Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unerlaubtem Entfernen und der Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 654/85
- Datum
- 03.01.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB ist das äußere Erscheinungsbild und Verhalten nicht pauschal entscheidender als objektive Maße wie die Blutalkoholkonzentration; der Tatrichter hat alle Umstände gleichgewichtig gegeneinander abzuwägen.
Erfahrene, alkoholgewohnte Täter können äußerlich geordnet erscheinen und motorisch kontrolliert handeln, obwohl ihr Hemmungsvermögen bereits erheblich beeinträchtigt ist; deshalb ist das Verhalten nach der Tat nur eingeschränkt beweiserheblich, insbesondere wenn eine nachträgliche Ernüchterung möglich ist.
Unterbleibt die Berücksichtigung wesentlicher Gesichtspunkte (z. B. grobes Versagen in einfacher Verkehrssituation oder mögliche Ernüchterung durch den Unfall) bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt des Entfernens vom Unfallort, begründet dies die Aufhebung des entsprechenden Strafausspruchs.
Für die Annahme besonderer Verantwortungslosigkeit im Rahmen der Strafzumessung sind tragfähige Feststellungen erforderlich; liegen diese nicht vor (z. B. Erkennbarkeit der Person, Hilfsversuch), ist die entsprechende Strafschärfung nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. Juli 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 654/85 in der Strafsache gegen J ██ aus ████, geboren am ██████ 1957, Michael, in ████████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. und 3. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 3 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über a) die Einzelstrafe wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, b) die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der Vergehen nach §§ 222, 315 StGB auch zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Dezember 1985. Der Strafausspruch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) kann dagegen keinen Bestand haben.
Das Landgericht prüft zu Recht, ob dem Angeklagten bei dieser Tat die Voraussetzungen des § 21 StGB zuzubilligen sind. Es verneint die Voraussetzungen einer schuldmindernden erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit jedoch mit Erwägungen, die rechtlichen Bedenken begegnen. Entgegen seiner Ansicht ist für die Prüfung, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich vermindert war, dessen äußeres Erscheinungsbild und Verhalten nicht „wesentlich entscheidender“ als die Höhe der Blutalkoholkonzentration.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, können sich erfahrene, alkoholgewohnte Täter meist im Rausch noch motorisch kontrollieren und äußerlich geordnet verhalten, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist. Dem situationsgerechten Verhalten nach der Tat – hier nach einem folgenschweren Verkehrsunfall – kommt außerdem auch deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil der Täter ernüchtert worden sein kann (BGH NStZ 1984, 408; BGH bei Möller NStZ 1985, 159). Der Tatrichter muss deshalb alle Umstände des Falles gegeneinander abwägen, ohne bestimmten Gesichtspunkten von vornherein ein geringeres oder größeres Gewicht beizumessen. Dies hat das Landgericht nicht beachtet. Ferner hat es unterlassen, einerseits das grobe Versagen des Angeklagten in einer einfachen Verkehrssituation in seine Erwägungen einzubeziehen, andererseits zu prüfen, ob der Angeklagte durch den Unfall ernüchtert war. Auch diese beiden Gesichtspunkte konnten für die Beurteilung der Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Entfernens vom Unfallort Bedeutung erlangen.
Bedenken erwecken auch die Strafzumessungserwägungen im engeren Sinne. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass der Vorwurf besonderer Verantwortungslosigkeit von den Feststellungen nicht getragen wird, da die Person des Angeklagten leicht zu ermitteln und allein seine Fahrtüchtigkeit zu verschleiern war; dem Unfallopfer hat er zu helfen versucht.
Die damit erforderliche Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die verhängte Maßregel ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleibt aufrechterhalten.
Hérxthal
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