der die Unfallstelle eine Stunde nach dem Unfall besichtigte und in der Hauptverhandlung das Fehlen von Bremsspuren bezeugt hat, unzulässigerweise bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt habe, ohne ihn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen (§ 85 StPO). Diese Feststellung fällt nämlich in den Rahmen der Gutachtertätigkeit, mit der der Sachverständige schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren beauftragt war. Die Strafkammer durfte sich deshalb die Kenntnis der auf Grund seiner Sachkunde ermittelten Tatsachen auch ohne Anhörung des Gutachters verschaffen (BGH NJW 1951, 724 Nr. 11). Die Angeklagte selbst hat auch nur behauptet, den Fuß vom Gashebel genommen und „leicht gebremst“ zu haben, denn sie entschloss sich beim Näherkommen, zwischen den beiden Fußgängern hindurchzufahren, weil sie dies für das beste hielt.

Die Urteilsdarlegungen reichen auch im Ergebnis zur Rechtfertigung des Schuldspruchs aus.

Das Landgericht führt den tödlichen Ausgang auf mehrere Fahrfehler der Angeklagten zurück. Unwesentlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte durch ihre Unaufmerksamkeit die Fußgänger erst sah, als sie 70 m vor ihr auf der Mitte der Straße waren, obwohl sie sie schon aus der doppelten Entfernung hätte sehen können; denn es genügt selbst nach der Auffassung des Tatrichters, dass sie in dieser Entfernung das Hupzeichen gab. Der Unfallverlauf zeigt sodann, dass von der ursprünglichen Bewegungsrichtung bedeutungslos war, auch die beiden Männer auf das Warnzeichen hin nach entgegengesetzten Richtungen auswichen, weil die eingeschlagenen Richtungen auseinanderliefen.

Nicht beizupflichten ist ferner der Ansicht des Landgerichts, dass die Angeklagte, bevor sie die Wirkung ihres Warnzeichens abwartete, nachdrücklich bremsen oder den dritten Gang hätte einschalten müssen, um das Fahrzeug notfalls rechtzeitig anhalten zu können, weil Fußgänger häufig erschrecken und kopflos handeln, wenn hinter ihrem Rücken eine Autohupe ertönt. Diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers stehen mit den heute geltenden verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang. Wer aus genügender Entfernung Hupzeichen gibt, braucht nicht sogleich seine Fahrt zu verlangsamen oder gar zu bremsen. Er darf zunächst darauf vertrauen, dass die anderen Verkehrsteilnehmer seine Warnung beachten werden und die Gefahr unvorsichtigen Verhaltens gegenüber seinem unbemerkt herankommenden Fahrzeug abgewendet ist (RGSt 73, 206, 208; DR 1940, 168 Nr. 135; BayObLG VerkR 1934, 409; VRS 6, 394 Nr. 1895; vgl. Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. S. 676). Da die Angeklagte nach der Verkehrslage berechtigt war, den sich mitten auf der Fahrbahn aufhaltenden Fußgängern Warnzeichen zu geben, durfte sie erwarten, dass diese ihr die rechte Fahrbahnseite sofort ohne Umschweife freigeben würden; denn es handelte sich um erwachsene Männer, die sich auf einer dem Schnellverkehr dienenden Bundesstraße bewegten. Sie hätten auch genügend Zeit gehabt, um sich entweder auf die linke, in diesem Augenblick vom Gegenverkehr freie Fahrbahnseite zurückzubegeben oder eiligst auf kürzestem Wege das die rechte Seite einengende Bankett aufzusuchen, wenn sie bis zum äußersten Fahrbahnrand nur hätten ausweichen müssen, während die Angeklagte bis zu ihrem Standort noch 30 m fahren musste und sie bei ihrer schon merklich unter 45 km/st herabgesetzten Geschwindigkeit mindestens 4 Sekunden brauchte. Als sie die Unentschlossenheit der Fußgänger bemerkte, musste die Angeklagte ohne Zögern wirksame Gegenmaßnahmen treffen. Eine Schrecksekunde kann ihr für diesen Zeitpunkt nicht mehr zugebilligt werden. Sie steht dem Kraftfahrer nur bei dem plötzlichen Auftreten einer unerwarteten Gefahr zu, auf die er nicht gefasst sein muss (RGSt 65, 135, 142; BGH VRS 6, 449; 7, 449).

Die Angeklagte hatte ██████ und ███ schon aus einer Entfernung von 70 m auf der Fahrbahn gesehen und musste ihr weiteres Verhalten deshalb aufmerksam beobachten.

Der Tatrichter hat indes rechtsirrtumsfrei festgestellt, dass Frau █████ den Unfall auch dann noch hätte vermeiden können, wenn sie sogleich, als sie die ersten Anzeichen der Unentschlossenheit der Fußgänger bemerkte, stark gebremst hätte. Das hat sie unterlassen, weil sie annahm, die Männer würden sich in Sicherheit gebracht haben, wenn ihr Fahrzeug in ihrer Höhe angelangt sein werde. Da sie im Augenblick des Zusammenstoßes mit ███ schon erheblich langsamer als mit 45 km/st fuhr und ███ erst auf der äußersten rechten Fahrbahnseite erfasst wurde, hätte sie den Wagen noch vor ███ anhalten, mindestens aber ihre Fahrt durch stärkeres Bremsen soweit verlangsamen können, dass ███ ihre Fahrbahn noch rechtzeitig verlassen konnte. Wenn sie stattdessen versuchte, zwischen den Fußgängern hindurchzufahren, ohne die endgültige Klärung der Verkehrslage abzuwarten, kann ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht erspart werden.

2. Ebensowenig ist das Verschulden der Beschwerdeführerin an dem zweiten Unfall einwandfrei festgestellt.

Nach der mit Rechtsgründen nicht anfechtbaren Annahme des Tatrichters hat sie in der Verwirrung über den Zusammenstoß nicht sofort auf der rechten Straßenseite angehalten, wozu sie rechtlich verpflichtet war, sondern sie ist erst zur Straßenmitte hin gefahren, wodurch sie genötigt wurde, wieder nach rechts zu fahren, um dort zu halten. Dies geschah so hastig, dass der von ihr bis dahin nicht bemerkte Schlossermeister ███████, der auf dem Bankett dahinging, hierdurch erschreckt wurde und in der Annahme, er würde sonst auf dem Bankett angefahren, auf die Straße sprang und in die Fahrbahn der Angeklagten geriet. Welcher technische Vorgang diese plötzliche Bewegung des Fahrzeugs nach rechts verursacht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unerheblich. Das Landgericht brauchte deshalb hierüber keine Sachverständigen zu hören. Jedenfalls ist die Angeklagte unter der Schockwirkung des ersten Unfalls ohne ausreichende Beobachtung der Verkehrslage auf der rechten Straßenseite so unvorsichtig gefahren, dass sie einen anderen Verkehrsteilnehmer erschreckte und dadurch zu falschen Maßnahmen veranlasste, die seinen Tod herbeiführten. Die an sich menschlich verständliche Kopflosigkeit vermag sie nicht zu entschuldigen, weil diese durch die von ihr selbst geschaffene Gefahrenlage verursacht worden war (vgl. RG VAE 1938, 120; Müller a. a. O. § 791 Anm.).

Die Voraussehbarkeit eines durch kopflose Maßnahmen nach einem Zusammenstoß herbeigeführten weiteren Unfalls ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang; sie bedurfte keiner besonderen Erörterung.

Da weder die Strafzumessungserwägungen noch die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis einen die Beschwerdeführerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, muss ihre Revision als unbegründet verworfen werden.

II. Die Verurteilung des Mitangeklagten ██████ ist ebenfalls zutreffend begründet.

Dieser Angeklagte hat durch seine Unaufmerksamkeit vor und beim Überqueren der Fahrbahn, sein langsames Vorwärtsschreiten in schräger Richtung und sein unüberlegtes Reagieren auf das Warnzeichen der Angeklagten █████ seine eigene Verletzung schuldhaft mitverursacht. Da das Landgericht die anfängliche Geschwindigkeit des Kraftwagens mit Bestimmtheit auf etwa 45 km/st festgestellt hat, war es entgegen der Auffassung der Revision nicht zulässig, zugunsten des Beschwerdeführers eine höhere Geschwindigkeit zu unterstellen.

Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hat der Tatrichter mit Recht abgelehnt, weil der Schlossermeister ███████ sich durch das plötzliche Fahren des Kraftwagens zum rechten Fahrbahnrand, das seine Ursache in der durch den ersten Unfall verursachten Kopflosigkeit der Frau █████ hatte, genötigt sah, das Bankett zu verlassen, um sich zu retten, und infolge dieser Ausweichbewegung unmittelbar vor ihr Fahrzeug geriet. Hiernach führt eine ununterbrochene Ursachenreihe von dem verkehrswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu dem letzten tatsächlichen Erfolg.

Die Voraussehbarkeit dieses Unfalls hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum bejaht, weil die zahlreichen Verkehrsunfälle immer wieder zeigen, dass kopflose Reaktionen von Kraftfahrern nach einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Unterlassen des Bremsens oder starkes Gasgeben, nicht selten sind und dann leicht zu weiteren Zusammenstößen führen können. Auch für den Beschwerdeführer war ein solcher Erfolg nach den insoweit rechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen des Tatrichters voraussehbar. Er war früher viele Jahre selbst Kraftfahrer und kannte die Gefahren des Straßenverkehrs. Er wusste, dass er sich auf einer Umgehungsstraße mit starkem Kraftfahrzeugverkehr bewegte, auf der die Fahrzeuge schnell zu fahren pflegen, und musste mithin mit einem Zusammenstoß infolge seines verkehrswidrigen Verhaltens rechnen, durch den leicht beliebig viele andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen konnten.

Nach alledem muss auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers verworfen werden.

GildeDr. AugustinSeibert
KrummeDr. Sauer

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