Unzuständigkeit des BGH bei nachträglich erhobener Beschwerde gegen Auflagenbeschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 388/56
- Datum
- 28.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts nach § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Auflagenbeschluss besteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung eine zulässige Revision anhängig ist.
Nach Erlass des Revisionsurteils ist § 305a Abs. 2 StPO eng auszulegen; entfällt der Zweck der Vorschrift, greift die allgemeine Zuständigkeitsregel.
Ist § 305a Abs. 2 StPO nicht anwendbar, ist das Revisionsgericht nicht zur Entscheidung berufen und die Angelegenheit dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung zu überweisen (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
Die Vorschrift des § 305a Abs. 2 StPO dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens; eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Zuständigkeit würde zu unerwünschter Belastung des Revisionsgerichts führen.
Vorinstanzen
Strafkammer des Landgericht Wiesbaden, 6. Juli 1955
Rubrum
Für das Nachschlagewerk:
Für die Amtliche Sammlung:
StPO § 305a Abs. 2
Festsetzung
Das Revisionsgericht ist nicht mehr zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Auflagenbeschluss des Landgerichts (§ 268a StPO), wenn die Beschwerde erst nach dem Erlass des Revisionsurteils eingelegt worden ist.
Aktenzeichen: 4 StR 388/56
Beschluss des BGH vom 28. November 1956
Beschluss
In der Strafsache gegen ████ █████ ██ ██ aus █████ █ wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 28. November 1956
Tenor
Der Bundesgerichtshof erklärt sich für unzuständig, über die Beschwerde der rechtskräftig Verurteilten Frau ████████████ gegen den Beschluss der Strafkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Juli 1955 zu entscheiden.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main zur Entscheidung zugeleitet.
Gründe
Die Beschwerdeführerin ist am 6. Juli 1955 vom Landgericht in Wiesbaden wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafvollstreckung wurde unter Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Beschwerdeführerin ist durch Urteil des Senats vom 19. Januar 1956 – 4 StR 484/55 – verworfen worden. Mit Schriftsatz vom 27. Januar 1956 hat die Verurteilte Beschwerde gegen den Auflagenbeschluss vom 6. Juli 1955 erhoben. Dieser hat das Landgericht nur zum Teil abgeholfen und die Sache unter Berufung auf § 305a Abs. 2 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im Übrigen vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nicht berufen, weil die Beschwerde gegen den die Bedingungen der Strafaussetzung enthaltenden Beschluss der Strafkammer (§ 24 █████, § 268a StPO) erst nach dem Erlass des Revisionsurteils eingelegt worden ist.
Der Wortlaut des § 305a Abs. 2 StPO enthält zwar keine ausdrückliche Unterscheidung für den Fall, dass eine gleichzeitige Entscheidung über Revision und Beschwerde nicht mehr möglich ist. Wie indes aus der Entstehungsgeschichte des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes zu entnehmen ist, beruht diese Ausnahmevorschrift im Wesentlichen auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens dienen. Da das Revisionsgericht in der Regel nicht das Beschwerdegericht ist, würde das Verfahren unnötig verzögert und erschwert werden, wenn sich mehrere Gerichte nacheinander mit der Sache befassen müssten (Amtliche Begründung 2. RegEntw. vom 12. September 1952, Das deutsche Bundesrecht II 70, 1283; vgl. Dallinger-Lackner § 59 JGG Anm. 28; 6, 206 für § 59 Abs. 5 JGG). Eine Erschwerung könnte im Falle der Trennung der Zuständigkeit auch infolge des inneren Zusammenhangs beider Entscheidungen eintreten, solange noch nicht sachlich über die Revision entschieden ist. Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Beschwerdeentscheidung hier ebenso wie im § 59 Abs. 5 JGG auf die Fälle beschränkt ist, in denen eine zulässige Revision erhoben ist (Sitzung des Rechtsausschusses vom 26. März 1953, Mat. 1, 167 Rz. 20; Beratungen des Rechtsausschusses – Mat. 187; 1953, MatStrafRÄndG im Bundestag vom 12. Mai 1953).
Diese Gründe sind mit dem Erlass des Revisionsurteils vor der Beschwerdeeinlegung weggefallen. Eine Verfahrensbeschleunigung könnte durch die Begründung der Zuständigkeit des Revisionsgerichts in diesem Abschnitt nicht mehr erreicht werden. Auch sachliche Gründe nötigen nicht dazu, die Zuständigkeit des Revisionsgerichts so weit auszudehnen; denn die Beurteilung der Straftat durch dieses kann aus den Urteilsgründen entnommen werden. Die Verfahrenslage ist also die gleiche wie bei dem nachträglichen Erlass oder einer Änderung des Auflagenbeschlusses gemäß § 24 Abs. 3 StGB. Für die gegen diesen Beschluss im § 453 Abs. 3 StPO zugelassene Beschwerde ist keine besondere Zuständigkeit geschaffen, so dass die allgemeine Regel Platz greift.
Die Anwendung des § 305a Abs. 2 StPO für die nach dem Abschluss des Revisionsverfahrens erhobene Beschwerde würde überdies zu einer unerwünschten Belastung des Bundesgerichtshofs mit der Nachprüfung von Entscheidungen führen, die seiner eigentlichen Aufgabe, der Vereinheitlichung des Rechts zu dienen, fernliegen, zumal im Beschwerdeverfahren nach § 305a Abs. 2 StPO auch Tatifragen zu überprüfen sind (vgl. Abs. 1). Praktische Bedürfnisse ebenso wie Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten es, die Bestimmung eng auszulegen. Demgemäß ist hier die allgemeine Zuständigkeitsregel des § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG anwendbar.
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